Die Nichtabnahmeentschädigung und wie Darlehensnehmer ihr Geld zurückbekommen können

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Was ist eine „Nichtabnahmeentschädigung“?

Die Nichtabnahmeentschädigung bezeichnet im Bankrecht den Schadensersatz, die der Darlehensnehmer an den Darlehensgeber zahlen muss, wenn er das Darlehen trotz vertraglicher Verpflichtung nicht abnimmt und somit eine Vertragsverletzung begeht. Der Anspruch des Darlehensgebers, den Schadensersatz statt der Leistung zu fordern, ergibt sich aus § 280 Abs. 1, Abs. 3 und § 281 BGB, erklärt Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow von FÜRSTENOW Anwaltskanzlei.

Die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung

Das Kreditinstitut kann den Schaden mit zwei Möglichkeiten berechnen: die Aktiv-Aktiv-Berechnungsmethode und die Aktiv-Passiv-Methode.

Innerhalb der sog. Aktiv-Aktiv-Methode kann der Darlehensgeber als ihr entgangenen Gewinn den Nettozinsgewinn nach § 252 BGB fordern (sog. Zinsmargenschaden). Dieser berechnet sich auf Grundlage der Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Zins und den aktuellen Zinssätzen für hypothetisch ausgereichte festverzinsliche Neudarlehen.

Allerdings wird oft die Aktiv-Passiv-Methode verwendet. Nach dieser Methode wird durch vorzeitige Rückzahlung des Darlehens beim Kreditinstitut eingetretener Schaden aus der Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme gezahlt hätte und der Rendite, die sich aus der fiktiven Wiederanlage ergeben würde, berechnet, so Rechtsanwalt Fürstenow.

Wie können Darlehensnehmer die Nichtabnahmeentschädigung umgehen bzw. vermindern? 

Im Weiteren erläutert RA Fürstenow, wie Darlehensnehmer die Falle der Nichtabnahmeentschädigung umgangen bzw. vermindert können.

Fehler in den Darlehensverträgen

Wurde ein Darlehensvertrag unterzeichnet, so kann er grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Allerdings beginnt diese nicht, wenn im Vertrag Fehler nachweisbar sind. Ist der Vertrag tatsächlich fehlerhaft, so kann der Darlehensnehmer jederzeit den Widerruf erklären, ohne dass er die Nichtabnahmeerklärung befürchten muss. Dies kann der Fall sein, wenn z.B. eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt.  Insbesondere sind Forward-Darlehensverträge fehlerhaft, die sich für die Darlehensnehmer nun lohnen können. Allerdings gilt dies nicht (mehr) für Altverträge, also für Verträge, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, da der Gesetzgeber das „ewige“ Widerrufsrecht beendet hat.

Auch andere formale Fehler, wie z.B. unvollständige Pflichtangaben, können dafür sorgen, dass die Nichtabnahmeentschädigung erspart wird, erklärt Rechtsanwalt Fürstenow. Werden notwendige Angabe für den Fristbeginn im Vertrag oder Hinweise auf die Rechtsfolgen gar nicht aufgelistet, muss die Nichtabnahmeentschädigung nicht gezahlt werden. Das gleiche gilt, wenn Hinweise auf verbundenes Geschäft, ergänzende Formulierungen, die verwirrend oder unverständlich sind oder ergänzende Fußnoten, die Unklarheit schaffen, in den Verträgen enthalten ist.

Äußerst wichtig zu beachten ist, dass Darlehensverträge erst dann geschlossen werden sollten, wenn der Kaufvertrag bspw. für die Immobilie unterzeichnet wurde, da die Immobilie zwischenzeitlich verkauft werden kann. Ansonsten sollte darauf geachtet werden, den Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist zu kündigen.

Was passiert bei bereits bezahlter Entschädigung?

Wurde bereits die Nichtabnahmeentschädigung gezahlt, bedeutet dies nicht, dass Darlehensnehmer ihr Geld verloren haben. Wurde der Vertrag nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen, und wurde beim Vertragsabschluss falsch belehrt, kann die Nichtabnahmeentschädigung heute noch zurückgefordert werden, sofern Verjährung eines solchen sogenannten Bereicherungsanspruchs noch nicht eingetreten ist.

Für Verträge ab dem 21. März 2016 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, wonach eine Vorfälligkeitsentschädigung nur dann verlangt werden kann, wenn Darlehensnehmer korrekt über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht und die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung belehrt wurden. Diese Regelung dürfte aber auf die Nichtabnahmeentschädigung wohl keine Anwendung finden.

Allerdings gilt bei den Verträgen ab dem 21. März 2016 der „Vorfälligkeitsjoker“ nur, wenn das Widerrufsrecht, welche hier nur 1 Jahr und 14 Tage gültig ist, erloschen ist. Rechtsgrundlage für den „Vorfälligkeitsjoker“ ist § 502 BGB. Auch bei unzureichenden Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, entfällt der Anspruch auf die Nichtabnahmeentschädigung. Zudem kann eine Nichtberücksichtigung der Sondertilgungsrechte dazu führen, dass die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft ist (BGH-Urteil, AZ: XI ZR 388/14).

Falls Ihre Bank eine Nichtabnahmeentschädigung verlangt oder von Ihnen bereits erhalten hat, können Sie sich für eine rechtliche Beratung und Betreuung gerne an Herrn RA Fürstenow wenden.

Der Rechtstipp wurde von der Mitarbeiterin der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Frau Dastan, erstellt.



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