Die steuerliche Haftung für Täter und Teilnehmer eines Umsatzsteuerkarussells

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Für Täter und Teilnehmer einer Umsatzsteuerhinterziehung bestimmt § 71 AO eine Haftung für verkürzte Steuern und Hinterziehungszinsen, sofern sie nicht selbst Steuerschuldner sind.

Für den vorsatzlosen Buffer oder Distributor besteht die Möglichkeit der Haftungsinanspruchnahme unter den Voraussetzungen des § 25 d UStG. Danach haftet der Unternehmer für die Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz, soweit dieser in einer nach § 14 UStG ausgestellten Rechnung ausgewiesen wurde, der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht zu entrichtet oder sich vorsätzlich außer Standes gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten und der Unternehmer bei Abschluss des Vertrages über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen. Der Begriff vorangegangener Umsatz umfasst neben dem unmittelbaren Eingangsumsatz auch Umsätze auf der vorangegangenen Vorstufe. Entscheidendes Tatbestandsmerkmal ist die Kenntnis oder das Kennenmüssen des potentiellen Haftungsschuldners von der Absicht des Rechnungsausstellers, die Umsatzsteuer nicht zu entrichten bzw. sich vorsätzlich außer Stand zu setzen, die ausgewiesene Umsatzsteuer zu entrichten, bei Vertragsschluss.

§ 25 d Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG enthält insoweit eine widerlegbare gesetzliche Vermutung, wonach in den dort aufgeführten Fallgestaltungen eine Kenntnis oder Kennenmüssen immer anzunehmen sind.

Kommen mehrere Unternehmer als Haftende in Betracht, so haften sie nach § 25 d Abs. 1 Satz 2 UStG als Gesamtschuldner. Der Erlass der Haftungsbescheide richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der AO (§§ 191 ff AO).

Einen Sondertatbestand der Haftung enthält § 13 c UStG (Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen). Mit dieser Vorschrift soll dem Ausfall von Umsatzsteuerforderungen wegen Uneinbringlichkeit bei Insolvenz des Unternehmers begegnet werden. Es haftet der Abtretungsempfänger oder der Pfandgläubiger, wenn die Umsatzsteuer aus dem der Forderung zu Grunde liegenden Umsatz bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig vom die Forderung abtretenden Unternehmer gezahlt wurde. Die Haftung greift bis zur Höhe der nichtentrichteten Umsatzsteuer, wenn die Forderung vom Abtretungsempfänger vereinnahmt und die Vollziehung der Umsatzsteuerforderung beim Unternehmer nicht ausgesetzt wurde. 


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