Die räuberische Erpressung - Voraussetzungen?

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Die räuberische Erpressung gemäß § 255 StGB 

Die räuberische Erpressung gemäß § 255 StGB stellt eine Qualifikation zur einfachen Erpressung gemäß § 253 StGB dar und zeichnet sich dadurch aus, dass durch den Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel ein Vermögensschaden bei dem Geschädigten herbeigeführt wird.

Gemäß § 255 StGB wird wegen räuberischer Erpressung gleich einem Räuber bestraft, wer die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begeht. Gewalt meint dabei den (zumindest auch) physisch vermittelten Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes. Die Gewalt muss für die Verwirklichung der räuberischen Erpressung unmittelbar gegen eine Person gerichtet sein. Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Diese Drohung muss sich ebenfalls gegen Leib oder Leben einer Person richten.

Zwischen dem Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung) und dem erstrebten Vorteil muss zudem ein finaler Zusammenhang bestehen. Der Einsatz des Nötigungsmittels muss aus Sicht des Täters also objektiv erforderlich oder kausal für die Erlangung des erstrebten Vorteils sein.

Dies musste auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. März 2019 (2 StR 465/18) erneut klarstellen.

Der Fall 

In dem zugrundeliegenden Fall verfügten die zwei Angeklagten über ca. 1,5 kg Marihuana, welches sie gewinnbringend an verschiedene Zwischenhändler, darunter auch der 16-jährige Geschädigte, veräußerten. Nachdem der Geschädigte nach eigenen Angaben durch zwei unbekannte Personen dazu gezwungen wurde, seinen Vorrat an Marihuana und seine Erlöse zu überlassen, informierte er die Angeklagten über den Vorfall. Diese machten sich daraufhin mit dem Geschädigten auf die Suche nach den Tätern. Da sich die Suche erfolglos gestaltete, bezweifelten die Angeklagten einen Überfall auf den Geschädigten und glaubten, dass dieser sie lediglich über den wahren Verbleib des Marihuanas bzw. des Erlöses täuschen wollte. Bei einem Zwischenhalt schlug einer der beiden Angeklagten dem Geschädigten ins Gesicht, um ihn entweder zur Begleichung der noch offenen Forderung oder zu wahrheitsgemäßen Angaben zum Verbleib des Rauschgifts zu bewegen. Durch den Schlag erlitt der Geschädigte eine Schwellung und eine Platzwunde im Gesicht. Es ließ sich allerdings nicht feststellen, welcher der beiden Angeklagten zugeschlagen hat. Beide Angeklagten nutzen danach jedoch zusammen die von der Verletzungshandlung ausgehende und fortwirkende Bedrohungswirkung – nämlich die Drohung mit weiteren Schlägen – dazu aus, den Geschädigten dazu zu motivieren, sich Geld zu beschaffen, um es ihnen als Ausgleich zu übergeben. In dem Bemühen, sich Geld zu beschaffen, ließ sich der Geschädigte zu der Gaststätte einer Bekannten fahren, um sich bei ihr Geld zu leihen. Nach kurzer Zeit trafen jedoch die zwischenzeitlich alarmierten Polizeibeamten ein, nahmen die Personalien der beiden Angeklagten auf und erteilten ihnen einen Platzverweis.

Das Landgericht Aachen hatte die Angeklagten daher wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bestimmen eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs 

Dem schloss sich der Bundesgerichtshof jedoch nicht an. Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung halte rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hätte sich mit dem angeklagten Tatbestand der versuchten räuberischen Erpressung auseinandersetzen müssen. 

Die räuberische Erpressung gemäß § 255 StGB erfordere einen finalen Zusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden vermögensschädigenden Handlung. Es genüge zwar eine konkludente Drohung, jedoch enthalte das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung für sich genommen noch keine Drohung. Erforderlich sei hierfür vielmehr, dass der Täter die Gefahr für Leib und Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht und aktualisiert aufrechterhält.

Vorliegend habe derjenige Angeklagte der dem Geschädigten ins Gesicht schlug neben dem Tatbestand der Körperverletzung auch den Tatbestand der versuchten räuberischen Erpressung verwirklicht. Im Anschluss an den Faustschlag haben jedoch beide Angeklagte die hierdurch konkludent bewirkte Bedrohung des Geschädigten in gewolltem Zusammenwirken aufrechterhalten und ausgenutzt, um diesen zur Beschaffung von Geld für das überlassene Marihuana zu motivieren. Damit läge für beide Angeklagt eine versuchte räuberische Erpressung vor.

Der Bundesgerichtshof verwies die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Auch hob er die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt einer versuchten räuberischen Erpressung umfassend aufzuklären.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen (räuberischer) Erpressung strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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