Die gewerblich geprägte Personengesellschaft als ungewollte Steuerfalle für vermögensverwaltende Personengesellschaften.

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1. Was ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft?

Personengesellschaften sind nicht selbst Subjekt der Einkommensteuer, sondern die einzelnen Gesellschafter. Es gilt steuerrechtlich das Transparenzprinzip.

Daher kann eine Personengesellschaft alle sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG, mit Ausnahme
von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG, erzielen. 

Verfolgt die Personengesellschaft eine reine vermögensverwaltende Tätigkeit (was von vielen Familienunternehmen angestrebt wird), haben die Gesellschafter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG oder aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG.

Entsteht jedoch, aus welchem Grund auch immer, eine gewerblich geprägte Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, werden alle Einkünfte der Gesellschafter zu gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG. 

Verheerender ist jedoch, dass in dem Zeitpunkt der Entstehung oder Beendigung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft eine Betriebseröffnung bzw. eine Betriebseinstellung angenommen wird (mit den entsprechenden steuerrechtlichen Sonderfolgen).


2. Was sind die Voraussetzungen für die Entstehung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft?

  1. Die Gesellschaft muss eine mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit ausüben.
  2. Bei dieser Tätigkeit darf es sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handeln.
  3. Bei der Gesellschaft dürfen nur Kapitalgesellschaften als persönlich haftende Gesellschafter  beteiligt sein.
  4. Nur die persönlich haftenden Gesellschafter oder Dritte dürfen zur Geschäftsführung befugt sein.


3. Welche steuerlichen Wirkungen ergeben sich bei der Entstehung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft?

Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft entsteht in dem Augenblick, in welchem die Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG erfüllt sind. 

Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die zuvor lediglich Einkünfte aus § 21 EStG erzielte, generiert mit Entstehung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ihre Einkünfte ausschließlich über § 15 EStG (Umqualifizierung der Einkünfte). 

Gleichzeitig liegt in diesem Moment eine neue Betriebseröffnung vor. Die Wirtschaftsgüter der früheren vermögensverwaltenden Personengesellschaft sind nach § 4 Abs. 1 S. 8 HS. 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG in das Betriebsvermögen einzulegen. Der Einlagewert entspricht in den meisten Fällen dem Teilwert.

Und genau hier liegt die Steuerfalle bei der ungewollten Entstehung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft. Denn es sind in diesem Zeitpunkt stille Reserven aufzudecken (!!!).


4. Welche steuerlichen Wirkungen ergeben sich bei der (fiktiven) Beendigung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft?

Die gewerbliche Prägung der Personengesellschaft endet, wenn einer der Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG entfällt. Ein Wegfall der Tatbestandsmerkmale muss nicht immer mit der faktischen Auflösung der Personengesellschaft zusammenhängen. Es reicht zum Beispiel aus, dass die Geschäftsführung auf eine natürliche Person übergeht oder ein entsprechender Gesellschafterwechsel in der Gesellschafterstruktur erfolgt. 

In allen Fällen liegt eine Betriebsaufgabe im steuerlichen Sinne vor, bei der die Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen der Gesellschafter der vermögensverwaltenden Personengesellschaft übergehen (Privatentnahme nach § 16 Abs. 3 S. 7 EStG). Das bedeutet, alle stillen Reserven sind aufzudecken und zu versteuern.


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

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Foto(s): Dr. Holger Traub

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