Die rechtlichen Konsequenzen der Kindergeldhinterziehung: Anspruch, Steuervergünstigung und strafrechtliche Folgen

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1. Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 EStG

Der Anspruch auf Kindergeld ist im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Gemäß § 62 Abs. 1 EStG haben Personen, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, Anspruch auf Kindergeld. Anspruchsberechtigt sind Eltern für ihre Kinder, sofern diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie das Alter und gegebenenfalls bestimmte Ausbildungs- oder Arbeitslosigkeitssituationen.

Wichtig ist, dass der Anspruch nur besteht, wenn das Kind einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat. Dies ergibt sich aus § 63 Abs. 1 EStG. Für Kinder, die ihren Wohnsitz in anderen Staaten haben, bestehen grundsätzlich keine Ansprüche auf Kindergeld, es sei denn, es greift eine Ausnahmeregelung wie das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei.

2. Kindergeld als Steuervergünstigung nach § 31 EStG

Kindergeld stellt gemäß § 31 Satz 3 EStG eine Steuervergütung dar. Es dient dazu, den steuerlichen Freibetrag für Kinder zu ersetzen und somit die steuerliche Belastung der Eltern zu mindern. Diese steuerliche Vergünstigung soll sicherstellen, dass das Existenzminimum eines Kindes steuerfrei bleibt und so die finanzielle Belastung von Familien reduziert wird.

Diese steuerliche Einordnung ist von großer Bedeutung für die Frage der Steuerhinterziehung, da Kindergeld somit als Steuervorteil angesehen wird, dessen unrechtmäßiger Bezug eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO darstellt.

3. Hinterziehung von Kindergeld

a. Voraussetzungen des objektiven Tatbestands

Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO erfordert, dass der Täter gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder pflichtwidrig die Mitteilung steuerlich erheblicher Tatsachen unterlässt und dadurch Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Bei der Hinterziehung von Kindergeld handelt es sich häufig um das Unterlassen der Mitteilung wesentlicher Veränderungen, die für den Kindergeldanspruch relevant sind, wie beispielsweise der Umzug eines Kindes ins Ausland (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG).

b. Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands

Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, wobei bedingter Vorsatz genügt. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und diesen billigend in Kauf nimmt. Im Kontext der Kindergeldhinterziehung bedeutet dies, dass der Antragsteller weiß oder zumindest ernsthaft für möglich hält, dass durch die unterlassenen Angaben der Anspruch auf Kindergeld entfällt und dennoch die Auszahlung des Kindergelds fortgesetzt wird.

4. Grenzüberschreitende Sachverhalte und notwendige Pflichtverteidigung

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann die Verteidigung komplexer werden. Insbesondere, wenn es um die rechtliche Beurteilung ausländischer Wohnsitze oder Aufenthaltsorte der Kinder geht, ist eine gründliche juristische Prüfung erforderlich. In solchen Fällen kann die notwendige Verteidigung gemäß § 140 StPO in Betracht kommen, da die Sachlage oft kompliziert und die Rechtslage schwierig zu beurteilen ist. Hierbei trägt zunächst der Staat die Kosten der Verteidigung. Bei einer späteren Verurteilung können diese Kosten jedoch vom Angeklagten zurückgefordert werden.

5. Fazit: Im Zweifel Anwalt hinzuziehen

Die rechtlichen Anforderungen und möglichen Folgen einer Hinterziehung von Kindergeld sind komplex und vielfältig. Aufgrund der umfassenden und teils komplizierten Regelungen ist es ratsam, im Zweifelsfall einen Anwalt hinzuzuziehen. Dies gilt besonders bei grenzüberschreitenden Sachverhalten oder wenn Unklarheiten bezüglich der Mitteilungspflichten bestehen.

Die genaue Kenntnis der steuerlichen Vorschriften und der rechtlichen Rahmenbedingungen ist essenziell, um eine rechtmäßige Inanspruchnahme von Kindergeld sicherzustellen und strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Ein Anwalt kann dabei helfen, die rechtlichen Verpflichtungen zu verstehen und die notwendigen Schritte einzuleiten, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Mit meiner langjährigen Erfahrung in der Finanzverwaltung als Finanzbeamter und Sachgebietsleiter im Strafsachenfinanzamt sowie als ehemaliger Polizeibeamter verfüge ich über das notwendige Know-how, um Sie insbesondere in Strafverfahren u.a. mit dem Vorwurf der Kindergeldsteuerhinterziehung zu unterstützen.

von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax) 


Herr Figatowski ist Rechtsanwalt und Partner bei GTK Rechtsanwälte Klein Figatowski Todtenhöfer PartmbB. 

Zu den Tätigkeitschwerpunkten gehört neben dem Strafrecht und Steuerstrafrecht auch das Cyberstrafrecht sowie die Unterstützung im Bereich Incident Response und IT-Forensik. Ein weiterer Schwerpunkt ist das Recht der Künstliche Intelligenz und das Datenschutzrecht.

Unsere Kanzleiwebseite finden Sie unter www.gtkr.de. Sie erreichen Herrn RA Figatowski unter bonn@gtkr.de . Die Texte und Bilder sind mit Hilfe von GPT4 erstellt.

Foto(s): Martin Figatowski


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