Die Marken „SANOO“ und „Chamo“ sind nicht verwechslungsfähig

  • 2 Minuten Lesezeit

I. Ausgangsfall

Die 2007 angemeldete Marke „SANOO” ist 2008 unter anderem für „Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Schmuckwaren, Uhren und Bekleidungsstücke” eingetragen worden. Hiergegen erhob der Inhaber der älteren, schon 1930 für ein „pharmazeutisches Kamillen-Präparat” eigetragenen Marke „Chamo” Widerspruch. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) hatte den Widerspruch zurückgewiesen. Dagegen wandte sich der Inhaber der älteren Marke mit der Beschwerde zum Bundespatentgericht (BPatG).

II. Die Entscheidung des BPatG

Das BPatG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es hält die Marken „SANOO” und „Chamo” für nicht verwechslungsfähig. Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gemäß § 42 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) binnen 3 Monaten nach Veröffentlichung der jüngeren Marke Widerspruch gegen die Eintragung der jüngeren Marke einlegen. Auf den Widerspruch wird die jüngere Marke gelöscht, wenn sie mit der älteren Widerspruchsmarke identisch ist und auch die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen identisch sind, § 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG. Weiter kann die jüngere Marke gelöscht werden, wenn wegen der Ähnlichkeit zwischen den Marken und der Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr besteht, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die letztere Variante kommt in der Praxis deutlich häufiger vor. Nach dem BPatG lag hier zwar eine enge Ähnlichkeit der Waren „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" und „ein pharmazeutisches Kamillenpräparat" vor. Aber auch bei enger Warenähnlichkeit hielt das BPatG den Zeichenabstand für ausreichend. Zeichenähnlichkeit liegt vor, wenn die Zeichen sich klanglich, schriftbildlich oder begrifflich ähnlich sind (Bundesgerichtshof, GRUR 2010, 235, AIDA/AIDU). Eine schriftbildliche oder begriffliche Ähnlichkeit schloss das BPatG von vornherein aus. Es bestehe aber auch keine klangliche Ähnlichkeit. Hierzu beruft sich das BPatG auf den immer wieder gerichtlich festgestellten Grundsatz, dass Wortanfänge stärker beachtet werden als die Endungen (z.B. BGH GRUR 1999, 735 - MONOFLAM/POLYFLAM). Des Weiteren werden kurze Wörter durch einzelne Veränderungen stärker beeinflusst als längere Markenwörter. Die einander gegenüberstehenden Zeichen hätten zwar die gleiche Länge und den gleichen Vokalfolge, aber auch unterschiedliche, markante Wortanfänge. Das BPatG beschäftigt sich in der Entscheidung weiter mit den verschiedenen Aussprachemöglichkeiten der Wörter, die jedoch jeweils den erforderlichen Abstand wahren, so dass keine Verwechslungsgefahr bestehe.

III. Fazit

Das Widerspruchsverfahren nach § 42 MarkenG gibt dem Inhaber der älteren Marke eine vergleichsweise günstige Möglichkeit, jüngere Marken anzugreifen und löschen zu lassen. Es empfiehlt sich, eine Markenüberwachung einzurichten, damit man über eventuell kollidierende Markeneintragungen informiert wird. Der Inhaber einer Marke stärkt letztlich sein Markenrecht, indem er das Register von ähnlichen Marken freihält. Die Bewertung einer Verwechslungsgefahr ist im Einzelfall vorzunehmen. Eine Kostenauferlegung für die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei erfolgt in der Regel nicht. Jeder trägt also seine Kosten selbst. Im entschiedenen Fall bestanden allerdings zu große Unterschiede zwischen den Marken, die zu einer Zurückweisung des Widerspruchs geführt haben.

Rechtsanwalt Axel Dreyer, LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz

Schürmann Wolschendorf Dreyer

Elisabethstrasse 3

40217 Düsseldorf

dreyer@medienundmarken.de



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechts- und Fachanwalt Axel Dreyer LL.M.

Beiträge zum Thema