Die Rechte des Arbeitnehmers in der Insolvenz

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Insolvenzarbeitsrecht


Ablauf des  Insolvenzverfahrens


Antrag Eröffnung --------------------------------------à    Eröffnung Insolvenz   -------------------à

Insolvenzeröffnungsverfahren                                                      Insoverfahren



Insolvenzeröffnungsverfahren

Verfahren

Antrag durch Schuldner oder Gläubiger

Gericht bestimmt einen vorläufigen Verwalter (der quasi Vormund der Geschäftsführung  ist und Geschäfte genehmigen muss); der  vorläufiger  Verwalter    erstellt ein Gutachten für das Gericht, um zwei Fragen zu klären, erstens ist das Unternehmen insolvenzreif und zweitens ist genügend Geld da, um das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Insolvenzreif ist das Unternehmen, wenn es zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Für die Eröffnung reichen die Mittel, wenn sie die  Gerichts- und Verwalterkosten abdecken. Im Regelfall reichen   hier 5.000,- € in der Masse.


Arbeitsrecht

Alle Verträge laufen weiter. Die kollektive Mitbestimmung und die Rechte des Betriebsrates gelten uneingeschränkt.  Das individuelle Arbeitsrecht gilt ebenfalls weiterhin. D.h. die Arbeitnehmer genießen vollumfänglichen Kündigungsschutz.  Arbeitnehmer sollten in der Regel selbst  wegen rückständiger Lohnzahlungen  nicht kündigen sondern von ihrem Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung Gebrauch machen. So bleiben spätere Ansprüche gewahrt.


Insolvenzgeld

Für die  letzten 3 Monate vor Insolvenzereignis, in denen keine Löhne gezahlt werden, erhalten Arbeitnehmer Insolvenzgeld. 


Voraussetzung

Voraussetzung ist das Insolvenzereignis. Ein Insolvenzereignis liegt vor, wenn auf den Insolvenzantrag das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wird. Das Insolvenzgeld steht jedem Arbeitnehmer zu, also auch geringfügig Beschäftigten, Praktikanten und Studenten.


Antrag und Auszahlung

Sie müssen das Insolvenzgeld innerhalb von zwei Monaten ab Insolvenzeröffnung bei der Agentur für Arbeit beantragen. Die Arbeitsagentur zahlt das Geld einmalig und rückwirkend als Lohnersatz für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; es sei denn es liegt ein Fall einer wirksamen Abtretung vor (s.o.)


Höhe des Insolvenzgeldes

Das Insolvenzgeld wird in der Regel in Höhe des Nettolohns ausgezahlt. Es umfasst das Festgehalt und gegebenenfalls auch weitere Gehalts- oder Lohnanteile (Provisionen, Überstundenvergütungen, Weihnachtsgeld). Für Besserverdienende gibt es Obergrenzen, die je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen. Diese liegt in der Regel bei der Beitragsbemessungsgrenze des Arbeitslosengeldes.



               

Insolvenzverfahren

Der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle   der  Geschäftsleitung, wird als vom Vormund, der er im Eröffnungsverfahren ist, zum Geschäftsführer selbst.  Es gilt nun eine besonderes Arbeitsrecht, das in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt ist. Die Rechte der Arbeitnehmer werden beschränkt.  

Kündigung von Arbeitsverhältnissen

Vor der Verfahrenseröffnung gelten die normalen Kündigungsfristen. Nach der Eröffnung kann das Arbeitsverhältnis gem. § 113 InsO mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, sofern nicht ohnehin eine kürzere gesetzliche oder tarifliche Kündigungsfrist gilt. Der Betriebsrat muss allerdings auch bei diesen Kündigungen im Voraus eingebunden werden. Hält der Insolvenzverwalter mit dieser Kündigung die eigentliche Kündigungsfrist nicht ein, hat der Beschäftigte einen Schadensersatzanspruch in Höhe der so entgangenen Gehälter zur Tabelle anmelden kann. (Bsp.: vertragliche Frist 6 Monate, Kündigung durch Insolvenzverwalter 3 Monate = 3 Monate Entgeltforderung, die zur Tabelle angemeldet werden kann)


Überstunden

Vor der Insolvenz erbrachte Guthaben können mit Zustimmung des Insolvenzverwalters oft abgebaut werden. Gelingt dies nicht, dann sind sie in Geld abzurechnen und können zur Tabelle angemeldet werden. Anderes gilt für die im Insolvenzeröffnungsverfahren entstandenen Überstunden. Diese sind entweder über das Insolvenzgeld abgesichert oder als direkte Massekosten durch den Insolvenzverwalter zu erbringen.


Urlaubsansprüche

Die Beschäftigten haben auch im Falle der Insolvenz weiterhin Anspruch auf Erholungsurlaub. Gleiches gilt für den Bildungsurlaub sowie für eine unbezahlte Freistellung bei Sonderurlaub. Der Urlaub ist durch den Insolvenzverwalter in seiner Arbeitgeberfunktion in natura zu gewähren und Entgelt sowie zusätzliches Urlaubsgeld sind während des Insolvenzzeitraums zu zahlen. Urlaubsabgeltung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss zur Tabelle angemeldet werden.


Pensionen und Altersteilzeit

Bestimmte Beschäftigtenansprüche sind für den Insolvenzfall dadurch geschützt, dass bei einem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Arbeitgebers eine gemeinsame Kasse oder ähnliches der Branche oder die staatliche Verwaltung in Anspruch genommen werden kann. Wichtigstes gesetzlich ausgeformtes Modell ist der Insolvenzschutz nach § 7 BetrAVG. Danach tritt der Träger der Insolvenzsicherung für die Altersvorsorgeansprüche im Insolvenzfall ein. Dies kann der Pensionssicherungsverein sein.


Foto(s): Dieter Breymann

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