Die Souterrainwohnung muss trocken sein

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Der verklagte Architekt (A) wurde von dem Kläger (AG) mit der Planung und Objektüberwachung für den Umbau und die Instandsetzung eines im Jahr 1939 errichteten Einfamilienhauses beauftragt. Zu dieser Zeit zeigte sich im Souterrain teilweise Feuchtigkeit. Der Kläger und der Beklagte erörterten, dass Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Eindämmung der Feuchtigkeit getroffen werden sollten. Die Arbeiten wurden 2008 abgeschlossen, in diesem Jahr zog der AG ein.

Im Jahre 2009 erfolgte wegen Feuchtigkeit im Souterrain der Einbau einer nachträglichen Horizontalsperre durch eine Firma (AN). Dennoch zeigten sich in der Folge weiterhin Feuchtigkeitsspuren im Souterrain und dem darunter liegenden Tiefkeller. Der Kläger beauftragte den Gutachter (SV) mit der Erstellung eines Gutachtens wegen Feuchtigkeitsschäden im Souterrain und Tiefkeller.

Der Bauherr verklagte den Architekten auf Feststellung, dass dieser den durch Feuchtigkeitsschäden und deren Ursachen im Souterrain entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Zudem hat er Feststellung dahin begehrt, dass die Kosten für einen Gutachter erstattet werden, der die im Tiefkeller zu treffenden Maßnahmen festlegt und dass der Beklagte die Kosten dieser Maßnahmen tragen muss. 

Das angerufene Gericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und dazu auf die Grundsätze der Leistungspflicht des Architekten verwiesen. Der beklagte Architekt sei verpflichtet, dem Kläger die Kosten zu ersetzen, die zur Beseitigung der Ursachen der Feuchtigkeit im Souterrain entstehen. Diese Pflicht treffe den Beklagten aber nur abzüglich der Sowiesokosten, also der Kosten, die dem Kläger ohnehin entstanden wären, hätte er die zur Vermeidung der Feuchtigkeit erforderlichen Maßnahmen von vorherein getroffen. 

Dem Kläger stehe gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs.1 BGB zu. Durch mangelhafte Planung und Grundlagenermittlung sei ein Schaden entstanden. Das Einfamilienhaus, dessen Instandsetzung Gegenstand der Planung und Bauüberwachung des Beklagten war, weise im Souterrain für eine Wohnnutzung zu feuchte Wände auf. Das habe die Beurteilung der beiden von den Parteien beauftragten Sachverständigen übereinstimmend übergeben. Im Hinblick auf die zu hohe Feuchtigkeit im Souterrain stehe fest, dass der Beklagte nur mangelhafte Leistungen erbracht habe. Auch für den Architekten gelte der funktionale Mangelbegriff. Der Architekt schulde daher diejenigen Planungsleistungen, die erforderlich seien, um den vom Besteller angestrebten Erfolg zu erzielen. Der Beklagte habe geeignete Maßnahmen planen müssen, um die Feuchtigkeit im Souterrain auf das für eine Wohnnutzung hinnehmbare Maß zu beschränken. Das sei ihm nicht gelungen. Die Planung sei daher mangelhaft.

Unerheblich sei dabei  der Vortrag des Beklagten, das Souterrain habe zwar ursprünglich trocken gelegt werden sollen, der Kläger habe aber aus Kostengründen hiervon Abstand genommen. Der Architekt sei u. a. dazu verpflichtet, die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen ergeben, zu untersuchen, zu analysieren und zu klären. Die sachgerechte Beratung schließe es ein, dass die Risiken erörtert werden und der Architekt dem Bauherrn hinreichend vor Augen führe, welche Folgen mit ein bestimmten Ausführung des Bauvorhabens verbunden seien. Die Planung des Architekten sei fehlerhaft, wenn ausreichende Hinweise nicht erteilt würden. 

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2019, 23 U 142/18) 

Dr. Thomas Gutwin

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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