Die steuerliche Betriebsstätte in Italien

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Immer aktueller mit Bezug auf die Auslandsgeschäfte deutscher Unternehmen ist das Thema der Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte in einem anderen EU-Land.

Dieses Risiko bezieht sich vor allem auf die de facto Entstehung einer unerwünschten Betriebsstätte aufgrund der tatsächlichen Abwicklung vor Ort, da die Betriebsstätte keine Eintragung oder offiziellen Anmeldung voraussetzt. Eine Bewertung erfolgt eher durch die lokalen Steuerbehörden auf Basis der Verhältnisse vor Ort, die zur Ermittlung unterschiedlicher Arten von Betriebsstätten führt.

Grundsätzlich sind bei sog. Montagebetriebsstätten, also bei Bau- oder Montagedienstleistungen, die Kriterien im Doppelbesteuerungsabkommen verankert. Schwieriger wird die Einschätzung, hingegen, bei Fällen ohne feste Einrichtung, die sog. Vertreterbetriebsstätten, da hier die Unterlagen auszulegen und die Abläufe durchzuleuchten sind. 

1. Vertreterbetriebsstätte in Italien

Anders als in Deutschland sind in Italien die Voraussetzungen für eine steuerliche Betriebsstätte grundsätzlich strenger; u.a. fällt unter der Betriebsstätte auch – auf Basis der neuesten Rechtsprechung – die Beschäftigung durch eine deutsche Gesellschaft von einem Leitenden Angestellten im Home-Office in Italien, sofern seinen Wohnsitz einer lokalen Betriebsstätte gleichgesetzt werden kann. Dies ist der Fall bei entsprechender Beschilderung, ausreichender Ausstattung für die Ausübung der Geschäftstätigkeit inklusive Erbringung der jeweiligen Dienstleistung bzw. Rechnungsausstellung. Unter solchen Umständen kann man davon ausgehen, dass eine Betriebsstätte der Gesellschaft in Italien dadurch gegeben ist, dass Dienstleistungen von Italien aus erbracht werden. Anders stellt sich natürlich die Frage bei Warenhändlern, da hier in erster Linie die Dokumentation (Lieferscheine, Gelangensbestätigungen, Sendungsprotokolle usw.) für die Klärung und Bewertung des Sachverhaltes entscheidend ist. Bei der Nutzung von Büros, Showrooms, Lagerräumen v.a. in Verbindung mit Dienstleistungen vor Ort z.B. Verarbeitung oder Beschäftigung von Arbeitnehmern ist eine Prüfung des Einzelfalls immer zu empfehlen.

2. Beschäftigung von Arbeitnehmern in Italien

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist, ähnlich wie in Deutschland, ein zentraler Punkt für die Analyse der Konstellation: in Italien läuft die Anstellung, außer bei Leitenden Angestellten, – trotz Einführung des Nachweisgesetzes – über ein Anstellungsschreiben mit Bezug auf den anwendbaren Tarifvertrag, sodass die einzelnen Klauseln nicht aufgeführt sind. Eine Abschlussvollmacht des Arbeitnehmers muss dennoch vertraglich sowie in der Praxis ausgeschlossen werden. Interessant ist an dieser Stelle der Hinweis, dass die Zusammenarbeit mit Freiberuflern in Italien deutlich verbreiteter ist und die Themen der Scheinselbständigkeit und Sozialversicherungspflicht bei Weisungsgebundenheit weniger brisant sind, d.h. oft ist diese eine durchaus praktikable Alternative zum Arbeitsverhältnis.

3. Folgen bei Begründung einer Betriebsstätte in Italien

Sollte eine Betriebsstätte begründet sein, bedeutet dies für die Gesellschaft die Pflicht zur Abführung von:

  • Ertragssteuern

IRES und IRAP, die jeweils der Körperschaft- und Gewerbesteuer entsprechen, liegen bei insg. ca. 28% des Gewinns, wobei die Absetzung der Betriebsausgaben in Italien stark eingeschränkt ist;

  • Umsatzsteuerpflicht bei Dienstleistungen mit Reverse-Charge-Verfahren

Bei Betriebsstätten entfällt die Anwendbarkeit der Umkehr der Steuerschuld bei Geschäften mit italienischen Dienstleistern und Kunden.

Dadurch dass auch deutsche Unternehmen mit Arbeitnehmern in Italien zur Abführung der Lohnsteuer in Italien verpflichtet sind, ist die Betriebsstätte in diesem Zusammenhang nicht relevant.

Bei der Erlösen- und Kostenermittlung kommt es in der Praxis zu Abgrenzungsfragen zwischen der italienischen Betriebsstätte und der deutschen Gesellschaft, z.B. bei Personalkosten. Hier sind u.a. Lieferscheine, Geschäftskorrespondenz, Berichte der Arbeitnehmer von zentraler Bedeutung und liefern eine solide Grundlage für die Auseinandersetzung mit den Behörden.

Leider sind grundsätzlich sowohl Steuerzinsen als auch Säumniszuschläge in Italien exorbitant hoch im Vergleich, sodass eine frühzeitige Prüfung und Berichtigung ratsam ist. Sobald der Nachweis der Steuerzahlung in Italien erbracht ist, kann die Zahlung der Steuern in Deutschland anteilig zurückgefordert werden.

Die Begründung einer Betriebsstätte bringt erhebliche Risiken und Spielräume sowie wesentliche Zuständigkeitsfragen mit sich. Vor diesem Hintergrund ist die Gründung einer Tochtergesellschaft sinnvoll, damit juristisch und steuerlich eine klare Trennung von der Muttergesellschaft besteht.

Foto(s): Altea LEX Studio legale von der Seipen


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