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Die Selbstanzeige und ihre Voraussetzungen

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Mit dem Institut der Selbstanzeige nach § 371 AO wird „tätige Reue" auch nach einem bereits beendeten Delikt mit Straffreiheit honoriert, ein Phänomen, das dem deutschen Strafrecht sonst fremd ist. Die strafbefreiende Selbstanzeige ist ein sogenannter persönlicher Strafaufhebungsgrund; sie soll nur jenen zugutekomme, die von ihr Gebrauch machen. Sinn und Zweck dieser Norm ist das wirtschaftliche Interesse des Staates, bislang verborgene Steuerquellen zu erschließen.

Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige und demnach Straffreiheit ist nach § 371 Abs. 1 AO zunächst, dass mit der Selbstanzeige jede steuerrechtlich nicht verjährte unterbliebene, unvollständige oder falsche Steuererklärung vollumfänglich ergänzt, berichtigt oder nachgeholt werden. Es muss dem Finanzamt damit einzig anhand dieser sog. Materiallieferung möglich sein, die angefallenen Steuern nunmehr exakt und bzgl. aller in Betracht kommenden Steuerarten zu erfassen und zu bescheiden. Allenfalls minimale Abweichungen werden akzeptiert. Eine Teilselbstanzeige ist jedoch nicht möglich. Weiterhin müssen die bereits hinterzogenen Steuern nach § 371 Abs.3 AO innerhalb einer angemessenen Frist gezahlt werden.

Keine Selbstanzeige ist nach § 371 Abs.2 Nr. 1 AO mehr möglich, wenn das Finanzamt bereits eine Prüfungsanordnung getroffen hat, die Einleitung des Strafverfahrens einem Beschuldigten oder dessen Vertreter  bereits bekannt gegeben wurde oder ein Finanzbeamter zur Steuerprüfung oder Ermittlungen erschienen ist. Ähnliches gilt gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO auch für den Fall, dass  die Steuerstraftat bereits zumindest teilweise entdeckt war und der Selbstanzeigende damit jedenfalls rechnen musste. Ferner ist die Selbstanzeige nach § 371 Abs.2 Nr. 3 AO erfolglos, wenn der hinterzogene Betrag die Summe von 50.000 € pro Tag übersteigt. Hierbei kommt allerdings eine Einstellung nach § 398a AO in Betracht, sofern der Steuerbetrag und weiter 5 % der Summe an die Staatskasse gezahlt werden.


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