Die Geldstrafe – Höhe, Grenzen, Strafverteidigung, Insolvenz

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Das Strafgesetzbuch sieht zwei Arten von Strafen vor: die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe. Die einzelnen Strafnormen legen jeweils fest, welche Strafe zu verhängen ist. So sieht beispielsweise die Strafnorm des Diebstahls in § 242 StGB als Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das Gericht bestimmt dann je nach Schwere der Schuld die Art und Höhe der Strafe.

Die Geldstrafe ist eine strafrechtliche Sanktion, die nur durch Urteil oder Strafbefehl verhängt werden kann. Sie ist in § 40 StGB geregelt. Die Geldstrafe ist die in Deutschland am häufigsten angewendete Strafsanktion. Ca. 80 % aller Strafen sind Geldstrafen, ca. 20 % sind Freiheitsstrafen.

Das Gericht kann auch dann eine Geld- statt einer Freiheitsstrafe verhängen, wenn das Gesetz keine Geldstrafe vorsieht. Nach § 47 Abs. 2 S. 1 StGB kann es die vorgesehene Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umwandeln, wenn eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht kommt. Diese Regelung entspringt dem Grundsatz, dass Freiheitsstrafen als „ultima ratio“, also als letztmögliches Mittel, anzusehen sind und ihre Verhängung so weit wie möglich zurückgedrängt werden soll.

Das Gericht entscheidet im Urteil, ob und in welcher Höhe eine Geldstrafe verhängt wird.

In einigen Fällen kommt es nicht zu einer Verhandlung vor dem Gericht. Vielmehr wird im schriftlichen Strafbefehlsverfahren dem Verurteilten die Strafe ohne eine öffentliche Hauptverhandlung zugestellt. Der Adressat kann dann innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, um sich gegen den Strafbefehl und die Vorwürfe zu verteidigen.

Berechnung der Geldstrafe im Strafverfahren

Die Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen. Durch das Tagessatzsystem soll gewährleistet werden, die Strafen den jeweils unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten anzupassen.

Die Geldstrafe ergibt sich zum einen gem. § 40 Abs. 1 StGB aus der Anzahl der verhängten Tagessätze und zum anderen gem. § 40 Abs. 2 und 3 StGB aus der Höhe des einzelnen Tagessatzes. Beides wird miteinander multipliziert. Also zum Beispiel: 40 Tagessätze (Anzahl) x 20 Euro (Höhe) = 800 Euro Geldstrafe.

Die Anzahl der Tagessätze ermittelt das Gericht im Rahmen der Strafzumessung und orientiert sich dabei an der Tatschuld. Je höher die Schuld, desto höher die Anzahl der Tagessätze. Gem. § 40 Abs. 1 S. 2 StGB sind mindestens 5 und höchstens 360 Tagessätze möglich.

Davon zu unterscheiden ist die Höhe des Tagessatzes. Sie kann gem. § 40 Abs. 2 S. 3 StGB von einem Euro bis zu 30.000 Euro reichen. Sie wird an die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angepasst. Eine Geldstrafe in einer gewissen Höhe trifft Täter mit verschiedenen wirtschaftlichen Verhältnissen unterschiedlich stark. Damit eine sogenannte „Opfergleichheit“ erreicht wird, fällt die Höhe der Tagessätze bei einem Täter mit einem höheren Einkommen dementsprechend höher aus.

Als Berechnungsgrundlage geht das Gericht dabei von dem Nettoeinkommen des Täters aus. Legt der Täter sein Einkommen nicht offen, muss das Gericht dies schätzen. Dieser Punkt bietet spannende und erfolgsversprechende Verteidigungsansätze.

Zum Nettoeinkommen gehören grundsätzlich all die Einkünfte, die aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit, aus Versorgungsleistungen von Versicherungen, Unterhaltsleistungen, staatlichen Leistungen (Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe etc.) oder Erträgen, die angelegtes Vermögen abwirft (Zinsen, Dividenden), resultieren.

Allgemeine Aufwendungen für Wohnung, Verpflegung, Kleidung und sonstigen Lebensunterhalt bleiben für die Ermittlung der Tagessatzhöhe unberücksichtigt, da es sich um jedermann betreffende Ausgaben handelt und somit der Gedanke der „Opfergleichheit“ nicht berührt wird.

Jedoch können individuelle wirtschaftliche Belastungen des Täters durchaus eine Reduzierung der Tagessatzhöhe zur Folge haben.

So werden beispielsweise Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt, damit diese nicht durch eine zu hohe Strafe umgangen werden können. Auch Schulden können die nach dem Nettoeinkommen ermittelte Tagessatzhöhe reduzieren, wenn sie außergewöhnlich sind, wie z. B. krankheits- oder ausbildungsbedingte Schulden. Ebenso können außergewöhnliche Belastungen, wie in Fällen von Körperbehinderung oder Krankheit, berücksichtigt werden.

Geldstrafe und Insolvenz

Häufig kommt die Frage auf, ob man durch eine Privatinsolvenz der Geldstrafe entgehen kann. Schließlich können Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren gem. § 89 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) nicht mehr in das Vermögen des Schuldners vollstrecken und die Forderungen der Gläubiger sind nach einigen Jahren im Rahmen der Restschuldbefreiung erloschen. Dies gilt allerdings gem. § 302 Nr. 2 InsO nicht für Geldstrafen. Eine Privatinsolvenz hat demnach keine Auswirkung auf die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe.

Sollten Sie dennoch nicht zahlen, kann Ihnen die Gefängnisstrafe drohen.

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