Die Hauptversammlung einer AG ist zuständig, wenn weit in Rechte des Aktionärs eingegriffen wird

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(Schwabmünchen - Augsburg) Ein ohne Beachtung dieser Zuständigkeit gefasster Beschluss ist anfechtbar. So unter anderem vom BGH in seiner Entscheidung vom. 26.4.2004 (II ZR 155/02) entschieden. Auch derzeit bahnt sich wieder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Zusammenhang mit einem Beteiligungserwerb und einer Entlastung an.

Zwar gibt es keine gesetzliche Vorschrift, aber eine einschlägige langjährige Rechtsprechung wonach entscheidend ist, ob die Geschäftsführungsmaßnahmen ein solches Gewicht für die Aktionäre besitzen, dass sie in ihren Auswirkungen an die Notwendigkeit einer Satzungsänderung heranreichen, also den Bereich berühren, in dem die Hauptversammlung aufgerufen ist zu entscheiden, weil es eben um die „Richtlinien der Politik" und nicht mehr allein um deren Umsetzung geht. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen und hierauf bezogen die Frage zu stellen, ob die tiefgreifenden Auswirkungen eintreten, die vorliegen müssen, damit die nur in engen Grenzen in Betracht kommende außerordentliche Mitwirkungszuständigkeit der Hauptversammlung zu bejahen ist.

Dabei ist nicht ausschließlich die Mediatisierung der rechtfertigende Grund für die ausnahmsweise Mitwirkungsbefugnis der Hauptversammlung, unabhängig davon, ob nicht auch ein Beteiligungserwerb bereits zu einer solchen Mediatisierung führt. Entscheidend ist, ob es durch den Beteiligungserwerb zu einerwesentlichen Veränderung der Unternehmensstruktur kommt, d.h. einer wesentlichen Änderung der Kapitalstruktur, insb. der Erhöhung des Verschuldungsgrades beim Beteiligungserwerb.


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