Die steuerrechtliche Infektion einer Personengesellschaft: Eine tückische Steuerfalle!

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1. Einleitung

In der Welt des Steuerrechts gibt es viele Fallstricke, die es zu beachten gilt. Einer davon ist die sogenannte "Infektionstheorie" bei Personengesellschaften gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Dieser Artikel soll Ihnen einen Überblick über diese Theorie geben, Ihnen zeigen, wie Sie eine solche "Infektion" vermeiden können und welche Ausnahmen es gibt.


2. Was besagt die Infektionstheorie bei Personengesellschaften gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG?

Die Infektionstheorie ist ein Begriff aus dem deutschen Steuerrecht und bezieht sich auf die steuerliche Behandlung von Personengesellschaften. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG wird eine Personengesellschaft dann als gewerblich tätig eingestuft, wenn sie auch nur einen geringfügigen gewerblichen Betrieb unterhält. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Einkünfte der Gesellschaft, auch solche aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen, als gewerbliche Einkünfte behandelt werden. Diese Regelung wird als "Infektion" bezeichnet, da die gewerbliche Tätigkeit auf die anderen Einkunftsarten "übergreift".


3. Wie kann man eine solche Infektion von Personengesellschaften vermeiden?

Eine Möglichkeit, die steuerliche Infektion zu vermeiden, ist das sogenannte Ausgliederungsmodell. Bei diesem Modell wird die gewerbliche Tätigkeit in eine separate Gesellschaft ausgegliedert. Die ursprüngliche Personengesellschaft bleibt somit rein vermögensverwaltend oder freiberuflich und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder freiberuflicher Tätigkeit werden nicht als gewerbliche Einkünfte behandelt.

Es ist jedoch zu beachten, dass das Ausgliederungsmodell sorgfältig geplant und umgesetzt werden muss, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die ausgegliederte Gesellschaft tatsächlich als eigenständiges Unternehmen agiert und nicht nur als "Briefkastenfirma" dient.

In der Regel wird eine "Spiegelbild-Gesellschaft" gegründet.


4. Ausnahmen über die "Einheitliche Gesamtbetrachtung" und die "Bagatellgrenze"

Trotz der strengen Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gibt es einige Ausnahmen, die eine steuerliche Infektion verhindern können. Eine dieser Ausnahmen ist die sogenannte "einheitliche Gesamtbetrachtung". Nach dieser Regelung wird eine Personengesellschaft nicht als gewerblich eingestuft, wenn die gewerbliche Tätigkeit nur einen untergeordneten Teil der gesamten Tätigkeit der Gesellschaft ausmacht.

Eine weitere Ausnahme ist die sogenannte "Bagatellgrenze". Nach dieser Regelung wird eine geringfügige gewerbliche Tätigkeit steuerlich nicht berücksichtigt, wenn die Einkünfte aus dieser Tätigkeit einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Dies sind 3% des Gesamtnettoumsatzerlöses und eine Betragsdeckelung bei EUR 24.500,00.


5. Fazit

Die steuerrechtliche Infektion einer Personengesellschaft kann erhebliche steuerliche Nachteile mit sich bringen. Es ist daher wichtig, sich über die Regelungen und Ausnahmen im Bereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG im Klaren zu sein und gegebenenfalls präventive Maßnahmen zu ergreifen, um eine solche Infektion zu vermeiden.

Dieser Artikel soll daher einen ersten Überblick über die zum Teil komplex enstehenden Konstellationen im Bereich der Infektionstheorie bilden und deren Grundzüge verständlich darstellen.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub

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