Studienplatzklage Bachelor

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Herzlich Willkommen, mein Name ist Mascha Franzen. Ich bin Expertin für Studienplatzklagen und ich berate angehende Studenten zu allen Fragen, die damit zusammenhängen.

Im folgenden Beitrag werde ich Ihnen die 4 wichtigsten Fragen zur Studienplatzklage im Bachelorbereich beantworten. Falls Sie im Anschluss daran weitere Fragen haben, können Sie mich gerne im Rahmen meiner kostenlosen telefonischen Erstberatung kontaktieren.

Wie funktioniert eine Studienplatzklage?

Die Idee hinter einer Studienplatzklage ist eigentlich ganz einfach. Jede Hochschule im Bundesgebiet muss jedes Jahr ganz konkret errechnen, wie viele Studenten sie aufnehmen kann. Jetzt ist in den meisten Studiengängen natürlich nicht unbegrenzt Platz vorhanden, um alle Bewerber aufzunehmen. Insbesondere an den Hochschulen in den mutmaßlich „attraktiveren“ Städten haben wir im Regelfall deutlich mehr Bewerber als Plätze. Deshalb wird von den Hochschulen eine Aufnahmegrenze festgelegt, im Regelfall ist das ausschließlich die Abiturnote. Wenn mein Mandant wegen einer angeblich zu schlechten Abiturnote eine Ablehnung erhält, führe ich ein gerichtliches Verfahren durch, in welchem ich der Hochschule im Idealfall nachweise, dass die erfolgte Platzberechnung falsch ist und dass noch weitere Kapazität für die Aufnahme von meinem Mandanten vorhanden ist. Wir nehmen mit unserer Studienplatzklage daher nicht etwa einem anderen Bewerber einen Platz weg, sondern wir schaffen zusätzliche Studiermöglichkeiten. Ein schlechtes Gewissen sollte man daher nicht haben, da der Berechnungsfehler ja durch die Hochschule gemacht wurde. Zudem man heutzutage ja auch weiß, dass die Abiturnote nicht unbedingt eine verlässliche Auskunft darüber abgibt, ob jemand später ein guter Architekt, Lehrer oder Psychologe etc. wird.

Ich möchte an einer ganz bestimmten Hochschule studieren – geht das?

Im Bachelorbereich kommen die meisten Mandanten mit einem ganz konkreten Wunsch zu mir, oft handelt es sich dabei um die wohnortnächste Hochschule. Das kann ich gut verstehen, denn es gibt natürlich sehr gute Gründe, heimatnah zu studieren. Wenn die Heimathochschule den gewünschten Studiengang anbietet, lege ich hierauf bei meiner Arbeit dann auch gerne den ganz klaren Fokus.

Im Idealfall rate ich dazu, sich nicht zu sehr auf ein einzelnes Klageverfahren zu verlassen. Die Erfolgsquote in den Bachelorstudiengängen ist zwar hoch, gleichwohl ist ein Einzelverfahren keine Garantie für einen Studienplatz. Im Idealfall verklagen wir im Bachelorbereich 2-3 Hochschulen zur Verfahrensoptimierung. Falls das mit den finanziellen Mitteln meiner Mandanten im Einzelfall einmal nicht in Einklang zu bringen ist, können wir aber auch gerne nur an einer ganz bestimmten Hochschule arbeiten.

Was kostet eine Studienplatzklage?

Die Studienplatzklage im Bachelorbereich gilt als vergleichsweise günstig. Das kommt daher, dass wir hier keine „Rundumschlagsverfahren“ wie im Bereich der Medizin (dort führe ich bis zu 12 Verfahren für meine Mandanten) führen müssen. Eine Studienplatzklage im Bachelorbereich, beispielsweise im Lehramt, in der sozialen Arbeit, im betriebswirtschaftlichen Bereich oder auch im naturwissenschaftlichen Bereich, verursacht im Regelfall durchschnittliche gerichtliche Gesamtkosten von ca. 1.200 Euro. Die ganz genauen Kosten variieren von Bundesland zu Bundesland und natürlich auch von Fall zu Fall, aber an diesen Richtwerten kann man sich durchaus sehr gut orientieren.

Wann muss ich mich bei Ihnen melden?

Grundsätzlich gilt: Mann kann man sich nie zu früh informieren. Im ersten Schritt geht es vorrangig darum, sich ein genaues Bild von den entsprechenden Möglichkeiten zu verschaffen. Sie können mich gerne vor, während oder nach Ihrer Abiturzeit anrufen. Viele Mandanten kontaktieren mich erst, wenn ihr Zulassungsantrag von der Wunschhochschule abgelehnt wurde. Das ist völlig in Ordnung, schränkt unsere Möglichkeiten aber unter Umständen etwas ein. Denn die anwaltliche Tätigkeit in der Studienplatzklage ist an bestimmte Fristen gebunden. Die Hochschulen setzen voraus, dass ich als Anwältin bis zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt für meine Mandanten einen entsprechenden Zulassungsantrag stelle. Die entsprechenden Fristen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Eine genaue Übersicht für jedes Bundesland finden Sie auf meiner Homepage. Grob orientieren kann man sich am 15. Januar für das jeweilige Sommersemester und am 15. Juli für das jeweilige Wintersemester. In manchen Bundesländern – wie beispielsweise in Nordrhein-Westfalen oder in Bayern – hat man aber auch deutlich mehr Zeit und ich kann auch noch zu einem späteren Zeitpunkt für Sie reagieren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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