Grundstückseigentümer kann Räum- und Streupflicht auf Nachbarn übertragen

  • 1 Minuten Lesezeit

Zu diesem Schluss kam das OLG Schleswig-Holstein in einer nach unserer Auffassung durchaus streitbaren Entscheidung. 

Wenn ein Hausbesitzer vor seinem Urlaub mit einem Nachbarn vereinbart hat, dass dieser im Falle von Eisglätte den Gehweg vor seinem Grundstück streut, ist es nicht erforderlich, den Urlaub zu unterbrechen, um die Einhaltung dieser Vereinbarung vor Ort zu überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Nachbar diese Aufgabe über viele Jahre hinweg zuverlässig erfüllt hat. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein hervor, auf das die Deutsche Anwaltshotline hinweist.

Der konkrete Fall beinhaltete eine Situation, in der eine Frau aufgrund von Glatteis vor einem Haus gestürzt war und daher Schadenersatz sowie Schmerzensgeld vom Eigentümer des angrenzenden Grundstücks forderte. Zum Zeitpunkt des Unfalls befand sich der Grundstückseigentümer im Urlaub und hatte seinen Nachbarn mit dem Streuen beauftragt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass dem abwesenden Grundstückseigentümer keine Versäumnisse vorgeworfen werden könnten. Wenn über einen längeren Zeitraum keine Anzeichen von Nachlässigkeit seitens des Nachbarn erkennbar waren, konnte der abwesende Eigentümer auf dessen Zuverlässigkeit vertrauen.

Der Nachbar hat nach Auffassung des OLG hier die Verantwortung für die Sicherheit in diesem gefährlichen Bereich übernommen. In Anbetracht dessen wurden Schutzmaßnahmen durch den Grundstückseigentümer nicht ergriffen, da er sich auf die Aktivitäten des Nachbarn verlassen hat. In Übereinstimmung mit den allgemeinen Haftungsgrundsätzen liegt die Verantwortung für den Gefahrenbereich somit beim beauftragten Nachbarn.

Richtiger wäre es nach unserer Auffassung gewesen, den Hauseigentümer in der Haftung für sein Grundstück zu belassen und diesen auf Ansprüche gegen den beauftragten Nachbarn zu verweisen.

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.02.2012, Az. 11 U 137/11 Zeitschriftenfundstellen: MDR 2012, 646; NJW-RR 2012, 1049

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stephan Steinwachs

Beiträge zum Thema