Die Gründung einer Firma in Polen – Unternehmensgründung in Polen

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Möchten Sie eine wirtschaftliche Tätigkeit in Polen entfalten und dadurch die neuen Märkte erschließen?

Die Entscheidung über die Expansion mit eigenen Waren oder Dienstleistungen im Ausland sollte mit Rücksicht auf verschiedene Faktoren überlegt werden, besonders im Hinblick auf die rechtliche Form der Tätigkeit, die natürlicherweise mit den steuerrechtlichen Folgen verbunden ist.

Man kann seine wirtschaftliche Tätigkeit in Polen in folgenden Rechtsformen betreiben

Das sogenannte Ein-Mann-Gewerbe

Diese Form ermöglicht die Wahl von zwei Besteuerungsarten (die Einkommensteuer 18 % und nach dem bestimmten Einkommen 32 % oder die Einheitssteuer i. H. v. 19 %). Es muss auch eine entsprechende Abrechnungsart bestimmt werden, die aber von den verschiedenen Umständen, wie z. B. Art der Tätigkeit, Höhe des Umsatzes etc., abhängt.

Die Handelsgesellschaften

  1. aa) die offene Handelsgesellschaft
  2. bb) die Partnergesellschaft
  3. cc) die Kommanditgesellschaft
  4. dd) die Kommanditgesellschaft auf Aktien
  5. ee) die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  6. ff) die Aktiengesellschaft

Jede Gesellschaft hat ihre eigenen Merkmale, die andere Gesellschaften nicht haben, was zur Folge hat, dass sich jede Gesellschaft von den anderen unterscheidet. Jede Gesellschaft hat eigene Vorteile, z. B. wird die Einkommenssteuer bei der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft nur von den Gesellschaftern bezahlt, nicht von der Gesellschaft. Im Gegensatz dazu steht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die selbst die Einkommensteuer bezahlen muss, wie auch ihre Gesellschafter, was im Endergebnis „eine Doppelbesteuerung“ bedeutet. Aber dafür haben wir bei einer GmbH andere Regelungen über die Haftung für die eventuellen Schulden der Gesellschaft. Gemäß dem Art. 151 des poln. Handelgesellschaftengesetzbuches haften die Gesellschafter nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Die Zweigniederlassung ausländischer Unternehmer und die Vertretung ausländischer Unternehmer

Ausländische Personen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Vereinbarung über eine Freihandelszone (EFTA) – Parteien des Vertrages über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie ausländische Personen aus Staaten, die keine Parteien des Vertrages über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, die jedoch von der unternehmerischen Freiheit aufgrund von Verträgen dieser Staaten mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten Gebrauch machen dürfen, können nach den gleichen Grundsätzen wie polnische Staatsangehörige eine Wirtschaftstätigkeit aufnehmen und ausüben – Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Wirtschaftstätigkeit vom 02. Juli 2004 (GBl. vom 2015, Pos. 584).

Die oben dargestellten Informationen sind lediglich eine kurze Einleitung zum Thema der Gründung und Führung einer Firma in Polen. Wenn Sie an diesem Thema Interesse haben, dann wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei. Wir beraten gerne ausländische Unternehmer beim Markteintritt in Polen sowie bei ihrer täglichen Wirtschaftstätigkeit.



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