Die Liquidation einer GmbH – Schritt für Schritt

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Im Folgenden möchte ich Ihnen darstellen, wie man eine nicht insolvente GmbH beenden kann. Man nennt die Entscheidung dorthin „Auflösung“, den Weg dorthin die „Liquidation“ und das Ziel „Beendigung“. Diese Schritte möchte ich Ihnen näherbringen.


1. Vorabüberlegungen

Zunächst muss man sich überlegen, ob die Liquidation der richtige und beste Weg ist.

Sinnvoll ist im Vorfeld unter Umständen eine Sanierung des Unternehmens. Hierzu gibt es zahlreiche legale Handlungsmöglichkeiten. Gegebenenfalls kommt eine Spaltung in einen rentablen und ein nicht rentablen Teilbetrieb in Betracht, bevor man in die Sanierung einsteigt.

Es kann auch eine Umwandlung wie die Verschmelzung sinnvoller sein. Dies ist u.U. zu Buchwerten möglich. So können Verlustvorträge unter Umständen noch nutzbar gemacht werden.

Auch ein Verkauf sollte stets vorrangig in Betracht gezogen werden, da dies in der Regel der wirtschaftlich sinnvollere Weg ist.

Zwingend vorrangig vor einer klassischen Liquidation ist die Beantragung eines Insolvenzverfahrens (als Sonderform einer Liquidation), wenn eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung vorliegt. Auch nach der Auflösung kann eine Insolvenzantragspflicht bestehen. Eine solche Situation kann z.B. dadurch entstehen, dass im Liquidationsstadium in der Buchhaltung bzw. im Jahresabschluss statt Fortführungswerten Zerschlagungswerte anzusetzen sind.

Vorrangig wäre auch eine Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit, insbesondere aus Kostengesichtspunkten.

Die Blitzlöschung, d.h. die Liquidation ohne Einhaltung eines Sperrjahres, ist kein besonderes Liquidationsverfahren, sondern nur die Nichteinhaltung einer gesetzlichen Anforderung. Dies stelle ich unter dem Punkt 5. Sperrjahr näher dar.

„Firmenbestattungen“ sind keine echte Alternative, weil hieraus häufig eine Strafbarkeit und/oder eine Haftung der früheren Gesellschafter / Geschäftsführer folgt. Als Firmenbestattungen sind der Verkauf aller Anteile und Übernahme der Geschäftsführung durch eine Person, deren Haftungsinanspruchnahme für die Gläubiger oder einen Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erschwert ist, bekannt.


2. Gesellschafterbeschlüsse und Verträge mit den Liquidatoren

Sodann bedarf es eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses zur Auflösung und Liquidatorenbestellung. Idealerweise beschließt man hier direkt die Regelungen zur Aufbewahrung der Unterlagen für die nächsten 10 Jahre.

Der Beschluss muss wirksam und sollte nicht anfechtbar sein. Entweder sollten also alle Gesellschafter auf die form- und fristgerechte Einberufung verzichten oder diese sollte form- und fristgerecht einberufen worden sein, die nötige Tagesordnung enthalten u.s.w.

Zudem sollten Verträge mit den Liquidatoren (Dienstverträge) geschlossen werden. Hier könnte auch eine business judgement rule eingebaut werden, also eine allgemeine Arbeitsanweisung, innerhalb welcher Grenzen der Liquidator allein entscheiden darf.


3. Anmeldung zum Handelsregister

Die Auflösung ist zum Handelsregister vom bestellten Liquidator anzumelden.


4. Gläubigeraufruf

Die Gläubiger sind öffentlich aufzufordern, sich zu melden.


5. Sperrjahr

Das Sperrjahr ist vor einer Beendigung abzuwarten. Innerhalb dieses Jahres ist das vorhandene Vermögen zu verwerten, d.h. bestmöglich in Geld bzw. Bankguthaben umzusetzen.

Die optimale Verwertung kann auch in einem Unternehmensverkauf oder dem Verkauf eines Teils des Unternehmens bestehen. Dann muss dem aber ein profunder Plan zugrunde liegen.

Neue Geschäfte dürfen nicht mehr eingegangen werden, wenn nicht ein Unternehmen(steil)verkauf geplant ist.

Die bekannten Schulden müssen getilgt werden.

Die Steuererklärungs- und Offenlegungspflichten bestehen fort. Zusätzlich ist eine Eröffnungsbilanz für den Beginn der Liquidation zu erstellen. Es ist deshalb sinnvoll, den Auflösungszeitpunkt vorher mit dem Steuerberater zu besprechen.

Wenn nötig muss eine ausreichende Hinterlegung eines Geldbetrages erfolgen. Ansonsten droht eine Haftung der Liquidatoren.

Da ein Sperrjahr, streben Viele, deren GmbH wenig oder keine Schulden hat, eine Blitzlöschung an, d.h. eine Liquidation ohne Einhaltung des Sperrjahrs. In diesen Fällen haften aber regelmäßig die Liquidatoren den Gläubigern persönlich, was diesen steuerlich oft nicht als Verminderung des Liquidationserlöses zugutekommt.


6. Beendigung

Sodann ist die Beendigung der Gesellschafter dem Handelsregister anzumelden. Diese wird dann aus dem Handelsregister gelöscht.

Bei Fehlern in der Liquidation kommt eine Nachtragsliquidation in Betracht.

Steuerverbindlichkeiten sind auch nach der Beendigung stets zu erfüllen. Oft werden Betriebsprüfungen begonnen, nachdem die Gesellschaft aufgelöst wurde.


Ich wünsche Ihnen alles Gute bei der Liquidation Ihrer GmbH. Wenn Sie Unterstützung benötigen, sind wir gerne für Sie da.

Senta Masurat, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwältin für Steuerrecht


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