Die Rechtslage beim Flugzeugkauf & der Kaufprozess

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Der Kauf eines Flugzeuges ist selbst für Profis kein Alltagsgeschäft. Am Anfang dieses mehrmonatigen Prozesses steht zunächst die grundsätzliche Definition der „Mission“, die das Flugzeug erfüllen soll. Die Parameter der Mission definieren dann das Flugzeugmuster, auf welches sich die Recherche auf dem Neu- oder Gebrauchtmarkt konzentrieren wird.

Der Flugzeugkauf erfordert schon aufgrund der hohen Kaufpreise, der technischen Risiken sowie des illiquiden Marktes eine genaue Betrachtung der rechtlichen und tatsächlichen Fallstricke und Risiken, weshalb die Begleitung durch einen Rechtsanwalt und einen technischen Support sinnvoll ist.


Im Folgenden soll der aus unserer Sicht ideale Ablauf eines gut durchdachten Flugzeugkaufs mit einer Darstellung der rechtlichen Aspekte verbunden werden.


Grundsätzliches zum Flugzeugkaufrecht


Welches Recht ist anwendbar?


Da der Flugzeugmarkt - aufgrund des vergleichsweise geringen Angebots - häufig grenzüberschreitend ist, stellt sich oft die Frage nach dem anwendbaren Recht für den Kaufvertrag und natürlich auch die Frage nach der gerichtlichen Zuständigkeit im Konfliktfalle.


Im Grundsatz gilt innerhalb der Europäischen Union das so genannte „Verkäuferstatut“, d.h. ohne anderweitige Vereinbarung gilt nach der Rom-I-Verordnung das Recht am Verkäufersitz.


Beispiel: Der V mit Sitz in Deutschland verkauft ein in Deutschland befindliches Flugzeug an den K mit Sitz in den Niederlanden. Es ist deutsches Recht – also vor allem die Vorschriften des BGB - anwendbar.


Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, die sich nach dem jeweiligen Einzelfall beurteilen. Hier kommen verschiedenste Aspekte in Betracht, z.B. wenn das verkaufte Flugzeug sich in einem anderen Drittland befindet etc.


Bei Zweifelsfragen ist es daher wünschenswert, das anwendbare Recht für den Kaufvertrag durch ausdrückliche Vereinbarung klarzustellen, so genannte Rechtswahl. Diese ist möglich und üblich und sollte auch den Gerichtsstand regeln, soweit möglich. Im Grundsatz sollten Gerichtsstand und gewähltes Recht nach Möglichkeit identisch sein.


Gewährleistung: Gewerblicher Kauf oder Privatkauf?


Beim Kauf von einer Privatperson kann die Gewährleistung im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen werden. Dann haftet der Verkäufer nur noch bei Kenntnis des Mangels, also Arglist.


Beim Kauf einer Privatperson von einem Unternehmer ist ein Ausschluss der Gewährleistung nur dann möglich, wenn der Käufer ebenfalls Unternehmer ist. Andernfalls gilt sogar eine zwölfmonatige Beweislastumkehr bei Mängel zugunsten des Käufers und die Gewährleistung kann von seitens des Verkäufers nicht ausgeschlossen werden. Wichtig: Die Gewährleistung kann auch dann nicht wirksam ausgeschlossen werden, wenn der Unternehmer nicht auf Flugzeugverkäufe spezialisiert ist (das ist eine häufige Fehlvorstellung).

Beispiel: Möbelfabrikant M betreibt mit der M-Möbel GmbH eine Möbelhauskette. Im Betriebsvermögen der GmbH befindet sich eine geschäftlich genutzte Piper Malibu, die M verwendet, um die verschiedenen Standorte des Unternehmens zu erreichen. M verkauft die Maschine unter Ausschluss der Gewährleistung an den Privatier P, der mit der Maschine zwischen seinem Landsitz in der Toskana und seiner Stadtvilla in München hin und herpendeln möchte. 8 Monate nach dem Kauf fällt die Avionik aus. Die Ursache für den Ausfall war bereits latent bei Übergabe vorhanden.


In diesem Beispiel haftet das Möbelunternehmen für den Mangel. Der Gewährleistungsausschluss im Vertrag ist unwirksam. Das Vorhandensein der Mangelursache wird bis 12 Monate nach dem Kauf zugunsten des Käufers vermutet.


Auch im B2B-Bereich, also wenn beide Vertragsparteien Unternehmer sind, bleibt natürlich bei ausgeschlossener Gewährleistung nach wie vor eine Haftung wegen Arglist des Verkäufers bzw. Kenntnis des Mangels möglich.


Maklerhaftung beim Flugzeugkauf?


Sehr viele Flugzeugkäufe kommen durch Mitwirkung eines Maklers zustande, sei es, dass der Makler den Verkaufsschluss zwischen zwei Parteien fördert, sei es, dass der Makler dem Verkäufer Interessenten nachweist.


Wichtig ist, dass bei Fehlinformationen, Falschaussagen etc. neben einer Haftung des Verkäufers daher auch immer eine mögliche haftungsrelevante Pflichtverletzung des beteiligten Maklers geprüft werden sollte, wenn dieser Aufklärungs- oder Beratungspflichten verletzt haben sollte.


Die Mission des Flugzeuges


Allgemeine Erwägungen


Wenden wir uns nun der Mission zu, die der Flugzeugkäufer vorab definieren sollte. Das gewünschte Einsatzspektrum grenzt neben ganz persönlichen Vorstellungen und Erwartungen des Käufers die auf dem Markt zum Kauf angebotenen Maschinen maßgeblich ein. Diese mit entsprechender Erfahrung festgelegten Missionsparameter sind vor allem notwendig, um später keinem Traum hinterher zu fliegen, sondern mit dem passenden Fluggerät den gewünschten Nutzen, Sicherheit und natürlich auch Spaß zu haben. Die folgenden Kriterien sind nicht unbedingt nach Ihrer Priorität sortiert, sondern stellen eher eine Ausschlussliste wie in einem Entscheidungsbaum dar. Bestimmte Kriterien schließen einfach einzelne Flugzeugmuster aus, auch wenn sie eventuell auf dem Haben-Will-Liste des zukünftigen Eigner-Piloten standen. Als erstes Kriterium ist die Liste der möglichen Flugziele zu nennen, und ob diese „non-stop“ erreicht werden sollen. In einer Kalkulation inkl. Reserven ergibt dies die notwendige technische Reichweite. Auch stellt hier der zur Verfügung stehende Kraftstoff am Zielort eine Rolle. Vor allem im osteuropäischen EU-Ausland stellt die Verfügbarkeit von AvGas eine Herausforderung dar.


Da im Flugbetrieb Gewicht, und damit auch die mitgenommene Kraftstoffmenge ein direkter Tausch in Reichweite bzw. Fracht- und Passagierkapazität darstellt, ist das nächste Kriterium die gewünschte Anzahl der Passagiere bzw. Fracht. Sind die Ziele nur über Wasser zu erreichen bzw. sollen Haustiere oder Kleinkinder mitfliegen, wird sehr schnell eine Druckkabine notwendig, wenn die Gleichung ergibt, dass in großen Höhen geflogen werden soll. Die Anzahl der Triebwerke spielt in der Praxis eine eher untergeordnete Rolle. Modelle mit einem Triebwerk müssen keine schlechtere Ausfallwahrscheinlichkeit haben als Modelle mit nur einem Triebwerk. Ein Muster mit zwei Triebwerken verlangt dem Piloten auch mehr Können ab, was durch den gestiegenen Workload sich wiederum negativ auf die Sicherheit auswirken kann.


Soll die Maschine gewerblich eingesetzt werden, hat dies ebenfalls Auswirkungen auf die Auswahl des Musters bzw. auf die Antriebstechnik im Hinblick auf die Auswahl zwischen Kolben- oder Turbinentriebwerk bzw. ein- oder zweimotorige Ausführungen.


Zuletzt spielen die zur Verfügung stehenden Betriebskosten pro Stunde eine wichtige Rolle. Da ein notwendiges technisches Upgrade, technische Überholung oder auch die Anschaffungskosten zum einen eine Investition darstellt, zum anderen sich aber positiv und negativ auf die laufenden Kosten auswirken können, gilt es diese ebenfalls zu kalkulieren und genau zu planen.


In rechtlicher Hinsicht ist bei der „Missionsbestimmung“ immer zu erwägen, (subjektiv oder objektiv) besonders wichtige Eigenschaften als so genannte Beschaffenheitsvereinbarungen im Vertrag schriftlich festzuhalten. Bei Abweichungen der vertraglichen Soll-Beschaffenheit von der tatsächlichen Ist-Beschaffenheit liegt ein Sachmangel vor. Wichtig ist, dass auch ein (wirksamer) Gewährleistungsausschluss den Verkäufer nicht von der Einstandspflicht für eine Beschaffenheitsvereinbarung befreit. Die Vereinbarung einer konkreten Beschaffenheit im Vertragsdokument selbst ist daher essenziell. Auf bloße mündliche Verkäuferaussagen oder Behauptungen im vorvertraglich übermittelten Exposé sollte man sich hingegen nicht verlassen.


Die Recherche


Meist reduziert sich durch die gut ausgearbeitete Mission die Suche auf eine geringe Anzahl von Flugmustern bzw. auf einzelne Versionen oder Baujahre. In der Recherchephase wird nun auf den einschlägigen weltweiten drei bis vier relevanten Portalen eine erste Suche durchgeführt und der Markt sondiert. Gleichzeitig wird im „Off-Market“ Bereich bei einschlägigen Maklern und Kontaktleuten der Bedarf platziert. Von einem intakten und liquiden Markt, wie man ihn im Bereich Kraftfahrzeuge, Boote oder Immobilien kennt kann keine Rede sein. Häufig stellen sich Inserate als Karteileichen, Köder oder den Versuch von Preismanipulationen heraus. In einem zeitintensiven Prozess müssen nun die echten Inserate verifiziert und bewertet werden. Der aufgerufene Kaufpreis spielt in dieser Phase eine eher untergeordnete Rolle. Viel interessanter ist es, wie lange und aus welchem Grund die Maschine zum Kauf angeboten wird und was über eine ausgiebige Recherche in Internet über deren Historie, letzte Flüge etc. herausgefunden werden kann.


Da Verkäufer oder Makleraussagen aus dem vorvertraglichen Bereich bei einem späteren Rechtsstreit durchaus relevant werden können, sollten diese, soweit in Textform vorliegend, gut aufgehoben werden. In manchen Situationen bietet es sich auch an, Gesprächszusammenfassungen per email nachzusenden.


Erste Sichtung des Flugzeugs und Absichtserklärung (LOI)


Sollen nach erfolgreichem Abschluss der vorherigen Phase eines oder mehrere Flugzeuge besichtigt werden, wird dieser Besuch geplant. Aufgrund des sehr überschaubaren Marktes müssen meist weite Anreisen eingerechnet werden. Je nach Budget und Komplexität stellt jedoch der europäische Markt die erste Wahl dar. Die Besichtigung, der Import und die Überführung stellen für Flugzeuge aus Nordamerika verschiedene Hürden dar.


Bei der ersten Sichtung wird zunächst der Gesamtzustand des Flugzeuges durch einen Experten bewertet und es werden zudem die Dokumente zunächst auf Vollständigkeit, Echtheit und Inhalt geprüft. Ein wichtiger Aspekt sind auch hier die Umstände, Plausibilität der Historie und Stand der Dokumentation. Der Verkäufer sollte einen Eigentumsnachweis vorlegen können. Zudem sollte geprüft werden, ob auf dem Flugzeug eintragungsfähige Sicherheiten (Pfandrechte etc.) lasten, was im Ausland möglich ist.


Wird diese erste Sichtung erfolgreich durchgeführt, kann bereits Material für eine erste Preisverhandlung gesammelt und eine Reservierung (LOI = letter of intent) vereinbart werden. Diese Reservierung und Preisverhandlung geht davon aus, dass keine Mängel im weiteren Prozess zu Tage treten. In einem solchen Vorvertrag kann auch geregelt werden, wer die Kosten der nachfolgenden Phase trägt, sollten sich Mängel herausstellen, die nicht offenbart worden sind.


Pre-Buy-Inspection und Testflug


Ist ein Flugzeug gefunden worden, welches für den Kauf in Frage kommt, wird der Käufer in eine eingehende so genannte Pre-Buy-Inspection durch einen erfahrenen Mechaniker oder besser noch Inhaber einer luftfahrttechnischen Prüfer-Zulassung investieren. Hier wird zunächst der technische Allgemeinzustand bewertet und dann die Dokumentation (Lebensakte) eingehend geprüft. Diese füllt bei einem Kleinflugzeug mit einigen Jahren der Nutzung bereits mehrere Ordner. Zeitgleich wird an einem geeigneten Ort das Flugzeug technisch komplett geprüft und inspiziert. Da die Flugzeuge zwar naturgemäß an Flugplätzen für die Anreise sehr gut gelegen bereitstehen, ist es nicht selbstverständlich bzw. teilweise sehr aufwändig zu organisieren, dass ein Hangar bzw. eine Werkstatt für die Inspektion zur Verfügung steht.


Als Ergebnis dieser ein bis zwei Arbeitstage in Anspruch nehmenden Untersuchung steht meist eine Liste mit größeren und kleineren Mängeln und Problemen. Einige Punkte können auch bereits während der Untersuchung zum Abbruch des Kaufprozesses führen, da sie den ganzen Kauf in Frage stellen. Im LOI (letter of intent) ist es auch möglich, manche dieser Abbruchkriterien auf der Basis von Zusicherungen durch den Verkäufer festzuhalten und ggf. auch eine Kostenübernahme der Inspektion (oder anderer Kosten) durch den Verkäufer zu vereinbaren, wenn zugesicherte Werte bzw. Fakten nicht zutreffen. Zudem ist zu prüfen, ob auf das Flugzeug ein Pfandrecht eingetragen ist. Gerade im Bereich von amerikanisch registrierten Flugzeugen, den sog. N-Reg., ist das Pfandrecht ein sehr gängiges Verfahren.  


Übernahme, Überführung und Zulassung des Flugzeugs


Bereits vor dem finalen Kaufvertrag können wichtige planerische Schritte durchgeführt werden. Es gilt, für die Themen der Übernahme und Zulassung bzw. Registrierung und notwendige Inspektionen und Reparaturen einen Gesamtplan zu entwerfen. In welchem Land soll das Flugzeug zugelassen werden? Welche Steuern und Gebühren fallen an? Wie kann und darf das Flugzeug in welche Werft oder Hangar überführt werden? Diese Phase ist sehr individuell und kann eine Vielzahl von einzelnen organisatorischen Herausforderungen beinhalten. Auch eine finanzielle Bewertung dieser Schritte kann eine wichtigere Rolle als der endgültige Kaufpreis darstellen.


Je nach Behörde und Land sind für die Zulassung unterschiedliche Zeiträume und Dokumente vorzulegen. In einigen Ländern der EU besteht auch das Risiko der Gefahr einer speziellen Besteuerung bzw. Luxussteuer bei Ein- oder Ausfuhr von Flugzeugen.


Kaufvertrag über das Flugzeug


Im eigentlichen Kaufvertrag werden der Kaufpreis, Bedingungen, Zusicherungen und Zahlungsmodalitäten geregelt. Ab welchem Moment der Gefahrenübergang stattfindet bzw. wie der Versicherungsstatus zu jedem Zeitpunkt ist, kann nicht nur im Flugbetrieb sondern auch bei möglichen Schäden durch Hagel oder andere Fremdeinwirkungen eine wichtige Rolle spielen. Auch je nach Zahlung, Finanzierung oder Leasing müssen die entsprechenden Schritte festgehalten werden.


Typische (technische) Mängel beim Flugzeugkauf


  • Technische Mängel bei Flugzeugkäufen

    - Antriebsprobleme bei Turbinenflugzeugen:
      - "Hot-Start"-Vorfälle bei Turbinentriebwerken (häufig PT6-Typen), insbesondere nach der letzten Heißteileinspektion (HSI), mit potenziellen Reparaturkosten von ca. 250.000€.
      - Fremdkörperbeschädigung am Lufteinlass, die durch Operationen auf Graspisten begünstigt sein kann.

    - Antriebsprobleme bei Kolbenflugzeugen:
      - Turboladerabnutzung infolge unsachgemäßer Betriebsführung oder fehlerhafter Abschaltprozesse.
      - Übermäßiger Ölverbrauch (über 1l/Stunde) durch substandard Wartungsarbeiten oder mangelhafte Motorüberholung.

    - Allgemeine technische Mängel:
      - Elektrische/mechanische Ausfälle, wie Avionikversagen durch Korrosion oder verdeckte Mängel, häufig verursacht durch Langzeitabstellungen im Freien oder in Meeresnähe.
      - Sporadisch auftretende Fehlanzeigen von Fluginstrumenten post flight.
      - Korrosion von Zug- und Steuerseilen, begünstigt durch Feuchtigkeit im Zwischenraum der Flugzeughülle.
      - Druckkabinenprobleme in großen Flughöhen.
      - Unzulässiger oder fragwürdiger Einbau von Nachrüst-Avionik ohne erforderliche Zulassung (Supplemental Type Certificate, STC).

    - Strukturelle Mängel:
      - Korrosionsschäden an verdeckten Strukturelementen, die bei Standardinspektionen möglicherweise unentdeckt bleiben.
      - Strukturelle Beeinträchtigungen infolge harter Landungen, die oft erst zeitverzögert erkennbar sind.
      - Überlastung des Fahrwerks durch überhöhte Geschwindigkeiten beim Rollen, was zu späterem Versagen führen kann.

    - Rechtliche Mängel:
      - Fehlendes oder veraltetes Zusatzequipment, wie z.B. Notsauerstoffflaschen, die nur mit langen Lieferzeiten und hohen Kosten aus einem in den USA zugelassenen Betrieb beschafft werden können.
      - Jedes Ersatzteil muss mit seiner Seriennummer für das spezifische Flugzeug zugelassen sein (STC), ein Wechsel zu Komponenten anderer Hersteller erfordert eine entsprechende Zulassung.

Der Flugzeugkauf in der deutschen Rechtsprechung


Belastung des Flugzeuges mit einem US-amerikanischen Pfandrecht („mortage“) (BGH)


Die Parteien stritten um den Kauf eines Kleinflugzeuges Cessna Skymaster. Dabei war fraglich, ob das eingetragene US-Pfandrecht einen Rechtsmangel darstellt oder nicht. Dem Käufer war das Pfandrecht bekannt gewesen. Der BGH hält fest, dass ein in das amerikanische Luftfahrtregister eingetragenes Pfandrecht ("mortgage") an einem Privatflugzeug im Inland anzuerkennen und wie ein nach deutschem Recht bestelltes Registerpfandrecht zu behandeln ist. Der wegen Rechtsmangels in Anspruch genommene Verkäufer des Flugzeugs kann dem Käufer deswegen nicht entgegenhalten, ihm sei die Belastung bekannt gewesen. Denn im Pfandrechtsregister für Luftfahrzeuge vorgenommene Eintragungen sind gem. § 98 Luftfahrzeuggesetz (LuftFugG) ebenso zu behandeln wie Grundpfandrechte (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1991 – II ZR 252/90)


Fehlende Lufttüchtigkeitsanweisungen als Mangel am Flugzeug (LG Hildesheim)


Die Parteien stritten um den Kauf einer Beechcraft 23/24 Musketeer. Dabei war im Kaufvertrag u.a. auch der Lufttüchtigkeitsschein als Vertragsbestandteil festgehalten. Bei der im Oktober 2002 fälligen Jahresnachprüfung und 100-Stunden-Kontrolle wurde festgestellt, dass in der Vergangenheit entgegen den Lufttüchtigkeitsanweisungen bezüglich Hauptfahrwerk und Korrosion an den äußeren Flügelholmen entsprechende Prüfungen nicht durchgeführt worden sind. Der Verkäufer lehnt es in der Folge ab, die Kosten für diese Prüfungen zu tragen oder das Flugzeug zurückzunehmen.


Der Käufer führte daraufhin die Prüfungen auf eigene Kosten durch. Mit der Klage verlangte der Käufer die Prüfkosten sowie frustrierten Hangarierungskosten. Die Klage hatte vollen Erfolg. Nach Ansicht des LG Hildesheim stellt die Nichtdurchführung von Lufttüchtigkeitsanweisungen an einem Luftfahrzeug einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB dar, der den Käufer berechtigt, wahlweise Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz zu verlangen. Denn die unterbliebene Durchführung der Anweisungen führt zum Verlust der Zulassung zum Verkehr, d.h. zur Luftuntüchtigkeit des Flugzeuges (LG Hildesheim, Urteil vom 10. Oktober 2003 – 4 O 227/03)


Bezeichnung eines Luftfahrzeugs als „unfallfrei“ (OLG München)


Streitgegenständlich war hier der Kauf einer Piper Cheyenne PA.31T1, Baujahr 1981.


Der Wert des Flugzeuges wurde im Rahmen der Pre-Buy-Inspection sachverständigenseits mit 500.000,00 Euro taxiert. Dabei ging man von Unfallfreiheit des Flugzeuges aus.


Im Kaufvertrag wurde daher in der Rubrik „Sonstiges“ ausdrücklich festgehalten, dass das Luftfahrzeug unfallfrei sei. Die Gewährleistung wurde indes ausgeschlossen.


Der Käufer stellte später fest, dass das Flugzeug 1999 einen Bruch des linken Hauptfahrwerks erlitten hatte und die linke Tragfläche sowie der linke Propeller die Landebahn berührt hatten. Daher wurde der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.


Das OLG München stellt fest, dass die Bezeichnung „unfallfrei“ in einem Kaufvertragsformular eine Beschaffenheitsvereinbarung über eine Unfallfreiheit gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt. Diese Beschaffenheitsvereinbarung sei verletzt. Nicht mehr als „unfallfrei“ bezeichnet werden kann nach Ansicht des Gerichts ein Luftfahrzeug, welches einen nach dem Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz untersuchungspflichtigen Unfall erlitten hat. Dies gilt auch, wenn der Unfall bereits ungefähr 16 Jahre zurückliegt (OLG München, Urteil vom 14. Februar 2019 – 8 U 130/18)


Kaufvertrag über ein Ultraleichtflugzeug und Nacherfüllung (OLG Brandenburg)


Der Käufer eines Ultraleichtflugzeuges bemängelte nach dem Kauf diverse technische Defekte. Anstatt jedoch eine Frist zur Beseitigung zu setzen, forderte er den Verkäufer auf, „sich Gedanken zu machen, wie die Sache schnellstmöglich aus der Welt zu schaffen sei.“ Sodann macht er alternative Vorschläge für eine einvernehmliche Einigung (u.a. Kaufpreisminderung etc.). Sodann trat er vom Kauf zurück.


 Das OLG Brandenburg hat die Klage abgewiesen. Der Rücktritt missachte den Vorrang der Nacherfüllung. Die Aufforderung des Käufers gegenüber dem Verkäufer, sich hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Kaufsache Gedanken zu machen, wie die Angelegenheit zu lösen sei, stellt kein Nachbesserungsverlangen unter Fristsetzung i.S.d. § 439 Abs. 1 BGB dar (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. März 2019 – 7 U 94/18)


Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion über eine Cessna FR 172 K (LG Berlin)


Der Käufer (Höchst bzw. Letztbietende der Auktion) verklagte den Verkäufer auf Übereignung und Übergabe einer Cessna FR 172 K, die er in einer Auktion deutlich unter Wert für lediglich 26.000 Euro erworben hatte. Das LG Berlin gab ihm Recht: Der Verkäufer konnte die Auktion nicht wirksam vorzeigt beenden, auch nicht unter Verweis auf einen angeblich später entdeckten Motorschaden.


Wenn der Anbieter bei eBay die Auktion durch Klicken auf den Button "den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen und das Angebot beenden" vorzeitig beendet, kommt ein wirksamer Kaufvertrag mit dem Bieter zustande, der im Zeitpunkt des Abbruchs das höchste Gebot abgegeben hat. Der Anbieter kann sich nicht durch Irrtumsanfechtung von den Vertragserklärungen lösen, wenn er hierzu nur vorträgt, dass er nach Starten der Auktion einen Druckverlust auf einem Zylinder festgestellt hat. Ein durch Reparatur behebbarer Mangel ist kein Anfechtungsgrund (LG Berlin, Urteil vom 15. Mai 2007 – 31 O 270/05)

Foto(s): Aircaft @ Gloucestershire Airport By James on VisualHunt


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