Die letzte Möglichkeit für eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO? Danach ist es "harte" Steuerhinterziehung!

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1. Relevanz und Notwendigkeit einer steuerlichen Selbstanzeige

Eine steuerliche Selbstanzeige wird in der Regel dann relevant, wenn der Steuerpflichtige feststellt, dass er in der Vergangenheit Steuern hinterzogen hat (durch die Angabe unwahrer Steuersachverhalt oder deren Verschweigen) und die Wahrscheinlichkeit besteht, dass Umstände nunmehr entdeckt werden.

In diesem Fall kann eine Selbstanzeige nach § 371 AO notwendiges und letztes Mittel sein.


2. Das strafbefreiende Instrument der steuerlichen Selbstanzeige

Eine steuerliche Selbstanzeige nach § 371 AO in Deutschland ist ein rechtliches Instrument, das es Steuerpflichtigen ermöglicht, bisher nicht oder fehlerhaft gemeldete Steuern nachträglich korrekt anzugeben. Durch die Abgabe einer Selbstanzeige kann der Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit erlangen. Das bedeutet, dass er für die bisher nicht oder falsch deklarierten Steuern keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten hat, sofern die Selbstanzeige vollständig und fristgerecht erfolgt.


3. Grundlegende Voraussetzungen für eine steuerliche Selbstanzeige und deren Rechtsfolgen

Die Voraussetzungen für eine Selbstanzeige nach § 371 AO sind:

  • Vollständigkeit: Alle unverjährten Steuerstraftaten müssen vollständig offenbart werden.
  • Fristgerecht: Die Selbstanzeige muss vor einer Entdeckung der Steuerhinterziehung erfolgen.
  • Zahlung der Steuerschuld: Die hinterzogenen Steuern müssen innerhalb einer angemessenen Frist nachgezahlt werden.

An Rechtsfolgen ergibt sich bzw. kann erreicht werden:

  • Straffreiheit: Bei einer korrekten und vollständigen Selbstanzeige tritt Straffreiheit ein.
  • Nachzahlung: Die hinterzogenen Steuern müssen nachgezahlt werden, oft zuzüglich Zinsen.
  • Kein Strafverfahren: Es wird in der Regel kein Strafverfahren eingeleitet, wenn die Selbstanzeige alle Voraussetzungen erfüllt.


4. Umstände bei denen zeitnah eine steuerliche Selbstanzeige anzudenken ist

Wenn nachfolgende Umstände eintreten, sollte zwingend mit einem fachkundigen Rechtsanwalt über eine steuerliche Selbstanzeige nachgedacht werden. Denn bei verspäteter Selbstanzeige ist der Erhalt einer strafbefreienden Wirkung nicht mehr möglich.

  • Ankündigung einer Außenprüfung durch das Finanzamt (auch bei Geschäftspartnern), auch lediglich
    Teilprüfungen wie z. B. USt- oder LSt-Sonderprüfungen;
  • Rückfragen durch die Veranlagungsstellen des Finanzamts zu Sachverhalten, die ausländische Beteiligungen, Rohgewinnaufschläge oder ähnliches betreffen;
  • Anforderung von Steuererklärungen durch das Finanzamt zu unüblichen Zeitpunkten ohne nachvollziehbare entsprechende Hinweise;
  • Anfragen im Zusammenhang mit dem Finanzamt aufgrund öffentlicher Meldepflichten bekannt werdender Tatbestände, wie z. B. Grundstücksgeschäfte;
  • Außenprüfungen oder Umsatzsteuernachschau bei wesentlichen Geschäftspartnern des  Steuerpflichtigen; 
  • soweit bekannt wird, dass die Branche des Steuerpflichtigen seitens der Finanzverwaltung schwerpunktmäßig überprüft wird, d. h. insbesondere bei solchen Mandanten, die überwiegend oder jedenfalls zu einem großen Teil Bargeschäfte tätigen;
  • Unternehmen, in denen vergleichsweise große Umsätze einem relativ kleinen Geschäftsbetrieb gegenüberstehen;
  • Unregelmäßigkeit der Steuerzahlung;
  • immer dann, wenn der Berater auffällige Relationen im Bereich der Gewinnmargen oder andere
    Parameter der Buchführung erfährt;
  • dann, wenn Vermögenszuwächse auf Privat- oder Geschäftskonten aus dem normalen Geschäftsgang nicht erklärt werden können;
  • wenn der Steuerpflichtige wirtschaftliche Beziehungen zu klassischen Oasenländern wie Liechtenstein, Andorra, Monaco oder den British Virgin Islands, den Kanalinseln oder ähnlichen Ländern unterhält;
  • Ausscheiden von Mitarbeitern aus dem Betrieb ohne gütliche Einigung, die Überblick über Geschäftspraktiken des Unternehmens haben und möglicherweise auch steuererhebliche Sachverhalte kennen könnten;
  • Auseinandersetzungen im Rahmen von Ehescheidungen; 
  • Durchsuchungsmaßnahmen bei Banken, mit denen der Steuerpflichtige in Geschäftsbeziehung
    steht; 
  • Auseinandersetzungen mit Geschäftspartnern, mit denen Schwarzgeschäfte, Ohne-Rechnung-
    Geschäfte etc. vereinbart worden sind;
  • Einleitung von Strafverfahren aus anderen Gründen oder von Zollstrafverfahren.


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub


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