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Die neue Verpackungsverordnung 2009 - wir packen (sie) aus!

  • 5 Minuten Lesezeit
Monique Michel anwalt.de-Redaktion

Täglich haben wir alle mit Verpackungen zu tun, sei es beim Postpaket, der Wasserflasche, dem Joghurtbecher, dem Schuhkarton, der Zahnpastatube usw. Damit die Umweltbelastung durch die ungeheure Menge an Verpackungsmaterialien gering bleibt, hat der deutsche Gesetzgeber bereits 1991 die sogenannte Verpackungsverordnung (VerpackV) erlassen.

[image] Richtigerweise heißt sie Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen. Sie ist Teil des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und zielt darauf, die Quote der Wiederverwendung oder Verwertung von Verpackungen zu steigern.

Die jüngste Gesetzesänderung zur VerpackV ist zum 01.01.2009 in Kraft getreten und bringt zahlreiche neue Pflichten für Händler und Hersteller mit sich. Erstmals ist auch der Online-Versand maßgeblich betroffen und v.a. eBay-Händler, ob privat oder gewerblich, fragen sich, inwieweit die neuen Vorschriften der Verpackungsverordnung für sie gelten.

 

   

 Verschiedene Verpackungsklassen

Die VerpackV unterscheidet grundsätzlich drei Verpackungsklassen, unabhängig vom Material, die unterschiedlich zu verwerten sind.

  • Transportverpackungen: Sie erleichtern den Transport der Ware und schützen sie zugleich. Verwendet werden sie lediglich vom Vertreiber der Ware, beim Endverbraucher kommen sie gar nicht an. Der Verwender von Transportverpackungen ist verpflichtet, seine Transportverpackungen zurückzunehmen.
Bsp.: Paletten, Kartonagen für Großverpackungen (Der Supermarkt darf die Transportverpackungen an den Lieferanten zurückgeben)
  • Umverpackungen: Sie enthalten nicht unmittelbar das Produkt oder die Ware, sondern sind zusätzliche Verpackungen des Endproduktes, die häufig aus dekorativen Gründen oder zu Marketingzwecken eingesetzt werden.
Bsp.: Bedruckte Pappschachtel über einer CD-Hülle, Schachtel für Parfüm-Flakon (Der Endverbraucher darf die Umverpackung im Geschäft zurücklassen)
  • Verkaufsverpackungen: Verkaufsverpackungen sind die letzte Verpackung um das Produkt herum, ohne sie kann die Ware kaum verkauft werden. Verkaufsverpackungen landen letztlich beim Endverbraucher.
Bsp.: Joghurtbecher, Shampoo-Flasche, Wurstverpackung (Hersteller oder Verkäufer müssen die Verpackungsabfälle entweder am Verkaufsort kostenfrei selbst zurücknehmen oder sich einem Entsorgungssystem anschließen)

 

Neu: Höhere Verwertungsquoten

Ab 2009 gelten Mindestquoten für die Verwertung der verschiedenen Verpackungsmaterialien. Den größten Anteil an Verpackungen machen Glas, Papier und Karton aus, die zu 60% wiederverwertet werden müssen. Metalle sind zu 50% wiederzuverwerten, Kunststoffe zu mindestens 22,5 % und Holz zu 15%. Der Anteil an Einwegverpackungen soll kontinuierlich gesenkt werden, wozu vor allem die Pfandpflicht beitragen soll. Bei Getränken etwa ist das Einwegpfand allgegenwärtig, da die Mehrwegquote in den letzten Jahren stetig zurückgegangen ist. Bis 2012 sind Verpackungen aus "Bio-Kunststoffen" begünstigt - weil sie biologisch abbaubar und kompostierbar sind, gelten für sie eingeschränkte Verwertungspflichten.

 

Neue Pflichten für Online-Händler

Für Online-Händler, die ausschließlich an gewerbliche Kunden ihre Produkte verkaufen und liefern (b2b), ändert sich durch die Novelle der VerpackV nichts. Hier galt schon bisher, dass sie für die ordnungsgemäße Verwertung der Transportverpackungen verantwortlich sind und somit sich an einem der sog. dualen Systeme in Deutschland beteiligen mussten. Durch die Beteiligung an einem dualen System ist gewährleistet, dass die verwendeten Verpackungen ordnungsgemäß dem Verwertungskreislauf zugeführt werden.

Wer jedoch ausschließlich an Endverbraucher, d.h. Privatkunden, Waren verkauft (b2c), der muss sich umstellen: Bislang war der Versandhändler nicht verpflichtet, seine Verpackungen, die beim Endkunden landen, selbst der Wiederverwertung zuzuführen. Er konnte statt dessen seine Kunden darauf hinweisen, dass sie die Verpackung über die "gelbe Tonne"/den "gelben Sack" oder im Altpapier selbst zu entsorgen haben. Seit 01.01.2009 aber muss der Versandhändler sicherstellen, dass seine Verpackungen recycled werden.

Dazu bietet die VerpackV zwei Möglichkeiten: Entweder durch "Rücknahme" der Verpackungen oder durch Verwendung von lizenziertem Verpackungsmaterial.

 

Erste Möglichkeit: "Rücknahme" der Verpackungen

Praktisch ist die tatsächliche Rücknahme von Verpackungsmaterial im Versandhandel nicht umzusetzen - die Kosten und der erneute Einsatz von Versendungsmaterial machen es geradezu unmöglich, dass der Endverbraucher die Verpackungen, einschließlich der Verkaufsverpackung (Bsp. Shampoo-Flasche) an den Händler zurücksendet.

Als Rücknahme der Verpackung gilt für Versandhändler statt dessen die Teilnahme an einem anerkannten und flächendeckenden Entsorgungssystem. In Deutschland gibt es mehrere solcher Entsorgungssysteme, auch duale Systeme genannt. Eines der bekanntesten ist der "Grüne Punkt", doch für welches sich der Versandhändlier entscheidet, bleibt ihm überlassen. In jedem Fall aber ist der Anschluss an ein solches System mit nicht unerheblichen Kosten verbunden.

  

Zweite Möglichkeit: Lizenziertes Verpackungsmaterial verwenden

Als Alternative bietet sich für den Versandhändler an, ausschließlich lizenziertes Verpackungsmaterial einzusetzen, was zunächst kostengünstiger sein kann, als die Teilnahme an einem dualen System. Allerdings muss der Händler sicherstellen, dass auch tatsächlich ausschließlich lizenziertes Material zum Einsatz kommt. Dazu sollte er sich die Lizenzierung schriftlich von seinem Verpackungsverkäufer bestätigen lassen. Problematisch wird jedoch der Einsatz von bereits gebrauchtem Verpackungsmaterial, selbst wenn es bereits lizenziert ist. Denn meist lässt sich die Lizenzierung nicht an der Verpackung erkennen, so dass der Händler nur schwer beweisen kann, dass das Material lizenziert ist.

 

Wer muss eine Vollständigkeitserklärung abgeben?

Zusätzlich zu den verschärften Verwertungspflichten von Onlinehändlern im Privatkundengeschäft, müssen erstmals zum 01.05.2009 alle Onlinehändler eine "Vollständigkeitserklärung" abgeben. In ihr muss die Menge und das Material der verwendeten Verkaufsverpackungen angegeben werden. Die Erklärung wird bei der zuständigen IHK hinterlegt. Verpflichtet ist derjenige, der eine Verpackung als erster in Verkehr bringt. Viele Internethändler verwenden jedoch nur geringe Verpackungsmengen, so dass sie von der Vollständigkeitserklärung befreit sind. Von dieser Pflicht befreit sind alle, die weniger als

  • 80.000 kg Glas
  • 50.000 kg Papier, Pappe und Karton
  • 30.000 kg sonstige Verpackungen (Kunststoffe, Aluminium, Weißblech u.a.) verwenden.

 

Sind Sie als "privater" eBay-Verkäufer betroffen?

Viele der kleinen eBay-Verkäufer betreiben ihren Versand auf privater Basis, d.h. ohne Anmeldung eines Gewerbes. Je nach Umfang der getätigten Geschäfte, kann man jedoch schon als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB gelten und unterliegt damit auch den Pflichten der Verpackungsverordnung. Hier sollte man sich dringend bei einem auf Handelsrecht spezialisierten Rechtsanwalt erkundigen, wie die eigene Verkaufstätigkeit einzuordnen ist und ob die Verpackungsverordnung anwendbar ist. Denn Verstöße gegen die Verpackungsordnung, auch unwissentlich, können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und sind dann mit teilweise hohen Bußgeldern belegt.

(MIC)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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