Die fiesesten Tricks der Arbeitgeber in der Coronavirus-Krise

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Nicht alle Arbeitgeber sind solidarisch zu ihren Mitarbeitern, nicht jeder versucht, in der Coronavirus-Krise gerechte Lösungen zu finden. Jetzt ist auch die Zeit, in der manch ein Chef seine Arbeitnehmer übervorteilt. Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck nennt die drei häufigsten Situationen, in denen sich Arbeitnehmer vor fiesen Fallen in Acht nehmen müssen.

1. Der Arbeitgeber drängt Mitarbeiter zur Kurzarbeit

In der aktuellen Corona-Situation legen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern vermehrt Änderungsverträge vor beziehungsweise Vereinbarungen zur Kurzarbeit, und verlangen dann mit einigem Druck, dass man diese unterschreibt. Manche Arbeitgeber drohen mit Kündigungen, andere appellieren an die Solidarität der Arbeitnehmer.

Natürlich sollte man solidarisch sein, und seinen Beitrag dazu leisten, um gemeinsam mit den Kollegen und dem Arbeitgeber eine wirtschaftliche Flaute aufgrund der Coronavirus-Epidemie bestmöglich zu meistern.

Nur: Teilweise wird von Arbeitnehmern verlangt, einer dauerhaften Kurzarbeitsregelung zuzustimmen – und darauf sollte sich der Arbeitnehmer regelmäßig nicht einlassen! Denn: Nach den meisten Prognosen ist diese Epidemie-bedingte Ausnahmesituation in absehbarer Zeit beendet – jedenfalls die wirkmächtigsten Maßnahmen, die die Unternehmen jetzt am meisten belasten. Daher macht es für die „Firmenrettung“ regelmäßig überhaupt keinen Sinn, dass Arbeitnehmer einer Kurzarbeit dauerhaft zustimmen.

Sollte Kurzarbeit jetzt wirklich nötig sein, sollte man dem als Arbeitnehmer regelmäßig nur zeitlich begrenzt zustimmen, und das auch nur, nachdem man sich bei einem Arbeitsrechtler erkundigt hat.

2. Der Arbeitgeber kündigt

Häufig kündigt man jetzt einfach, oft überhastet und fristlos, und: Häufig versuchen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter mit verschiedensten Argumenten von einer Kündigungsschutzklage abzubringen.

Dabei ist wichtig: Egal, was man Arbeitnehmern sagt, jeder sollte gleich nach der Kündigung einen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anrufen. Mit Expertenrat im Rücken lässt es sich besser entscheiden, ob man klagen will, oder nicht.

Jedenfalls gilt: Wer einen Arbeitsplatz hat, den das Kündigungsschutzgesetz absichert, der sollte ihn nicht leichtfertig aufgeben! Wer weiß, wie die Arbeitsmarktsituation in einem halben Jahr aussieht. Wer klagt, rettet mitunter seinen Job, oder holt zumindest eine satte Abfindung heraus, die einen während der Arbeitssuche über Wasser hält.

3. Der Arbeitgeber ordnet Homeoffice an

Arbeitnehmer sind nicht automatisch zum Homeoffice verpflichtet! Außer, es gibt dazu eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, gilt: Der Arbeitsort ist beim Arbeitgeber und nicht zu Hause beim Arbeitnehmer.

Auch hier: Einigen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber, finden Sie gerechte, abgewogene Lösungen, und dazu gehört oft auch das Homeoffice. Nur: Der Arbeitgeber darf es damit nicht übertreiben!

Wer zuhause zwei Kinder zu betreuen hat, der kann schlechterdings nicht über Wochen Höchstleistung aus dem Homeoffice abliefern. Auch hier sollten Sie sich nicht zu Zugeständnissen hinreißen lassen, die sich womöglich negativ auf die Entwicklung Ihrer Kinder auswirken oder Ihre Partnerschaft belasten.

Daher: Stimmen Sie auch beim Homeoffice nicht allem zu, was aktuell von Ihnen eingefordert wird. Suchen Sie auch hier nach ausgeglichenen Lösungen. Vielleicht kommt eine Notbetreuung in Hort oder Kita in Frage, die Ihren Partner und Sie entlastet; oder man reduziert das Arbeitsvolumen, was oft nahe liegt, weil jetzt die meisten Tätigkeiten sowieso herunter fahren.

Zusammengefasst: Bei einer Kündigung erst einen Anwalt anrufen, und unbedingt auf die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage achten! Bei allem, was man unterschreiben soll, gilt: Vorsicht vor der Unterschrift, und im Zweifel auch hier Expertenrat einholen. Ansonsten: Mithelfen: ja, solidarisch sein: ja, sich reinlegen lassen: nein.

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