Die fehlende Widerrufsbelehrung im Handwerk

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In aller Kürze, aber absehbar folgenreich, drängt sich mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 17.05.2023 (AZ: C 97/22) ein bestehendes Problem bei den Verträgen von Handwerkern nochmals auf. Denn viele Aufträge werden nicht in den Geschäftsräumen des Handwerkers, sondern vor Ort beim Kunden erteilt, und dabei wird häufig vergessen, über das bestehende Widerrufsrecht des Kunden ordnungsgemäß zu belehren. Wenn der Handwerker dann seine Leistungen abrechnet, der Kunde aber nicht zahlt, sondern den Vertrag widerruft, was dann?

Der EuGH ist in diesem aus Deutschland zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren zu der Entscheidung gelangt, dass der Handwerker keinen Anspruch auf Bezahlung oder auch nur Wertersatz für die erbrachten Leistungen hat - er bekommt danach: nichts. 

Dass der Kunde dadurch unter Umständen ungerechtfertigt bereichert sei, hat der EuGH im Ergebnis verneint. Dies war die Sorge des deutschen Gerichts, das den Fall vorgelegt hatte. Der EuGH will aber gerade den Verbraucher bei  den sogenannten "Haustürgeschäften" umfassend schützen und greift mit dieser Entscheidung zugunsten der Verbraucher hart durch. Das deutsche Gericht muss nun unter Berücksichtigung dieser Auffassung des EuGH seinen Fall entscheiden.

Für den Handwerker ist es gerade nochmals angesichts dieser Entscheidung unerlässlich, seine Kunden zum möglichen Widerrufsrecht zu belehren, wenn der Service, den Kunden vor Ort zu beraten, nicht zum Problem und Risiko werden soll. Andersherum hat ein Verbraucher durch den verlängerten Widerruf die Chance, einen Vertrag, den er bei gehöriger Überlegung unter Umständen nicht geschlossen hätte, in solchen Fällen doch noch zu widerrufen. 

Ich berate Sie gerne in Fragen Fragen des Kaufs, Handels und Handwerks.



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