Die Rente erhöhen – wie ändere ich den Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten?

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Im Rahmen einer Ehescheidung werden regelmäßig die erworbenen Altersversorgungen der Eheleute für die Dauer der Ehe geteilt – es wird der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Aktuell geschieht das dadurch, dass die Eheleute wechselseitig von jeder in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft in der gesetzlichen, privaten oder betrieblichen Altersversorgung die Hälfte als eigene Rente erwerben. Dies gewährleistet grundsätzlich eine klare Verteilung, die zukünftige Konflikte vermeidet.

Achtung: Altfälle vor dem 1.9.2009 können oft verändert werden

Die abgeschlossenen Scheidungsverfahren mit durchgeführtem Versorgungsausgleich, die vor dem 1.9.2009 eingeleitet wurden, bergen im Bereich der Betriebsrenten regelmäßig erhebliche Benachteiligungen derjenigen, die durch den Versorgungsausgleich eigentlich begünstigt worden sind.

Die Betriebsrenten wurden im Regelfall zu viel geringeren Werten in die Berechnung der Gerichte eingestellt, als tatsächlich im Rentenfall bezahlt wird. Dabei handelt es sich nicht einmal um eine Fehlberechnung, sondern um eine gesetzliche geregelte Benachteiligung, deren spätere Abänderung auch geregelt aber nur selten bekannt ist.

Ein Beispiel:

Ein Betriebsrentner hat eine Betriebsrente von mtl. 800,- € erworben. 600,- € davon hat er in der Zeit der Ehe angesammelt. Die Scheidung erfolgte vor lange vor 2009 und bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs wurden nur 300,- € für die Ehezeit berücksichtigt, sodass der Ehefrau, die keine Betriebsrente erworben hat, die Hälfte – also 150,- € – erhalten sollte. Im Urteil findet Sie aber nur einen Betrag von ca. 50,- € wieder. Jetzt stellt sich die geschiedene Frau die Frage, warum ihr von 600,- € Betriebsrente nur 50,- € zugesprochen wurden:

Nachteiliges Umrechnungsverfahren bis 2009

Bis zum 1.9.2009 wurde der Versorgungsausgleich so vorgenommen, dass alle Rentenanwartschaften für die Ehezeit zusammengerechnet wurden und derjenige, der mehr erworben hatte, dem anderen über seine gesetzliche Rentenversicherung einen Ausgleich zukommen lassen musste. Da Betriebsrenten und gesetzliche Renten auf völlig verschiedenen Systemen beruhen, waren sie aber noch nie vergleichbar, da man z. B. nicht genau vorhersagen konnte, wie sich die unterschiedlichen Renten bis zum Eintritt des Rentenalters entwickeln würden.

Also erfand der Gesetzgeber Umrechnungstabellen, um Betriebsrenten mit gesetzlichen Renten vergleichbar zu machen. Diese mehrfach korrigierten Tabellen gingen davon aus, dass die gesetzliche Rente grundsätzlich höherwertig sei, sodass Betriebsrenten stets mit zu geringen Beträgen in die Berechnung eingestellt wurden. Zudem konnten Betriebsrenten nur bis zu einem geringen Höchstbetrag (über die Jahre langsam steigend und zuletzt knapp über 50 €) überhaupt über die gesetzliche Rente ausgeglichen werden.

Deswegen findet sich oft der errechnete hälftige Wert nicht im Urteilstenor wieder, sondern es wird – wenn überhaupt – auf den sogenannten „schuldrechtlichen Versorgungsausgleich“ verwiesen.

Jetzt eine Änderung des Versorgungsausgleichs prüfen

Bereits nach altem Recht konnte – spätestens, wenn beide geschiedenen Eheleute in Rente waren – eine Abänderung des Ausgleichs erwirkt werden. Mit Renteneintritt steht die Betriebsrente nämlich als tatsächlich gezahlter Betrag fest und es ist nicht mehr umzurechnen.

In obigem Beispiel könnte also die geschiedene Frau darauf bestehen, dass nun mit dem vollen Wert gerechnet wird und sich der Ausgleich auf 300,- € erhöht und zudem nun auch der nicht über die Rentenversicherung ausgeglichene Betrag nun direkt über die Betriebsrente ausgeglichen wird. Dies käme einer Rentenerhöhung von ca. 250 € gleich.

Es ist empfehlenswert, spätestens kurz vor Rentenbeginn diese Änderungsmöglichkeiten prüfen zu lassen. Wenn der Renteneintritt noch in weiter Ferne ist, können Sie aber jetzt schon prüfen lassen, ob Ihr Fall grundsätzlich für eine Abänderung zu Ihren Gunsten geeignet ist – oder ob Ihre eigene Betriebsrente noch betroffen sein kann.

Wichtig: Das neue Versorgungsausgleichsrecht hat eigene Fallstricke. Sollte der Betriebsrententräger nach neuem Recht die externe Teilung der Betriebsrente (also die Auszahlung eines Kapitalbetrages in eine Rentenversicherung des Berechtigten) vorsehen, ist durchzurechnen, ob das wirklich vorteilhaft ist.

Ein Abänderungsantrag sollte nur gestellt werden, wenn man vorher die Konsequenzen – möglicherweise auch für andere Versorgungsansprüche – genau geprüft hat. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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