Die Räum- und Streupflicht im Winter

  • 2 Minuten Lesezeit

Bei Schnee und Eis denken viele sofort an die Autofahrer. Aber auch Fußgänger haben mit widrigen Witterungsverhältnissen zu kämpfen. Kommt ein Passant auf Schnee oder Eis zu Fall, stellt sich die Frage, wer räumen muss und gegebenenfalls haftet.

Ebenso wie die Räum- und Streupflicht auf Straßen ist diese bei Gehwegen die Aufgabe der Gemeinden. Diese haben aber diese Pflicht durch Satzung oder Rechtsverordnung auf die Hauseigentümer übertragen. Diese sind mithin verpflichtet, den Schnee auf dem Gehweg zu räumen und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Unterbleibt dies und kommt dann ein Fußgänger zu Fall, riskiert er einerseits Schmerzensgeldforderungen des Verletzten, andererseits Regressansprüche der Krankenkasse. Auch der Umfang der Winter-Wartungspflicht ergibt sich aus der Satzung. Die Gehwege, sowie die für den Fußgängerverkehr notwendige Übergänge sind in erforderlicher Breite von Schnee freizuhalten und mit zur Glättebeseitigung geeigneten abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Die Verwendung von Salz ist in der Regel nicht gestattet.

Der zeitliche Umfang ist ebenfalls in der Ortssatzung geregelt. In der Regel besteht die Pflicht an Wochentagen in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr, an Wochenenden von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Dabei kann der Verpflichtete allerdings warten, bis der Schneefall beendet ist.

Hauseigentümer können diese Verpflichtung auf die Mieter übertragen. Es ist aber erforderlich, im Mietvertrag klare Vorgaben zu vereinbaren und zu definieren, wann und wie oft der Mieter den Schnee auf dem Gehweg räumen oder wie und in welchem Umfang er seiner Streupflicht nachkommen muss. Ist dies nicht der Fall, ist die Klausel unwirksam und es bleibt bei der Verpflichtung und der Haftung des Eigentümers. Ferner kann diese Verpflichtung wirksam nur solchen Mietern übertragen werden, die körperlich hierzu auch in der Lage sind.

Mit der Übertragung der Streupflicht auf die Mieter ist es aber nicht getan. Der Vermieter ist verpflichtet, regelmäßig zu kontrollieren, ob die Mieter der übernommenen Verpflichtung auch ordnungsgemäß nachkommen.

Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Vermieter ein Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragt.

Eine Haftung des Eigentümers besteht übrigens auch bei Dachlawinen und Eiszapfen. Auch hier ist der Hauseigentümer gut beraten, wenn er Vorkehrungen gegen das Herabrutschen von Dachlawinen trifft und vorhandene Eiszapfen entfernt beziehungsweise entfernen lässt. Dabei geht diese Pflicht in schneereichen Regionen, also vor allen Dingen im Alpenraum und in den Mittelgebirgen weiter, als im norddeutschen Flachland. Diese Pflicht kann nach einem Urteil des AG München allerdings nicht auf die Mieter übertragen werden.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ulrich Sefrin

Beiträge zum Thema