Die Lebensversicherung im Todesfall – Wann ist sie steuerfrei?

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Es geht immer wieder das Gerücht um, dass die Auszahlung einer Lebensversicherung im Todesfall steuerfrei ist. 

Das ist richtig. Aber! Nur in einer ganz bestimmten Konstellation. Die Steuerfreiheit besteht nur dann, wenn der Versicherungsnehmer, also der, der den Vertrag mit der Versicherung abschließt und die Beiträge zahlt, die Versicherungssumme am Ende auch selbst bekommt. Eine Vertragskonstellation, die in vielen Fällen gerade nicht gewählt worden ist. In der Regel ist es doch so: der sorgende Ehemann sichert seine Frau oder die Familie in der Form ab, dass er selbst eine Versicherung abschließt, die Beiträge zahlt und die Versicherungssumme im Todesfall dann seiner Ehefrau/Familie zukommt. Aber, gut gedacht ist nicht immer gut gemacht: in dieser Vertragsgestaltung fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und wird bei der Ehefrau/den Kindern erbschaftssteuerpflichtig, wenn die Freibeträge von 500.000 € (Ehefrau) oder 400.000 € (Kind; jeweils ohne Versorgungsfreibetrag) überschritten werden.

Wie kann man dies verhindern?

Zum besseren Verständnis sei die Konstruktion des Versicherungsvertrages kurz erläutert. Bei einem Versicherungsvertrag gibt es einen Versicherungsnehmer, das ist derjenige, der den Vertrag mit der Versicherung abschließt und die Prämien bezahlt. Dann gibt es die versicherte Person, das ist derjenige, dessen Todesfallrisiko versichert wird. Und schlussendlich gibt es den oder die Bezugsberechtigten, die im Falle des Todes der versicherten Person die Prämie ausgezahlt bekommen.

Steuerlich gibt es folgende Fallgestaltungen:

wenn der Erblasser Versicherungsnehmer war und die Prämien gezahlt hat:  

·        Es wurde kein Bezugsberechtigter benannte, dann fällt die Versicherungssumme inkl. der Überschussbeteiligung in den Nachlass und erhöht entsprechend den Wert und damit eine potentielle Steuerpflicht der Erben.

·        Es wurde ein Bezugsberechtigter benannt, der auch Erbe ist, dann wird die Versicherungssumme dem Nachlassanteil des benannten Erben hinzugerechnet und erhöht die Erbschaft des Bezugsberechtigten

wenn der Erblasser die versicherte Person und der Erbe Versicherungsnehmer, Prämienzahler und Bezugsberechtigter war:

·        dann fällt die Versicherungssumme weder in den Nachlass noch wird Sie dem Erben / Versicherungsnehmer als Erbe zugerechnet und bleibt somit steuerfrei.

Die Lösung:

Für den obengenannten Fall des Ehemannes, der seine Familie absichern möchte, bedeutet dies folgendes: Die Ehefrau wird Versicherungsnehmerin und zahlt die Prämien und wird im Falle des Todes des Ehemannes (versicherte Person) Bezugsberechtigte. Dann – und nur dann – bleibt die Versicherungssumme erbschaftssteuerfrei

Besonders wichtig ist diese Form der Vertragsgestaltung bei unverheirateten Lebenspartnern. Hier beträgt der Freibetrag im Erbfall gerade einmal 20.000 €. Wird hier die „falsche“ Vertragskonstruktion gewählt, fallen bei einer Versicherungssumme von 250.000 € direkt 69.000 € Erbschaftsteuer an (250T€ -20T€ x 30%). Und das nur auf die Versicherung! Wenn zusätzlich noch ein Wertpapierdepot oder eine Immobilie vererbt werden, wird es richtig teuer.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass immer darauf geachtet werden sollte, dass Versicherungsnehmer, Prämienzahler und Bezugsberechtigter identisch sind. Auch bei bestehenden Verträgen ist eine Änderung nachträglich möglich.

Deshalb mein Rat:

überprüfen Sie Ihre bereits abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge nach den oben genannten Kriterien, damit Sie im Erbfall -steuerlich - auf der sicheren Seite sind. Gerne unterstütze ich Sie dabei.

Vorankündigung: Meine nächsten Beiträge werden u. a. die Themen „Der Notfallordner“ und „Der überschuldete Nachlass“ behandeln.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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