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Steuerliche Selbstanzeige - Voraussetzungen und Anforderungen

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Nach § 371 AO tritt Straffreiheit für denjenigen ein, der unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt sowie unterlassene Angaben nachholt und die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. Für ein erfolgreiches Vorgehen ist es also erforderlich, dass gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.

1. Die Selbstanzeige muss vollständig sein. Darüber hinaus muss das Finanzamt in der Lage sein, ohne weiteren Aufwand geänderte Steuerbescheide erlassen zu können


2. Die Nachmeldung hat beim zuständigen Wohnsitz-Finanzamt zu erfolgen. Wendet sich der Betroffene an eine unzuständige Behörde, wie beispielsweise die Staatsanwaltschaft, so wird die Selbstanzeige erst dann wirksam, wenn sie in den Bereich der Finanzverwaltung gelangt. Das kann wertvolle Zeit kosten und auch dazu führen, dass die Selbstanzeige unwirksam ist.


3. Notwendig sind genaue Zahlenangaben. Diese müssen die bislang nicht deklarierten Kapitaleinnahmen und Spekulationsgewinne nebst den einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen für alle noch nicht verjährten Zeiträume enthalten.


4. Bei Zeitproblem ist die Selbstanzeige zunächst mit einer Schätzung hilfreich, soweit die konkreten Kapitaleinnahmen noch nicht vollständig zur Verfügung stehen. Eine spätere Korrektur einer zu hohen Schätzung ist ohne Weiteres möglich. Jedoch reicht eine freie oder griffweise Schätzung nicht aus (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 3.12.2007, 16 K 458/05 E, G).


5. Geht es um Schwarzgelder auf Gemeinschaftskonten von Ehegatten, Erbengemeinschaften oder anderen Gesellschaftern, handelt es sich um mehrere Tatbeteiligten. Daher ist es erforderlich, dass alle Beteiligte gleichzeitig Selbstanzeige erstatten. Erstattet dabei nur eine Person Selbstanzeige, so gilt die Tat bei den anderen automatisch als entdeckt. Die hat zur Folge, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige bei ihnen nicht mehr möglich ist.

6. Lagen die Schwarzgelder im Nachlass, so trifft den Erben die Verpflichtung, sowohl das Kapitalvermögen bei der Erbschaftsteuererklärung anzugeben als auch die ehemaligen unvollständigen Einkommensteuererklärungen des Verstorbenen zu berichtigen.

Aufgrund dieser Vorgaben sollten Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt (Steuerstrafverteidiger) mit der Erstellung der Selbstanzeige beauftragen.


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