Die Geldbuße als Disziplinarmaßnahme gegen Beamte - was sie tun können!
- 6 Minuten Lesezeit

Geldbuße im Beamtenrecht
Sie sind Landes- oder Bundesbeamter und fürchten, dass Ihnen ein Disziplinarverfahren bevorsteht?
Warum es meist sinnvoll ist, sich anwaltlich vertreten zu lassen und welche Möglichkeiten Sie haben, gegen die Verhängung einer Geldbuße oder einer anderen Disziplinarmaßnahme vorzugehen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Ein Disziplinarverfahren nach § 5 BDG kann für Beamte aus den unterschiedlichsten Gründen eingeleitet werden. Ebenso können die Konsequenzen für Sie variieren – es könnte zum Beispiel ein Bußgeld gegen Sie verhängt werden.
Die Geldbuße ist eine Disziplinarmaßnahme gegen Beamte, welche in §7 BDG geregelt ist:
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.

Rechtsanwalt Dr. Malte Brix
- Fachanwalt für Verwaltungsrecht
- Lehrbeauftragter für Öffentliches Recht an der HWR Berlin
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht Nordost e. V.
- Studium in Kiel und Berkeley, CA
- Geboren in Flensburg

Wie eine Beratung aussehen kann:
- Anwaltliche Erstberatung zur Einschätzung der Erfolgsaussichten
- Professionelle Vertretung Ihrer Interessen zum Beispiel im Widerspruchsverfahren oder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
- Individuelle Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt (kein Call-Center)
- Aufzeigen Ihrer individuellen Handlungsmöglichkeiten
Wie kann ein Anwalt helfen?
Durch unsere professionelle Beratung können wir ab der ersten Anhörung, die regelmäßig vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens durchgeführt wird, Ihre Interessen wahrnehmen. Konkret versuchen wir häufig bereits darauf hinzuwirken, dass das Verfahren gar nicht förmlich eröffnet wird.
Ist ein Verfahren eröffnet, können durch Stellungnahmen und Beweisanträge sowie durch die anwaltliche Teilnahme an Vernehmungen auf einen günstigen Verfahrensgang eingewirkt werden.
Schließlich kann die verhängte Disziplinarmaßnahme in einem Widerspruchsverfahren oder mit einer Klage zum Verwaltungsgericht einer erneuten Überprüfung unterzogen werden. Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung zur Verfügung.
Jetzt Kontakt aufnehmen und beraten lassen!
Was ist eine Geldbuße gem. § 7 BDG?
Die Auferlegung einer Geldbuße kann von Seiten Ihres Dienstvorgesetzten als Disziplinarmaßnahme erfolgen, wenn die Behörde ein Dienstvergehen als erwiesen ansieht.
Der Dienstvorgesetzte kann dann im Rahmen des Ermessens eine Disziplinarmaßnahme gegen Sie verhängen. Dabei kommen verschiedene Maßnahmen in Betracht. Selbstverständlich ist eine rechtliche Überprüfung möglich.
In den Richtlinien für das Disziplinarverfahren (DiszR v. 19.08.2009) des BMF wird der Begriff der „Dienstbezüge“ genauer erfasst als etwa das Grundgehalt, aber auch Familienzuschläge, Zulagen oder auch Vergütungen. Nebeneinkünfte und Sonderzulagen hingegen, wie Ihr Weihnachtsgeld, dürfen hier nicht berücksichtigt werden.

Ein starker Partner
- Die hervorragenden Bewertungen unserer Mandanten spornen uns an!
- Mit klaren Handlungsempfehlungen und transparenter Kostenkontrolle erhalten Sie eine optimale Beratung
- Wir freuen uns auf Ihre Anfrage
Was ist maßgeblich für die Höhe des Bußgeldes?
Es kommt vor allem auf die Höhe der Bruttodienstbezüge des Monats an, welcher dem Zeitpunkt der Geldbuße-Disziplinarverfügung voraus geht. Die genaue Höhe der Geldbuße liegt im Ermessen der Behörde, d.h. ihres Dienstvorgesetzten.
Aber keine Sorge, die Verhängung einer Geldbuße egal in welcher Höhe steht einer Beförderung nach entsprechender Bewährung nicht entgegen. Aus § 16 Abs. 1 BDG ergibt sich, dass eine Geldbuße nach dem Ablauf von drei Jahren bei Personalmaßnahmen oder auch weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden darf, es besteht ein sog. Verwertungsverbot. Darüber hinaus wird nach drei Jahren die Verfügung aus Ihrer Personalakte gelöscht.
Die Geldbuße gehört zu den „mittleren“ Disziplinarmaßnahmen und dient der Ahndung von Dienstvergehen, welche zwar über einen bloßen Verweis nach § 6 BDG hinausgehen, aber für strengere Maßnahmen wie die eine Kürzung der Dienstbezüge gem. § 8 BDG nicht angemessen wären.
Wie dem Verweis kommt der Geldbuße eine abschreckende Funktion zu, um Beamte zur künftigen Einhaltung ihrer Dienstpflichten anzuhalten – die Geldbuße fungiert als finanzielle Sanktion mit begrenzter Wirkung.

Was kostet die Beratung?
- Erste Kontaktaufnahme stets kostenfrei!
- Transparente Kostenstruktur: Die Vergütung richtet sich in der Regel nach dem tatsächlichen Zeitaufwand.
- Vorab-Information: Sie erhalten die Vergütungsvereinbarung im Voraus zur Prüfung.
- Erstberatung: Häufig ist eine Erstberatung zu einem Pauschalbetrag möglich, die eine erste Einschätzung und Handlungsempfehlung umfasst.
Wann könnte gegen Sie eine Geldbuße verhängt werden?
Zunächst: keine Geldbuße darf einfach so verhängt werden! Vielmehr muss zunächst ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet werden und festgestellt werden, dass ein Dienstvergehen begangen wurde. Zudem muss ein Bußgeld aufgrund der konkreten Situation angemessen sein.
- Zunächst muss hierfür ein Dienstvergehen nach § 47 BBG vorliegen, indem ein Beamter gegen „Pflichten aus seinem Dienstverhältnis verstößt“. Hierfür gibt es viele Beispiele, wie wiederholtes Zuspätkommen (unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst), unzulässige Weitergabe vertraulicher Informationen (Missachtung interner Vorschriften) oder auch respektloses Verhalten gegenüber Vorgesetzten.
- Darüber hinaus muss die Geldbuße als Sanktion auch verhältnismäßig sein. Diese darf nicht härter, d.h. höher sein als erforderlich und muss darüber hinaus im Verhältnis zum Verweis und einer Kürzung der Dienstbezüge als alternativer Maßnahmenrahmen betrachtet werden. Es stellt sich immer die Frage: ist eine mildere Maßnahme möglich? Oder gar eine härtere Maßnahme notwendig?
- Auch die persönlichen Umstände des Beamten müssen beachtet werden. Daher sind individuelle Faktoren wie Dauer und Schwere des Fehlverhaltens, Einsicht des Beamten und die bisherige Dienstführung zu berücksichtigen.
Die Verhängung einer Geldbuße erfolgt im Zuge eines Disziplinarverfahrens.
Dieses muss zunächst gem. §17 BDG durch Ihren Dienstherren eingeleitet werden, wobei der konkrete Sachverhalt durch die zuständige Dienstbehörde ermittelt wird.
Jedem Beamten steht ein rechtliches Gehör nach §20 BDG zu, sodass Sie zu dem konkreten Vorwurf angehört werden müssen.
In welchen Fällen wurden Geldbußen verhängt?
Als Beamten stehen Ihnen gegen jede Disziplinarmaßnahme auch Rechtsmittel zu! Sie können insbesondere die gerichtliche Überprüfung der Maßnahme einleiten.
- In einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin wurde ein Beamter mit einer Geldbuße von 500€ belegt, weil er respektloses Verhalten gegenüber Bürgern an den Tag legte [VG Berlin, Urt. v.12.09.2019 – VG 36 K 52.18 D]. Eine Maßnahme, die das Gericht als verhältnismäßig einschätzte.
- Auch die mehrfache Verletzung der Dienstzeiten wurde für einen Beamten in NRW mit 1.000€ Geldbuße geahndet und als rechtmäßig erachtet [OVG NRW Urt. v. 15.03.2021 - 3 A 1124/20].
- Zudem erhielt ein Beamter eine Geldbuße von 750€, weil er sein Dienstfahrzeug auf für private Fahrten nutzte [VG Hamburg, Urt. v. 18.06.2022 – 14 K 76/21].
- Das Verwaltungsgericht München urteilte 2022, dass gegen einen Beamten in leitender Position zurecht zu einer Geldbuße von 3.500€ verhangen wurde, weil dieser gegenüber einer nicht vertrauten Person den Verdacht äußerte, jemand wollte durch Einflussnahme beim Bürgermeister etwas „mauscheln“, und beschimpfte diese später verbal [VG München, Urt. v. 15.02.2022 – M 13 L DB 18.2224]
Diese Urteile verdeutlichen die Anwendung von Geldbußen als Disziplinarmaßnahme bei unterschiedlichen Dienstvergehen und die gerichtliche Bewertung der Angemessenheit solcher Sanktionen.
Die Geldbuße ist eine wichtige und oft verwendete disziplinarische Sanktion, welche Beamte für mittelschwere Dienstverpflichtungen zur Rechenschaft zieht.
Gerne stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung, um mit Ihnen gemeinsam Rechtsmittel gegen die Geldbuße zu prüfen und ggf. gegen die Maßnahme vorzugehen.

Beratung Digital
- Wir bieten individuelle moderne Beratung auch per Video-Chat
- Sie erreichen uns jederzeit per E-Mail und erhalten digitale Entwürfe und Posteingänge
- Gerne stehen wir auch persönlich vor Ort zur Verfügung
- Wir bieten Beratung im Wirtschaftsrecht aus einer Hand

Mehr zum Thema "Disziplinarrecht" und "Disziplinarmaßnahmen" bei Beamten erfahren Sie hier:
Verweis, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Kürzung des Ruhegehaltes und Aberkennung des Ruhegehaltes
Artikel teilen: