Die FC Augsburg 1907 GmbH & Co KGaA mahnt einen Fan aufgrund eines Verstoßes gegen die ATGB ab

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Erneut erreicht uns eine Abmahnung eines Veranstalters für Heimspiele eines Fußballvereins. Und abermals hat die FC Augsburg 1907 GmbH & Co KGaA die Kanzlei Becker, Haumann, Mankel, Gursky aus Dortmund mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt. Ticketing-Abmahnungen von Veranstaltern für Fußballheimspiele haben in der Vergangenheit stark zugenommen. Auch in diesem Falle betrifft der Kern des Vorwurfs die Missachtung der ATGB (Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen) bei einem Weiterverkauf einer Eintrittskarte.

Der abgemahnte Fan habe angeblich bei einem Weiterverkauf einer Eintrittskarte für ein Heimspiel des FC Augsburg in der WWK Arena die ATGB missachtet und so gegen die Vertragsbedingungen verstoßen. Denn bei jedem Ticketerwerb würden die ATGB Teil des Vertrages mit dem Fan.

Die Verletzung der ATGB 

Der abgemahnte Fan habe seine von der FC Augsburg 1907 GmbH & Co KGaA erworbene Karte als Privatperson weiterverkauft. Damit sich der Fan in dieser Situation vertragskonform verhält, sind die Regelungen 10.2 und 10.3. der ATGB zu beachten. Unter anderem ist es unzulässig, dass der Weiterverkauf öffentlich, im Rahmen einer Auktion oder über eine nicht autorisierte Verkaufsplattform erfolge. Ebenfalls dürfe der Preis des Tickets beim Weiterverkauf den Originalpreis nicht um mehr als 15 % überschreiten. Für einen zulässigen Weiterverkauf müssten zudem gem. 10.3 ATGB dem Erwerber die ATGB mitgeteilt werden. Diese Voraussetzungen habe der Fan missachtet, sodass der FC Augsburg 1907 GmbH & Co KGaA aufgrund dieser Vertragsverletzung verschiedene Ansprüche zustünden.

Welche Forderungen ergeben sich aus der Vertragsverletzung? 

Auch in diesem Fall ist Rechtsanwalt Ulf Haumann, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, für die Abmahnung zuständig. Zunächst sei der Abgemahnte verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Darüber hinaus müsse er Auskunft über die Menge der verkauften Tickets, den Preis und den Namen der Erwerber mitzuteilen. Zudem müsse er die durch den unzulässigen Weiterverkauf erzielten Mehrerlöse an die FC Augsburg 1907 GmbH & Co KGaA auskehren. Obwohl eine höhere Summe rechtlich zulässig wäre, müsse der Abgemahnte lediglich einen pauschalen Schadensersatzbetrag i.H.v. 250 € zahlen.

Sollte der Abgemahnte diesen Ansprüchen nicht nachkommen, behält sich die FC Augsburg 1907 GmbH & Co KGaA weitere Ansprüche wie z. B. eine Vertragsstrafe i.H.v. 2.500 € oder ein Stadionverbot vor.

Unser Rat bei einer Abmahnung 

In einer Abmahnung wird der Abgemahnte aufgefordert, die Unterlassungserklärung innerhalb einer meist sehr knappen Frist abzugeben. Diese Frist sollten Sie nicht verstreichen lassen, sondern zeitnah einen Fachanwalt mit der Sache konsultieren. Bewahren Sie die Ruhe und suchen Sie keinen eigenständigen Kontakt zur Gegenseite auf. Ein Fachanwalt hat in den Rechtsgebieten viel Erfahrung und vertiefte Kenntnisse über die Materie. Aus diesem Grund ist es unser Rat für Sie, die Abmahnung nur an einen Fachanwalt weiterzugeben. 

Seine fachkundige rechtliche Einschätzung ist bei speziellen Fachfragen von besonderem Wert für Sie. Bei uns sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht seit 2007 mit besonderer Fachkenntnis für Sie tätig. Unsere Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven berät Sie kostenlos im Rahmen unserer Ersteinschätzung. Senden Sie uns die Abmahnung per E-Mail, Fax oder nutzen Sie das Direkthilfe-Formular, http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/.

Wir kennen die Materie, die gegnerischen Kanzleien und die abmahnenden Unternehmen. Überzeugen Sie sich gerne über unsere aktuellen Meldungen, http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle-meldungen/. Wir melden uns umgehend bei Ihnen und freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.


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