Die Kollektivbeleidigung – Strafverfahren nach § 185 StGB

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Eine einfache Buchstabenkombination gerät immer wieder in den Fokus der Aufmerksamkeit: „ACAB“. Die Abkürzung steht für die Aussage „All Cops Are Bastards“, was zu Deutsch so viel heißt wie „Alle Polizisten sind Bastarde“. Die Strafbarkeit der Verwendung dieser Buchstabenkombination wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB wird immer wieder kontrovers diskutiert. Und das zu Recht.

Die freie Meinungsäußerung und ihre Grenzen

In Deutschland hat grundsätzlich jeder gemäß Art. 5 Abs. 1 GG das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung. Bei der Parole „ACAB“ handelt es sich um eine Meinungsäußerung in diesem Sinne. Sie bringt eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit wird jedoch nicht uneingeschränkt gewährleistet, sondern unterliegt nach Art. 5 Abs. 2 GG den Schranken, die sich aus dem Gesetz ergeben. Die Beleidigung gemäß § 185 StGB ist ein allgemeines Gesetz in diesem Sinne und als solches grundsätzlich geeignet, der freien Meinungsäußerung Schranken zu setzen.

Beleidigung

Unter einer Beleidigung wird die Kundgabe der Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung einer Person verstanden, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Tatobjekt der Beleidigung kann dabei jeder lebende Mensch sein. Darunter fallen auch einzelne Menschen unter einer sogenannten Sammel- oder Kollektivbezeichnung.

Dabei gibt es zum einen die Möglichkeit der sogenannten Kollektivbeleidigung. Dabei wird eine ganze Personengesamtheit zum Opfer der Beleidigung. Bestes Beispiel hierfür ist die Beleidigung einer politischen Partei.

Zum anderen gibt es sogenannte Beleidigungen unter einer Kollektivbezeichnung. Hierunter versteht man den Fall, dass eine Mehrzahl von Einzelpersonen unter einer Sammelbezeichnung in ehrverletzender Weise angesprochen wird. Beispielhaft hierfür wären etwa die Beleidigung der Polizei oder der Soldaten der Bundeswehr.

Da für die Parole „ACAB“ lediglich die letztgenannte Fallgruppe einschlägig sein kann, soll im Folgenden auch nur auf diese näher eingegangen werden.

Zu beachten ist dabei, dass eine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung immer nur dann möglich ist, wenn der Personenkreis zahlenmäßig überschaubar und so hinreichend abgegrenzt ist, dass er sich deutlich aus der Allgemeinheit hervorhebt, wobei die individuell beleidigte Person diesem Personenkreis auch angehören muss.

Für die Parole „ACAB“ ist diese Abgrenzungsmöglichkeit bereits umstritten.

Die Individualisierung durch „ACAB“

Der durch die Parole „ACAB“ bezeichnete Personenkreis ist nicht ohne Weiteres konkret von der Allgemeinheit abzugrenzen. Der Wortlaut der Äußerung umfasst „alle Polizisten“ und ist daher für eine Konkretisierung des Personenkreises ohne einen Bezug zur Außenwelt nicht geeignet. Gemeint sein könnten damit sowohl alle deutschen Polizisten, als auch alle Polizisten weltweit. Auch findet keine Unterscheidung zwischen Polizisten im aktiven Dienst und solchen statt, die sich bereits im Ruhestand befinden. Oder zwischen Polizisten die im Außen- oder im Innendienst tätig sind. Der umfasste Personenkreis könnte somit im Hinblick auf den Wortlaut grenzenlos ausufern, sodass eine Strafbarkeit wegen Beleidigung mangels Individualisierbarkeit ausgeschlossen wäre.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Problematik erkannt und festgestellt, dass das Zeigen des Schriftzuges „ACAB“, sofern er lediglich allgemein gemeint ist, nicht zwangsläufig eine strafbewährte Beleidigung von Polizisten darstellt.

Dem gegenüber reicht es für eine Beleidigung durch Zeigen des Schriftzuges „ACAB“ aus, wenn sich der Äußernde bewusst in die Nähe der in Bezug genommenen Personengruppe begibt und sich auf sie individualisiert bezieht.

Sofern sich damit aus dem Kontext der Äußerung ergibt, dass sie tatsächlich nicht auf die gesamte Berufsgruppe der Polizisten bezogen sein soll, sondern im Gegensatz dazu einen einzelnen Polizisten oder aber eine zahlenmäßig überschaubare Gruppe von Polizisten ansprechen soll, so kommt eine Strafbarkeit wegen Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung in Betracht.

Der ehrverletzende Inhalt

Der Inhalt der Parole „ACAB“ ist zudem dazu geeignet, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die Bezeichnung eines Menschen als „Bastard“ stellt in diesen Fällen keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil dar. Mit dieser Bezeichnung sollen negative Assoziationen in Bezug auf die betroffenen Polizisten geweckt werden. Gemeint ist damit vor allem die angebliche Minderwertigkeit einer Person, die außerhalb einer Ehe geboren wurde, da die Nichtehelichkeit in früherer Zeit als Ehrenmakel galt.

Fazit

Die bloße Äußerung „ACAB“ stellt weder in Wort noch in Schrift ein strafbares Verhalten gemäß § 185 StGB in Form einer Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung dar.

Ohne einen Bezug zum Kontext der Äußerung fehlt es hierfür an dem erforderlichen Adressatenkreis, da eine ausreichende Konkretisierung der zu beleidigenden Personengruppe nicht erfolgen kann. Sobald sich jedoch aus dem Kontext der Äußerung ergibt, dass ein einzelner Polizist oder eine überschaubare Personengruppe explizit angesprochen werden soll, so liegt eine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung vor, da die Bezeichnung eines Menschen als „Bastard“ eine ehrverletzende Wirkung hat.

Wenn Sie eine Vorladung von der Ermittlungsbehörde erhalten, melden Sie sich zeitnah bei mir, um die Verteidigung zu planen.


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