Die nicht geringe Menge von Cannabis, wenn lediglich Setzlinge gefunden wurden

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Macht man sich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar, wenn lediglich Cannabissetzlinge mit einem THC-Gehalt von 4,3 Gramm THC gefunden wurden.

Es kommt gar nicht so selten vor, dass es an der Wohnungstür klopft und die Polizei um Einlass bittet. Hintergrund des Besuchs sollen Beschwerden von Nachbarn sein, die starken Marihuanageruch wahrgenommen haben. Bei der anschließenden Durchsuchung werden Cannabissetzlinge gefunden, die lediglich einen Wirkstoffgehalt von 4,3 Gramm THC aufweisen. Aufgrund der Größe der Plantage wird vermutet, dass das Marihuana verkauft werden soll.

Besteht in einer solchen Situation die Gefahr, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt zu werden?

Eine nicht geringe Menge von Cannabis liegt ab einer Wirkstoffmenge von 7,5 Gramm THC vor. Ab dieser Menge beträgt die Mindeststrafe für ein Handeltreiben ein Jahr Freiheitsstrafe. Die aufgefundenen Setzlinge mit einem Wirkstoffgehalt von 4,3 Gramm erreichen diese Menge nicht. Die später zu erntenden Pflanzen hätten die Wirkstoffmenge aber überschritten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20.12.2012 (3 StR 407/12) entschieden, dass ein Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auch bereits dann vorliegen kann, wenn die angebauten Pflanzen die maßgebliche Menge von 7,5 Gramm THC noch nicht erreicht haben, aber bei planmäßiger Weiterentwicklung erreicht hätten.

Der BGH kommt durch Auslegung des Begriffs Handeltreiben zu diesem Ergebnis. Der Begriff Handeltreiben wird in der Rechtsprechung sehr weit verstanden. Er umfasst alle Handlungen die darauf gerichtet sind, gewinnbringenden Umsatz zu erzielen. Diese Handlungen dürfen nicht reine Vorbereitungshandlungen sein, können aber trotzdem weit im Vorfeld des eigentlichen Verkaufs liegen.

Die Aufzucht von Setzlingen hat das Stadium der Vorbereitungshandlungen bereits überschritten. Bei einem ungestörten Verlauf wäre es zum Abernten und Verkauf der Betäubungsmittel gekommen. Somit stellt bereits die Aufzucht von Setzlingen ein vollendetes Handeltreiben dar. Deshalb darf nach Auffassung des BGH nicht auf die vorgefundene THC Menge, sondern muss auf die geplante THC Menge zur Bestimmung der nichtgeringen Menge abgestellt werden. Dies hat zur Folge, dass man trotz des Fundes einer „einer nicht geringen Menge" wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge verurteilt werden kann.

Dieser Beitrag wurde mitgeteilt von

Rechtsanwalt Dietrich aus Berlin-Kreuzberg.

Rechtsanwalt Dietrich ist Fachanwalt für Strafrecht.

Ein Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwalt Dietrich ist das Betäubungsmittelstrafrecht.


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