Die Nebenklage - der Strafprozess für Opfer von Gewalttaten

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Die Nebenklage – wie kann ich als Opfer einer Gewalttat an einem Strafprozess teilnehmen? 

Ein Strafprozess dient neben der Wahrheitsfindung sowie der Bestrafung eines zu Verurteilenden auch dazu, dem Opfer Genugtuung für das erlittene Unrecht zu verschaffen.

Dem wird durch das Institut der Nebenklage in den §§ 395 ff. StPO Rechnung getragen, wonach es dem Geschädigten einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, sich einer durch die Staatsanwaltschaft erhobenen öffentlichen Klage anzuschließen und hierdurch die Stellung als selbstständiger Verfahrensbeteiligter im Strafprozess mit eigenständigen Befugnissen zu erlangen.

Der Zweck der Nebenklage besteht mithin maßgeblich darin, dem im Einzelfall besonders schutzwürdigen Geschädigten Genugtuung zu verschaffen. Diesem Zweck folgend ist der Nebenkläger – im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft – auch nicht zur Objektivität verpflichtet, sondern kann vielmehr einseitig Genugtuung erstreben.

Wann kann ich mich als Nebenkläger einem Strafverfahren anschließen? 

Zu den rechtswidrigen Taten, welche einer geschädigten Person eine Befugnis zum Anschluss im Wege der Nebenklage verleihen, gehören insbesondere:

  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wie z.B. Vergewaltigung
  • Schwere Körperverletzungsdelikte sowie Freiheitsberaubung
  • Versuchter Mord und Totschlag
  • Bei Vollendung eines Tötungsdelikts können sich auch nahe Angehörige der Nebenklage bedienen

Wie werde ich Nebenkläger? 

Der Anschluss erfolgt durch eine schriftliche Anschlusserklärung. Hierbei ist Ihnen Ihr Rechtsbeistand behilflich.

Diese Anschlusserklärung kann in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft eines Urteils erfolgen.

Folglich kann sich der Nebenkläger dem Verfahren auch einzig zu dem Zwecke der Rechtsmitteleinlegung gegen ein in der Sache ergangenes Urteil anschließen. Das bedeutet, dass Nebenklage auch bloß erhoben werden kann, wenn man mit dem Schuldspruch im Urteil nicht zufrieden ist und eine neue Entscheidung herbeiführen möchte.

Auch während des Ermittlungsverfahrens hat die geschädigte Person bereits die Möglichkeit, ihren Anschluss zu erklären. In diesem Fall wird die Erklärung aber erst wirksam, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt. Über die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger entscheidet sodann das Gericht.

Welche Rechte habe ich als Nebenkläger im Verfahren?

Da eine Person, die zur Nebenklage berechtigt ist üblicherweise als Zeuge gehört wird, ist sie dazu berechtigt, in der Hauptverhandlung auch vor und nach der eigenen Aussage anwesend zu sein und sich auch schon vor Erhebung der öffentlichen Klage einen Rechtsanwalt oder sonstigen Beistand zu nehmen.

Dieser hat ebenfalls ein Recht auf Anwesenheit während der Hauptverhandlung sowie Vernehmungen des Nebenklagebefugten. Außerdem steht es dem Nebenklagenden zu, die Akten einzusehen.

Dem zugelassenen Nebenkläger stehen noch weitere prozessuale Beteiligungsrechte zu. Zu nennen sind hier insbesondere die Möglichkeit der Ablehnung von Richtern und Sachverständigen, das Recht Fragen zu stellen, Anordnungen und Fragen des Vorsitzenden zu beanstanden, Beweisanträge zu stellen sowie Erklärungen abzugeben.

Darüber hinaus hat der Nebenkläger unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts einzulegen.

Welche Kosten kommen als Nebenkläger auf mich zu?

Bedient sich der Nebenkläger eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Beistandes hat er grundsätzlich die für diesen anfallenden Kosten zu tragen. Allerdings kann dem Nebenkläger unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei besonders schweren Delikten, unabhängig von seinen Einkommensverhältnissen ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden.

Für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten hat dieser die dem Nebenkläger entstandenen Kosten zu bezahlen.

Wenn Sie Opfer einer Gewalttat geworden sind, ist eine psychologische Betreuung dringend anzuraten. Aber auch eine rechtliche Aufarbeitung der Ereignisse kann einen wesentlichen Teil des Heilungsprozesses ausmachen. Lassen Sie sich hierzu bei den gängigen Opferhilfestellen oder bei einem Rechtsbeistand beraten.


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