Die Künstlersozialabgabe - Grundlagen und Tipps zur Abgabe auf künstlerische Leistungen

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Was sind die Künstlersozialkasse und die Künstlersozialabgabe?


Die Künstlersozialkasse (KSK) ist eine Behörde mit Sitz in Wilhelmshaven, die unter Anderem für die Erhebung der Künstlersozialabgabe zuständig ist.   

Die Künstlersozialabgabe wird auf Entgelte (Honorare, Gagen) fällig, die für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlt werden. Die Bemessungsgrundlage wird in § 25 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) konkretisiert. 

In der Praxis kann die Abgabe vor allem anfallen:

  • Auf Zahlungen an kreative freie Mitarbeiter (Freelancer), Künstler und Dienstleister aus dem kreativen Bereich bzw. aus dem Bereich Publizistik (z.B. Öffentlichkeitsarbeit/PR). Unter Umständen auch für Leistungen von Influencern und Moderatoren.
  • Auf Zahlungen einer GmbH an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer (hierzu im Detail unter diesem Link).

Ein paar wichtige Punkte:

  • Ausgenommen von der Abgabepflicht sind in aller Regel Zahlungen an Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL, VG Bild-Kunst, VG Wort).
  • Für die Abgabepflicht ist es unerheblich, ob der selbstständige Künstler oder Publizist selber in der KSK versichert ist, also der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegt.
  • Zahlungen an ausländische Kreative oder Publizisten sind abgabepflichtig, wenn die Verwertung der Leistungen im Inland erfolgt.
  • Der Auftraggeber darf die Abgabe nicht mit dem Honorar verrechnen.

Details dazu, welche Leistungen und Rechnungspositionen der Abgabepflicht unterliegen, finden Sie unter diesem Link.


Wer muss die Künstlersozialabgabe grundsätzlich zahlen?


§24 I KSVG konkretisiert den Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen. Diese Unternehmen, die einer künstlerischen oder publizistischen Branche zugeordnet werden, sind automatisch zur Künstlersozialabgabe verpflichtet:

  • Buchverlage, Presseverlage, Presseagenturen, Bilderdienste
  • Theater, Orchester, Chöre
  • Rundfunk, Fernsehen
  • Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern (CDs, DVDs usw.)
  • Galerien, Kunsthändler
  • Werbe- oder PR-Agenturen
  • Varieté- und Zirkusunternehmen
  • Museen
  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten

Natürlich gibt es auch für diese Unternehmen Möglichkeiten die Abgabepflicht zumindest zu reduzieren.

Außerdem müssen Unternehmen die Abgabe zahlen, wenn sie

  • für eigene Zwecke Werbung/Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbstständige Künstler/Publizisten beauftragen  oder 
  • Selbstständige Künstler/Publizisten beauftragen, um deren Werke zu nutzen und mit dieser Nutzung Einnahmen zu erzielen.

Außerdem muss die Summe der Entgelte für einen oder mehrer in einem Kalenderjahr erteilten Aufträge 450 Euro übersteigen.

Das Bundessozialgericht hat dazu entschieden, dass auch Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Zahlung der KSA verpflichtet werden können, auch wenn darüber diskutiert werden kann, ob eine solche Körperschaft für „eigene Zwecke“ tätig wird (BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KS 1/13 R).


Wann muss die Künstlersozialabgabe gezahlt werden?


Es ist wichtig, folgendes zu wissen: Die Abgabe muss gezahlt werden,

  • unabhängig davon, ob der Kreative der die Leistung erbringt in der KSK versichert ist und
  • grundsätzlich unabhängig davon, ob der Kreative der die Leistung erbringt in Deutschland oder im Ausland lebt.
  • Eine überwiegend kreativ tätige GmbH muss unter Umständen auf die Zahlungen an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer die Künstlersozialabgabe abführen (hierzu Details unter diesem Link).
  • Bei Veranstaltungen muss die Abgabe gezahlt werden, wenn mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr durchgeführt werden und das Auftragsvolumen insgesamt mehr als 450 Euro beträgt.

Keine Künstlersozialabgabe muss entrichtet werden, wenn eine juristische Person (z.B. eine GmbH) beauftragt wird. 


Was sind "künstlerische oder publizistische Leistungen"?


Ob nun eine Leistung vorliegt, die eine Abgabepflicht begründet, ist oft eine Einzelfallentscheidung. 

Der Künstlerbegriff wurde in § 2 KSVG bewusst offengelassen, der Begriff sei unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (BSG, Urteil vom 29.11.2016 – B 3 KS 2/15 R). Als Auslegungshilfe kann unter anderem der aktuelle Künstlerbericht der Bundesregierung herangezogen werden, auch aktuelle Rechtsprechung des BSG bietet Anhaltspunkte für Abgrenzungsfragen.

Für eine konkrete Einschätzung bzw. Gestaltung braucht es allerdings nicht nur Rechtskenntnis sondern auch Erfahrung im Umgang mit der DRV, der KSK und den Sozialgerichten.

Ein paar Beispiele für künstlerische bzw. publizistische Leistungen:

  • Grafikdesign & Webdesign
  • Werbefotografie
  • Öffentlichkeitsarbeit, Pressemitteilungen, Texte für Webseiten etc.
  • Musiker zur Unterhaltung von Gästen

Unter die abgabepflichtigen Entgelte fallen neben dem Honorar unter Umständen auch Kosten für Aufwendungen, die zur Leistungserbringung vom Künstler oder Publizisten aufgewendet wurden.


Ist es möglich die Künstlersozialabgabe zu umgehen?


Die Zahlung der Abgabe fällt in den folgenden Fällen nicht an:

  • Bei Beauftragung bzw. Rechnungstellung durch eine GmbH, UG, KG, OHG, AG oder Ltd.
  • Bei technischen Leistungen wie z.B. Webhosting, technische Wartung von Webseiten etc.
  • Bei nicht-öffentlichen Veranstaltungen

Weitere Details zu dem Thema abgabepflichtige Leistungen und Rechnungspositionen finden sich unter diesem LINK.


Wie läuft das Prozedere im Zusammenhang mit der Abgabe ab und wer kontrolliert?


Alle Unternehmen, die unter §24 KSVG fallen, müssen sich bei der KSK melden. Diese prüft dann, ob Künstlersozialabgabe zu zahlen ist. 

Sofern das zutrifft, muss das Unternehmen dann der KSK per Formular (welches z.B. auf der Webseite der KSK zu bekommen ist) melden. 

Die KSK rechnet dann alle durch das Unternehmen gezahlten abgabepflichtigen Entgelte eines Jahres zusammen und erhebt die Abgabe von momentan 5 % (2023) auf diesen Wert.

Kontrolliert wird das Ganze zum einen durch die Sozialversicherungsprüfung der deutschen Rentenversicherung, zum anderen seit 2016 durch die Künstlersozialkasse selbst. Diese Betriebsprüfungen werden in regelmäßigen Abständen durchgeführt.

In aller Regel findet im Rahmen einer Prüfung auch eine Anhörung (nach § 24 SGB X) statt. Es grundsätzlich sinnvoll, sich schon während des Prüfungs- bzw. Anhörungsverfahrens gut zu positionieren.

Die Künstlersozialabgabe kann auch über sogenannte Ausgleichsvereinigungen abgeführt werden. Detail hierzu unter diesem Link.


Widerspruch gegen Zahlungsbescheide der KSK oder DRV zur Künstlersozialabgabe


Gegen Zahlungsbescheide kann innerhalb von einem Monat Widerspruch eingelegt werden. Danach steht der Weg zum Sozialgericht offen.


Wir beraten und vertreten in allen Rechtsangelegenheiten rund um die Künstlersozialabgabe und die Künstlersozialkasse.

Weitere Infos und Hilfe zur KSA gibt es unter diesem LINK.


Wird die Abgabe nicht korrekt abgeführt kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Hier drohen Bußgelder bis zu 50.000,- Euro. Es lohnt sich aber häufig durchaus die Abgabepflicht genau zu prüfen und die Prüfungsergebnisse bzw. Rechtsansichten von KSK und DRV kritisch zu betrachten.


Zur Künstlersozialversicherung im Allgemeinen?


Das deutsche Sozialversicherungssystem ist – mit ein paar Ausnahmen – ein „paritätisches“. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. 

Die Künstlersozialversicherung (KSV) wurde 1983 mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eingeführt, um freischaffende Künstler und Publizisten auch in das Sozialversicherungssystem zu integrieren. Die Andersbehandlung von Selbstständigen in der Kulturbranche wird mit den unregelmäßigen Auftragslagen, schwankenden Honoraren und geringer Möglichkeit zur privaten Absicherung begründet. 

Der Unterschied zu freiwillig versicherten Selbstständigen liegt dabei darin, dass die in der KSV Versicherten nur einen Arbeitnehmeranteil (50 %) erbringen müssen. Etwa 20 % trägt dann der Bund über Zuschüsse und die restlichen 30 % werden von der Künstlersozialkasse erbracht. Dieses Modell ist europaweit einzigartig. 

Die Grundidee der KSV liegt darin, dass Künstler in einer offenen und demokratischen Gesellschaft eine wichtige Funktion haben.

Die KSV hat nun die Aufgabe, die prekäre finanzielle Situation, in der sich viele Kulturschaffende wiederfinden, mit der solidarischen Finanzierung in einen sozialen Ausgleich zu bringen, um diejenigen zu schützen, die das öffentliche Leben mit ihrer Kreativität prägen.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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