Zahlungs- und Meldepflichten im europäischen Batterierecht Teil II

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Europarecht

Das BattG dient in Deutschland der Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (im Folgenden „RiLi 2006/66/EG“) in nationales Recht. Auch in den Rechtsordnungen der anderen Mitgliedstaaten finden sich Regelungen, welche die EU-Richtlinie umsetzen.

Folglich sind die Begrifflichkeiten der jeweiligen Regelungen in den EU-Mitgliedstaaten (z. B. Begriff des Herstellers, Inverkehrbringen, etc.) im Wesentlichen identisch.

So finden sich in Art. 3 RiLi 2006/66/EG u. a. folgende Begriffsbestimmungen:

„Hersteller“:

eine Person in einem Mitgliedstaat, die unabhängig von der Verkaufstechnik, einschließlich der Fern-kommunikationstechnik (…), Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gewerblich in Verkehr bringt;

„Vertreiber“:

eine Person, die Batterien oder Akkumulatoren gewerblich für den Endnutzer anbietet;

„Inverkehrbringen“:

die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an bzw. für einen Dritten innerhalb der Gemeinschaft, was auch die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft einschließt.

Aus der EU-Richtlinie ergibt sich auch, dass EU-weit der Grundsatz der Herstellerverantwortung gilt. Gemäß Art. 16 Abs. 1 RiLi 2006/66/EG haben die Hersteller die Kosten, die durch die Sammlung, Behandlung und das Recycling von Altbatterien entstehen, zu übernehmen. Für Industrie- und Fahrzeugbatterien können zwischen den Herstellern und Nutzern andere Finanzierungsregelungen vereinbart werden (vgl. Art. 16 Abs. 5 RiLI 2006/66/EG).

In den jeweiligen Mitgliedsstaaten decken sich damit größtenteils die Pflichten der Hersteller. So lässt sich beispielsweise festhalten, dass bzgl. Gerätebatterien die Teilnahme an einem Sammlungs- und Verwertungssystem in dem Land, wo diese in Verkehr gebracht werden, meist obligatorisch ist.

Beispiele zur Bestimmung der Herstellereigenschaft

im grenzüberschreitenden Warenverkehr

  • Ein Händler verkauft in einem bestimmten Mitgliedstaat Batterien an Endnutzer, die er in einem anderen Land (egal ob Drittstaat oder Mitgliedstaat) gekauft hat.

Der Händler ist Hersteller, weil er die Batterien zum ersten Mal in dem betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr bringt.

  • Ein Unternehmen importiert Batterien von einer Nicht-EU-Muttergesellschaft für seine unabhängige Tochtergesellschaft in einem Mitgliedstaat.

In diesem Fall ist die unabhängige europäische Tochtergesellschaft der Hersteller, da die Tochtergesellschaft die Batterien in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt.

  • Eine deutsche Muttergesellschaft bestellt Batterien aus dem Ausland, lagert diese im Inland ein und vertreibt die Batterien sodann über eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat.

Die Tochtergesellschaft gilt in dem betroffenen Mitgliedsstaat als Hersteller, weil die Batterien dort zum ersten Mal in Verkehr gebracht werden. Im deutschen Inland gelangen die Batterien nicht an den Endnutzer, sodass kein Inverkehrbringen vorliegt. Die Beweispflicht für die Wiederausfuhr liegt allerdings bei der deutschen Muttergesellschaft (vgl. § 2 Abs. 15 BattG).

Stuttgart / Heilbronn

Dominik Görtz

Rechtsanwalt


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