Die krankheitsbedingte Kündigung

  • 2 Minuten Lesezeit

Folgende Anfrage erhielt ich im Rahmen meiner Tätigkeit:

Sehr geehrter Herr RA Demuth,

ich bin seit acht Monaten in einer größeren Firma (Kette) angestellt. Voraussichtlich werde ich für drei bis vier Monate krankgeschrieben sein, da ich zu einer rehabilitativen Kur muss. Kann die Firma mich kündigen in der Zeit? Ich war vorher selbstständig und hätte somit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld inkl. Krankenversicherung.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

C.

Sehr geehrter C.,

als Angestellter genießen Sie im Krankheitsfall grundsätzlich Kündigungsschutz. Wenn Ihre Situation den obigen Ausführungen entspricht, und Sie kein kleines, aber vielleicht bedeutsames Detail vergessen haben, brauchen Sie sich also noch keine Sorgen um Ihre Anstellung zu machen. Es gibt zwar sehr wohl den Begriff der „krankheitsbedingten Kündigung", doch um eine solche zu erwirken, muss sich ihr Arbeitgeber schon ganz schön bemühen.

Unter welchen Umständen könnte eine krankheitsbedingte Kündigung dennoch wirksam sein?

Dazu müssen drei Bedingungen gegeben sein: Es muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, d.h. es muss davon auszugehen sein, dass ihre Krankheit eine längere Angelegenheit ist; es muss weiter durch Ihre Fehlzeiten zu Beeinträchtigungen der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers kommen; und drittens muss im Zuge einer Interessenabwägung festgestellt werden, dass es Ihrem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, Sie noch länger zu beschäftigen.

Vor allem der dritte Punkt sorgt für erhöhtes Arbeitsaufkommen an unseren Arbeitsgerichten, denn hier darf gründlich abgewogen werden. Unter anderem sind zu berücksichtigen: die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Krankheitsursachen, die Fehlzeiten vergleichbarer Arbeitnehmer, Ihr Alter und eben die Interessen des Arbeitgebers.

Wichtig für Sie ist: Es müssen alle drei Voraussetzungen gegeben sein, um eine Kündigung wirksam werden zu lassen. Fehlt auch nur eine, ist die Kündigung unwirksam.

Problematisch wird es für Arbeitnehmer, bei denen entweder 1) eine dauernde Arbeitsunfähigkeit besteht (Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist auszuschließen), die 2) unter einer lang andauernden Krankheit leiden (es ist unklar, wann mit einer Genesung zu rechnen ist), die 3) krankheitsbedingt ihre gewohnte Leistung nicht mehr erbringen können oder 4) von häufigen Kurzerkrankungen heimgesucht werden, deren Dauer sich auf ein für den Arbeitgeber unzumutbares Maß summieren.

Sollte Ihr Arbeitgeber tatsächlich eine Kündigung aussprechen, so empfehlen wir Ihnen, schnellstmöglich einen Anwalt aufzusuchen und die möglichen und nötigen rechtlichen Schritte auszuloten.

RA Johannes-Maerin Demuth, LL.M.

Tel.: 030-688174020


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