Die Restschuldversicherung zum Darlehensvertrag und die damit verbundenen Widerrufsmöglichkeiten.

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Grundsätzliches:
 
Die Restschuldversicherung, wird auch als Restkreditversicherung oder Kredit-Lebensversicherung bezeichnet und soll das Risiko Tod, Krankheit bzw. Arbeitslosigkeit des Darlehensnehmers absichern. Vorrangig dient die Versicherung wohl der Bank als Kreditsicherheit bzw. als Zusatzgeschäft. Bei Verbraucherkrediten und Annuitätendarlehen wird sie üblicherweise über einen Einmalbeitrag abgeschlossen.
 
Bei vielen Verbraucherkrediten verkaufen die Kreditinstitute eine Restschuldversicherung gleich mit. Wie viel der Verbraucher für den Kredit und die Versicherung dann effektiv zahlen muss, bekommt er erfahrungsgemäß gar nicht mit. Die Kosten der Versicherung spiegeln sich im Effektivzins des Darlehens wieder. Banken bekommen ca. 60 Prozent der Versicherungssumme von der Versicherung als sogenannte „Kickback-Provision” zurück. Mit diesem Geschäft verdienen Banken Milliarden und die finanzschwächsten Kunden zahlen durch diese Kopplungsgeschäfte mit Abstand die höchsten Zinsen. Restschuldkreditversicherungen werden mitunter als obligatorisch verkauft bzw. stillschweigend zusammen mit dem Kredit angeboten, d.h. nicht selten „Ohne Versicherung kein Darlehen”. Die Folge ist, dass ca. 80 Prozent der Kunden diese Produktkombination wählen. Dabei kostet die Versicherung im Voraus das sechs- bis achtfache der Prämie, welche bei einer Risikolebensversicherung für die Absicherung des vergleichbaren Risikos üblich wäre.
 
Bekanntlich finanzieren viele Verbraucher ihre zahlreichen Wünsche über Darlehen. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ralf Buerger rät hier jedoch zur Vorsicht. „Der Markt lockt häufig mit sogenannten 0%-Finanzierungen. Dafür muss aber eine Restschuldversicherung abgeschlossen werden, an der die Bank dann über die Kickback-Provision ihr Geld verdient. Im Fachjargon nennt man dies Cross-Selling.” Allein im Jahr 2013 wurden über 1,3 Millionen derartiger Versicherungen im Rahmen des Darlehensgeschäfts mitverkauft.
 
Rechtliches:
 
Das Einfalltor für den Widerruf des Restschuldversicherungs- bzw. des Darlehensvertrages:
 
Eine Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, wenn sie keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen des Widerrufs verbundener Geschäfte nach § 358 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BGB enthält. Die in §§ 358 ff. BGB getroffenen Regelungen über verbundene Verträge werden nicht durch die §§ 8, 48c VVG aF verdrängt.
Der Bundesgerichtshofes (BGH) hat mehrfach entschieden (Urteil vom 15.12.2009, Az.: XI ZR 45/09 und Urteil vom 18. Januar 2011 · Az. XI ZR 356/09), „dass ein Verbraucherdarlehensvertrag und eine für diesen abgeschlossene Restschuldlebensversicherung "verbundene Geschäfte" im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB sind, insbesondere wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung der Verträge durch konkrete Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestandsmerkmale abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2009 – XI ZR 45/09, BGHZ 184,1, Rn.30). Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank.”
 
Praktisches:
 
Der Verbraucher schuldet beim Widerruf des Kreditvertrags bzw. der Restschuldversicherung nur noch Wertersatz (§ 357 I, 1 BGB und § 346, I, 1, Nr.1 BGB) für den Zeitraum der Kapitalüberlassung. Im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses kann dadurch für den Verbraucher ein erheblicher Zinsvorteil entstehen, da die Bank nunmehr nur noch marktübliche Zinsen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verlangen kann. Üblicherweise entfällt hier die Gewinnmarge der Bank (1-2 % und mehr möglich). Bei noch laufenden Krediten wird bei einem Widerruf der gesamte Darlehensbetrag – aber eben nicht der teils erhebliche auf die Restschuldversicherung fallende Teil – fällig und ist binnen 30 Tagen zurückzuzahlen. Der Verbraucher kann jetzt über ein Darlehen mit günstigeren Zinsen umschulden und spart durch den Widerruf im Übrigen eine Vorfälligkeitsentschädigung. Bereits getilgte Teile für die Restschuldversicherung sind dem Verbraucher zu erstatten.
 
Ist das Darlehen bereits zurückgezahlt, gibt es zumindest die Prämien bzw. den Darlehensteil und Zinszahlungen für die mitfinanzierte Restschuldversicherung zurück, u.U. nach Abzug angemessener regelmäßig weit niedrigerer Risikokosten für den genutzten Versicherungsschutz.
 
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

RA Ralf Buerger


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