Bildungsurlaub in Deutschland

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In 14 der 16 Bundesländern dürfen Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts sich von der Arbeit freistellen lassen und sich ihrer Weiterbildung widmen. Ausgenommen davon sind Bayern und Sachsen, wo es keine Landesgesetzliche Regelung gibt. 

Arbeitnehmer haben in der Regel Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub pro Jahr zur Teilnahme an Bildungsseminaren, sofern die Veranstaltung: 

  • jedermann zugänglich ist 

  • der politischen, ehrenamtlichen oder beruflichen Bildung dient 

  • von einer anerkannten Einrichtung organisiert und durchgeführt wird.  

Die Erwerbung der Anspruchsberechtigung entsteht in fast allen Ländern nach einer Beschäftigungszeit von sechs Monaten. Der Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub ist auf das Kalenderjahr bezogen und hängt ferner in den meisten Ländern von der Betriebsgröße ab (z.B. in Nordrhein-Westfalen in Betrieben ab zehn Beschäftigten). 

Nur ausnahmsweise kann der Anspruch von zwei Kalenderjahren zusammengefasst werden oder bei einer Ablehnung aus betrieblichen Gründen auf das Folgejahr übertragen werden.  

Der Antrag auf Bildungsurlaub durch den Arbeitnehmer ist wie folgt zu stellen: 

  1. In erster Linie muss beim Arbeitgeber ein Seminarprogramm eingereicht werden, in der Zielgruppe, Lernziele sowie Lerninhalte, und zeitlicher Ablauf der Veranstaltung dargestellt werden. Außerdem ist ein Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung vorzulegen; 

  2. Der Antrag auf Bildungsurlaub mit entsprechender Angabe zum Zeitraum der Freistellung muss in der Regel mindestens sechs Wochen vor Beginn des Seminares schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber eingereicht werden. Der Arbeitgeber muss den Empfang quittieren; 

  3. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich binnen drei Wochen ab Erhalt dazu Stellung nehmen; 

  4. Im Falle einer Ablehnung, darf der Arbeitnehmer innerhalb einer gesetzlichen Frist eine Gleichwohlerklärung über die Teilnahme abgeben; 

  5. Eine Teilnahmebescheinigung ist dem Arbeitgeber nach der Veranstaltung vorzulegen. 

Das Thema der Weiterbildung von Beschäftigten gehört zur gesetzgeberischen Kompetenz der Bundesländer. Vor diesem Hintergrund gilt immer das Gesetz des Landes der Beschäftigung bzw. des Wohnorts der Arbeitnehmer sowohl für die Anerkennung der Veranstaltungen als auch für die Formalia.

Foto(s): Altea LEX

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