Die Reichsbürgerbewegung - Wenn eine abweichende Rechtslage das Töten rechtfertigt

  • 2 Minuten Lesezeit

Die „Reichsbürgerszene“


Keine Zahlung von Steuern, zerstörte Personaldokumente oder Ämter wie der „Reichskanzler“. Reichsbürger erkennen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland nicht an und lehnen die gesamte deutsche Rechtsordnung ab. Häufig lehnen Gruppierungen der „Reichsbürgerszene“ die Demokratie ab und weigern sich, Gerichtsbeschlüsse und Entscheidungen der Verwaltung zu befolgen.


Ideologische Ansichten als niedriger Beweggrund


Auch der Angeschuldigte im hiesigen Fall gehört der Reichsbürgerbewegung an und sieht sich selbst als „Bundesstaatsangehöriger des Herzogtums Baden“. In seinem Beschluss vom 6. September 2022 musste der Bundesgerichtshof (AK 27/22) sich mit der Frage beschäftigen, ob das Töten aufgrund ideologischer Ansichten einen niedrigen Beweggrund im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB darstellt.


Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Sachverhalt wurde gegen den Angeklagten eine Fahndung eingeleitet, nachdem dieser erheblich zu schnell eine Ortschaft durchfuhr. Als der Angeschuldigte etwa eine Stunde später aufgefunden wurde, entschloss er sich, sich dem polizeilichen Zugriff zu entziehen und fuhr einen Polizisten an, der davon schwere Verletzungen davontrug. Aufgrund seiner ideologischen Überzeugungen missachtete der Angeschuldigte die Anordnungen des Polizeibeamten und stellte damit seine persönlichen Interessen über das Leben des Geschädigten. Aufgrund seiner abweichenden Rechtslage sah er sich zu dieser Tat gerechtfertigt.


Entscheidung des Bundesgerichtshofes


Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes ordnete daher die Fortdauer der Untersuchungshaft an und begründete in seinem Beschluss, warum das Töten aufgrund der ideologischen Ansichten einen niedrigen Beweggrund darstellt. Demnach ging es dem Angeschuldigten darum, seine ersichtlich unzutreffende Rechtsauffassung gewaltsam durchzusetzen und sich damit der staatlichen Einflussnahme zu entziehen. Den Polizeibeamten sah er als Repräsentanten der von ihm nicht anerkannten Staatsgewalt an, was die Tötung für ihn legitimierte. Dieses Motiv ist zum einen gemeinschaftsbedrohlich und zudem mit den grundlegenden gesellschaftlichen Wertentscheidungen unvereinbar und stellt somit einen niedrigen Beweggrund dar.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Steffen Dietrich

Beiträge zum Thema