Die fehlerhafte Anlageberatung - wann ein Beratungsverschulden der Bank vorliegt
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Anleger treffen ihre Anlageentscheidung meist aufgrund einer Beratung durch ihre Bank, wobei sich die gekauften Wertpapiere manchmal nicht so wie erhofft entwickeln. Oft nehmen betroffene Kunden den Verlust schweigend hin und scheuen eine Konfrontation mit der Bank.
Nicht selten können betroffene Kunden aber Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung gegen ihre Bank durchsetzen, wobei die Rechtsprechung immer klarer wird, wann dies der Fall ist.
Der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist es zu verdanken, dass die Aufklärungs- und Beratungspflichten von Banken im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapiernebendienstleistungen zunehmend weiterentwickelt wurden. Die den Banken auferlegten Aufklärungs- und Beratungspflichten dienen dem Schutz des Anlegers vor Schäden, welche dieser beim Abschluss von Geschäften erleidet, deren Risiken er infolge Unerfahrenheit selbst nicht überschauen kann. Hierbei ist zu beachten, dass Banken ihre Beratungspflichten grundsätzlich vor dem Abschluss des maßgeblichen Geschäfts zu erfüllen haben.
Wenn der Kunde an die Bank oder der Anlageberater der Bank an den Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden oder zu beraten, kommt ein Auskunfts- oder Beratungsvertrag mit haftungsrechtlich relevanten Pflichten zustande.
In der wegweisenden Entscheidung vom 6. Juli 1993, sog. "Bond" - Urteil hat der Bundesgerichtshof die wesentlichen Anforderungen für eine anleger- und objektgerechte Beratung skizziert. So hat eine Bank bei der Anlageberatung den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen („anlegergerechte" Beratung); das von ihr danach empfohlene Anlageobjekt muss diesen Kriterien Rechnung tragen („objektgerechte" Beratung).
Die Richtlinien der Bond-Entscheidung sind mittlerweile im Wertpapierhandelsgesetz, dort § 31 WPHG, verankert worden.
So ist die Bank zunächst dazu verpflichtet, den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und seine Risikobereitschaft zu erfragen. Diese Informationen benötigt die Bank im Falle des Bestehens einer Auskunfts- und Beratungspflicht, um ihre Anlageempfehlung am Wissensstand, der Risikobereitschaft und den Anlagezielen des Kunden ausrichten zu können.
Die Bank hat abzuklären, ob ein beabsichtigtes Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein. Die Erkundigung nach den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden soll die Bank in die Lage versetzen, abzuschätzen, wie intensiv und allgemeinverständlich die Beratung zu sein hat. Je unerfahrener ein Kunde ist, desto intensiver und allgemeinverständlicher muss die Beratung des Kunden erfolgen.
Die Angaben nach dem Wertpapierhandelsgesetz sind nunmehr schriftlich aufzunehmen, auf Wunsch muss dem Kunden eine Kopie seiner Angaben zur Verfügung gestellt werden - ein wichtiges Beweismittel! Gibt der Kunde beispielsweise zu seinem Anlageverhalten an, dass er ein konservativer Anleger sei und empfiehlt ihm der Berater die Investition in Zertifikate der Risikoklasse 3, ist die Beratung bereits fehlerhaft, da sie gegen das Anlageziel des Kunden erfolgte und der Schadensersatzanspruch gegen die Bank begründet.
In Bezug auf das dem Kunden empfohlene Anlageobjekt muss sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben könnten. Zu informieren ist über allgemeine Marktrisiken wie die Konjunkturlage, das Teil- oder Totalverlustrisiko und über die individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts. Hinzuweisen ist auf das Kurs-, Zins-, Währungsrisiko, sowie auf negative Pressestimmen in der Fachpresse.
Darüber hinaus muss die Bank den Kunden über die so genannten Rückvergütungen („kick-backs") informieren, die sie im Zusammenhang mit der Vermittlung der Wertpapiere von einem Dritten erhält, damit der Kunde wiederum das Umsatzinteresse der Bank abschätzen kann.
Wenn eine fehlerhafte Anlageberatung und/oder Aufklärungsverletzung feststeht, kann der betroffene Kunde verlangen so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er die Kapitalanlage nicht erworben hätte. Hätte der Anleger die Kapitalanlage bei gehöriger Aufklärung nicht erworben, sind ihm der Kaufpreis sowie die für seine Finanzierung aufgewendeten Zinsen zu ersetzen.
Zum Schadensersatz gehört daneben der entgangene Gewinn. Hiernach ist dem Anleger bei eingesetztem Eigenkapital nicht nur der Kaufpreis zu erstatten, sondern auch der Schaden, der sich typischerweise daraus ergibt, dass Eigenkapital bei größeren Anlagebeträgen erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre.
Rechtsanwältin Olivia Holik
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwaltkanzlei Holik
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