Die Pflichtteilsstrafklausel beim Berliner Testament

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Was ist eine Pflichtteilsstrafklausel?

Ehegatten mit Kindern errichten oftmals ein „Berliner Testament“. 

Darin setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und als Schlusserben die Kinder, beispielsweise zu gleichen Teilen. Damit sind die Kinder für den ersten Erbfall enterbt. Der überlebende Ehegatte erhält das gesamte Vermögen. 

Nach dem ersten Erbfall stehen den Kindern Pflichtteilsansprüche zu. Wenn diese geltend gemacht werden, muss der überlebende Ehegatte ein Nachlassverzeichnis erstellen und möglicherweise Immobilien und/oder andere Vermögensgegenstände bewerten lassen, damit die Höhe des Pflichtteils berechnet werden kann. Um die damit verbundenen Belastungen und auch Vermögenseinbußen des überlebenden Ehegatten zu verhindern, wird oftmals eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel in das Berliner Testament aufgenommen. 

Eine einfache Pflichtteilsstrafklausel kann folgenden Wortlaut haben: 

„Verlangt einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil, so werden er und seine Abkömmlinge nicht Erben des Letztversterbenden.“

Ein Kind, das seinen Pflichtteil fordert, wird also für den zweiten Erbfall ebenfalls enterbt und erhält nur seinen Pflichtteil.

Wann wird ein Pflichtteil verlangt?

Ein sogenanntes Pflichtteilsverlangen liegt nach der Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Pflichtteil in Kenntnis der Pflichtteilsstrafklausel geltend gemacht wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Pflichtteil gerichtlich geltend gemacht wird oder eine Zahlung auf den Pflichtteil erfolgt.

Wurde eine Pflichtteilsstrafklausel in das Testament aufgenommen, stellt also bereits die Aufforderung zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ein Pflichtteilsverlangen dar, das zum Ausschluss von der Erbfolge führt.

Steuerliche Folgen einer Pflichtteilsstrafklausel

Eine Pflichtteilsstrafklausel hat aber auch steuerliche Auswirkungen. Da der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird und die Kinder enterbt werden, werden die den Kindern bereits beim ersten Erbfall zustehenden steuerlichen Freibeträge nicht ausgenutzt. 

Außerdem wird das Vermögen des Überlebenden bei jedem Erbfall besteuert, unterliegt also der doppelten Besteuerung. Es sind deshalb auch die steuerlichen Freibeträge von Ehegatten und Kindern zu berücksichtigen.

Die Aufnahme einer Pflichtteilsstrafklausel in ein Berliner Testament kann sinnvoll sein, allerdings sollten bei dessen Errichtung auch die steuerlichen Folgen berücksichtigt werden. Da jede familiäre Situation anders ist, sollte bei Zweifeln fachkundiger Rat eingeholt werden.


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