Die Erbschaftsteuer in Frankreich

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Wenn der Erblasser in Frankreich lebte oder sich im Nachlass französische Nachlasswerte befinden, kann der französische Staat die Zahlung von Erbschaftssteuern verlangen. Nachfolgend finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Erbschaftsteuer in Frankreich.

Wer ist steuerpflichtig?

Erbschaftssteuerpflichtig sind in Frankreich die Erben und die Vermächtnisnehmer. Unter einem Bruttonachlasswert von EUR 50.000, - müssen etwa Abkömmlinge oder der Ehegatte des Erblassers keine Steuererklärung abgeben. Für Seitenverwandte oder Dritte liegt der Bruttonachlasswert bei EUR 3.000, -.

Eine Steuererklärung ist aber immer abzugeben, wenn sich eine Immobilie im Nachlass befindet und dies unabhängig von ihrem Wert.

In welchem Umfang unterliegt ein Nachlass der französischen Erbschaftssteuer?

Welche Vermögenswerte der französischen Erbschaftssteuer unterliegen, hängt davon ab, ob eine unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht besteht.

Während bei der unbeschränkten Steuerpflicht das gesamte Nachlassvermögen – also auch das Vermögen, welches sich außerhalb Frankreichs befindet – der französischen Steuer unterliegt, wird bei der beschränkten Steuerpflicht lediglich das französische Vermögen versteuert.

Für die Ermittlung des Umfangs der Steuerpflicht ist wiederum auf den Wohnsitz des Erblassers abzustellen:

  • Steuerlicher Wohnsitz des Erblassers in Frankreich: Das Nachlassvermögen unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht in Frankreich. Dies gilt unabhängig davon, wo der Erbe oder der Vermächtnisnehmer seinen Wohnsitz hat.
  • Steuerlicher Wohnsitz des Erblassers außerhalb Frankreichs: Abzustellen ist darauf, ob der steuerliche Wohnsitz des Erben oder Vermächtnisnehmers in Frankreich (dann grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht) oder im Ausland ist (dann beschränkte Steuerpflicht).

Wie wird der Nachlass in Frankreich bewertet?

Um die Höhe des Nachlasses und der Erbschaftssteuern zu ermitteln, müssen die Nachlassgegenstände bewertet werden. Dabei stellt das französische Erbschaftsteuerrecht auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ab.

Für die Bewertung der Nachlassimmobilien müssen bewertet werden. Hierfür kann man sich eines Notars, eines Gutachters oder eines Maklers bedienen. Das Finanzamt hat ein strenges Auge auf den angegebenen Wert der Immobilie und kann eine Nachbesteuerung anordnen, wenn der in der Erbschaftssteuererklärung angegebene Wert zu niedrig war. Im umgekehrten Fall haben die Erben die Möglichkeit, ihre Erbschaftssteuererklärung zu korrigieren.

Für den Hausrat setzt das Finanzamt grundsätzlich einen Pauschalwert von 5 % des gesamten Nachlasswertes an. Es wird regelmäßig sinnvoll sein, den Hausrat schätzen zu lassen und den realen Wert anzusetzen.

Die Bewertung von Gesellschaften oder Gesellschaftsanteile wird anhand der Bilanzen zu erfolgen haben.

Beim weiterhin bewohnten Familienheim oder bei Gesellschaften kann es unter bestimmten Voraussetzungen Bewertungsabschläge geben.

Freistellungen und Erbschaftssteuerfreibeträge in Frankreich?

  • Freistellung von der Steuerpflicht: Die bekannteste Freistellung ist die des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners. Geschwister und öffentliche Einrichtungen können in bestimmten Fällen auch von der Erbschaftssteuerpflicht befreit sein. Ebenso denkbar ist eine Befreiung, wenn der Erblasser Kriegsopfer oder Opfer eines Anschlages war oder zum Beispiel bei der Polizei oder Feuerwehr gedient hat.
  • Steuerfreibeträge: Die Steuerfreibeträge in Frankreich fallen gering aus und sind deutlich niedriger als in Deutschland. Den Kindern des Erblassers steht lediglich ein Steuerfreibetrag von EUR 100.000, - pro Elternteil und bei einem Steuersatz von bis zu 45 % zu. Das Erbe von entfernten Verwandten und Dritten wird mit 60 % versteuert.

Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuervermeidung in Frankreich

In Anbetracht der niedrigen Freibeträge und teilweise sehr hohen Steuersätzen lohnt es sich, den Übergang seines Vermögens frühzeitig und mit Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts zu planen.

Eine lebzeitige Schenkung unter Einräumung eines Nießbrauchvorbehaltes für den Schenker kann die Steuerlast erheblich reduzieren und in bestimmten Fällen sogar verhindern.

Ebenso kann eine durchdachte Testamentsgestaltung zur Ausnutzung der Steuerfreibeträge sinnvoll sein.

Da Ehegatten und Lebenspartner, die einen Solidaritätspakt geschlossen haben, steuerfrei erben, kann eine Heirat oder der Abschluss eines solchen Solidaritätspaktes zur steuerfreien Übertragung des Vermögens führen. Auch eine Adoption kann unter Umständen ein interessantes Steuervermeidungsmodell sein.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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