Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG

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1. Einleitung und Erscheinungsformen

Eine GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei welcher der persönlich haftende Gesellschafter, auch Komplementär genannt, eine GmbH ist. Da die Kommanditisten nur auf ihre Einlage haften, ist das Ergebnis eine Personengesellschaft, in der keine natürliche Person unbeschränkt persönlich haftet

Das Vermögen befindet sich regelmäßig in der KG, wohingegen die GmbH am KG-Vermögen typischerweise nicht beteiligt und weitgehend vermögenslos ist. Die GmbH und ihre Geschäftsführer leiten jedoch die täglichen Geschäfte der KG. Aus diesen Gründen bedeutet Beteiligung an der KG (als Kommanditist) Partizipation am Vermögen, während die Beteiligung an der GmbH Kontrolle über die täglichen Geschäfte beinhaltet.

Die GmbH & Co. KG ist vor allem in der mittelständischen Wirtschaft und bei Familienunternehmen eine beliebte Rechtsform, weil sie die Flexibilität von Personengesellschaften mit der Haftungsbeschränkung von Kapitalgesellschaften verbindet. Steuerliche Überlegungen können ebenfalls für diese Rechtsform sprechen.

Die GmbH & Co. KG kommt in der Praxis in verschiedenen Ausprägungen vor:

  • Typische GmbH & Co. KG
  • Beteiligungsidentische GmbH & Co. KG
  • Einheits-GmbH & Co. KG
  • Familien-GmbH & Co. KG
  • Vermögensverwaltende GmbH & Co. KG
  • Einpersonen-GmbH & Co. KG
  • Publikums-GmbH & Co. KG
  • Doppelstöckige GmbH & Co. KG
  • Holding-GmbH & Co. KG

Dieser Beitrag geht insbesondere auf den Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG ein und beschäftigt sich mit wesentlichen Fragen des KG-Vertrags.

2. Aufbau der Gesellschaftsverträge

Eine GmbH & Co. KG verfügt über zwei Gesellschaftsverträge: den KG-Vertrag und die Satzung der Komplementär-GmbH.

Typischerweise befinden sich in einer GmbH & Co. KG sämtliche relevanten Vermögenswerte in der KG, während die Komplementär-GmbH weitgehend vermögenslos ist und lediglich die Rolle als Vollhafter übernimmt. Daher gibt der KG-Vertrag juristisch den Ton an und die GmbH-Satzung folgt inhaltlich grundsätzlich den Festlegungen im KG-Vertrag. Wichtig ist, dass die Gesellschaftsverträge der KG und der GmbH genau aufeinander abgestimmt werden, z.B. hinsichtlich Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung oder Ausscheiden von Gesellschaftern, um einen Gleichlauf in beiden Gesellschaften sicherzustellen.

3. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Der KG-Vertrag wird durch alle beteiligten Gründungsgesellschafter abgeschlossen. Der Gesellschaftsvertrag bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, wobei er aus Dokumentationsgründen stets schriftlich abgeschlossen werden sollte.

Beinhaltet der KG-Vertrag Verpflichtungen der Gesellschafter im Hinblick auf Grundstücke oder GmbH-Geschäftsanteile kann eine notarielle Beurkundung des KG-Vertrags erforderlich sein. Dies kann bei Gründung einer beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG oder einer Einheits-GmbH & Co. KG der Fall sein; das Beurkundungserfordernis lässt sich jedoch auch in diesen Konstellationen durch entsprechende Gestaltung häufig vermeiden. Der Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH muss dagegen stets notariell beurkundet werden.

Der KG-Vertrag muss nicht im Handelsregister veröffentlicht werden, während die Satzung der Komplementär-GmbH für jedermann im Handelsregister einsehbar ist.

4. Einzelne Regelungsbereiche des KG-Vertrags

Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über einige der wichtigsten Themen im Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG:

a. Einlagen und Vermögensbeteiligung

Die Komplementär-GmbH ist üblicherweise nicht am Vermögen der KG beteiligt und sie leistet keine Einlage. Die GmbH hat in diesen Fällen kein Stimmrecht und erhält keine Gewinnausschüttungen, sondern bekommt lediglich eine geringfügige Vergütung für die Übernahme der persönlichen Haftung.

Bei den Kommanditisten ist zu klären, in welchem Umfang sie am Vermögen der KG beteiligt sind und welche Einlagen sie zu leisten haben (Bareinlagen, Einbringung von Grundstücken oder Unternehmen etc.). Hierbei ist auch die ins Handelsregister einzutragende Haftsumme anzugeben. Jeder Kommanditist haftet persönlich auf die Erbringung der Haftsumme, wobei die Haftung gegenüber Dritten ausgeschlossen ist, sobald die Haftsumme an die KG geleistet ist. Über die Haftsumme hinaus können jedoch auch weitere Pflichteinlagen vereinbart werden. 

Typischerweise werden die Einlagen der Kommanditisten als feste Kapitalanteile ausgestaltet, die zusammen das Festkapital der KG bilden. Das bedeutet insbesondere, dass die Beteiligungsverhältnisse der Kommanditisten fest sind und nicht durch Ergebnis und Entnahmen verändert werden. Die Stimm- und Gewinnrechte der Kommanditisten richten sich im Regelfall nach diesen festen Kapitalanteilen.

b. Gesellschafterkonten

Für die Zuordnung von Gewinnen und Verlusten an die Kommanditisten und aufgrund der steuerlichen Transparenz der KG als Personengesellschaft sollten für jeden Kommanditist gesonderte Konten vereinbart und geführt werden. Hierbei handelt es sich nicht um Bankkonten, sondern um buchhalterische Konten, die in der Regel durch den Steuerberater der KG geführt werden.

Da die gesetzliche Ausgangslage für die Kontenführung praktisch nicht zu gebrauchen ist, haben sich in der Vertragspraxis bewährte Kontenmodelle herausgebildet, insbesondere das Drei-Konten-Modell und das Vier-Konten-Modell. Ein typisches Kontenmodell kann z.B. wie folgt aussehen:

  1. Kapitalkonto: gibt die feste Einlage wieder.
  2. Verlustvortragskonto: berücksichtigt Verlustzuweisungen.
  3. Rücklagenkonto: erfasst nicht entnahmefähige Gewinne.
  4. Privat-, Darlehens- oder Verrechnungskonto: hier werden Gewinnzuweisungen, Zinsen, Entnahmen und der sonstige Zahlungsverkehr mit dem Kommanditisten abgebildet.

Bei der Ausgestaltung der Konten ist ebenfalls von Bedeutung, ob die Konten gesellschaftsrechtlicher Natur sind, dann handelt es sich um Eigenkapital, oder ob sie schuldrechtlichen Charakter haben, in diesem Fall handelt es sich um Fremdkapital. Dabei sollte ausdrücklich festgelegt werden, ob die Konten Zinsen tragen oder nicht.

c. Gewinnverwendung und Entnahmen

Über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss. Hierbei kann es zum Schutz der Gesellschaft sinnvoll sein, vertraglich vorzusehen, dass ein bestimmter Anteil des Jahresüberschusses thesauriert werden muss und in eine Rücklage einzustellen ist. Im Interesse von Minderheitsgesellschaftern können auch Mindestausschüttungen vereinbart werden.

In der Praxis richten sich die Gewinnrechte vorwiegend nach den Beteiligungsverhältnissen, wie sie durch die festen Kapitalanteile der Gesellschafter vorgegeben sind. Der Verteilungsschlüssel kann jedoch auch disquotal ausgestaltet werden, sodass z.B. Leistungsträger oder Senior-Gesellschafter höhere Ausschüttungen erhalten. 

Die Entnahmerechte der Gesellschafter werden häufig sehr individuell gestaltet. Hierbei sind die Entnahmeinteressen der Gesellschafter mit dem Liquiditätsbedürfnis des Unternehmens auszubalancieren. In jedem Fall muss Vorsorge dagegen getroffen werden, dass Entnahmen der Gesellschaft die überlebensnotwendige Liquidität entziehen. Insbesondere mit der Zulässigkeit von Soll-Salden sollten die Gesellschafter daher Vorsicht walten lassen. Für Steuerzahlungen der Gesellschafter kann ein Sonderentnahmerecht vereinbart werden. Stehengelassene Gewinne werden in der Regel verzinst.

d. Geschäftsführung und Vertretung

Zur Geschäftsführung und Vertretung ist im Normalfall einzig die Komplementär-GmbH berechtigt und verpflichtet. Da die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sowohl die GmbH als auch die KG vertreten, müssen sie für Geschäfte zwischen den Gesellschaften von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein. Die Anstellungsverträge der Geschäftsführer können nach herrschender Meinung sowohl mit der GmbH als auch mit der KG geschlossen werden.

Die Kommanditisten sind im Regelfall von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Für außergewöhnliche Geschäftsmaßnahmen ist jedoch die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich. Zudem besitzen Kommanditisten bestimmte Informationsrechte.

Zur gewerblichen Entprägung der GmbH & Co. KG ist es möglich, einzelnen Kommanditisten vertraglich Geschäftsführungsbefugnis einzuräumen.

e. Stimmrechte und Gesellschafterbeschlüsse

Die Stimmrechte der Gesellschafter folgen im Normalfall den durch die festen Kapitalanteile festgelegten Beteiligungsverhältnissen. Möglich ist aber auch eine disquotale Stimmkraftregelung, die einzelnen Gesellschaftern abweichend von ihrer Beteiligung höhere bzw. niedrigere Stimmrechte zuweist.

Nach dem Gesetz sind Gesellschafterbeschlüsse einstimmig zu fassen, was jedoch häufig als unpraktikabel angesehen wird. Empfehlenswert sind meistens Mehrheitsklauseln, die im Rahmen bestimmter Grenzen weitgehend zulässig sind. Diese können auch nach Wichtigkeit des Beschlussgegenstandes unterscheiden und z.B. für laufende Entscheidungen (wie Feststellung des Jahresabschlusses) die einfache Mehrheit und für außergewöhnliche Maßnahmen (wie Satzungsänderungen) eine qualifizierte Mehrheit vorgeben. Letztlich kommt es hierbei im Einzelfall auf die individuellen Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter sowie eine gewünschte Herrschaft bzw. nachvollziehbaren Minderheitenschutz an.

f. Übertragung und Nachfolge

Um die Vertraulichkeit und Integrität des Gesellschafterkreises zu schützen, sollten lebzeitige Übertragungen von der Zustimmung der Gesellschafter abhängig sein. Ausnahmen von diesem Zustimmungserfordernis können insbesondere in Familienunternehmen erwogen werden für die Übertragung von Anteilen an Kinder oder Mitgesellschafter. Ob Ehepartner von Gesellschaftern Anteile erhalten und bei Scheidung behalten dürfen, bedarf stets besonderer Überlegung im Einzelfall.

Nach der gesetzlichen Ausgangsregel wird die Gesellschaft bei Tod eines Kommanditisten mit seinen Erben fortgeführt (sog. einfache Nachfolgeklausel). Häufig wird jedoch der Kreis der Nachfolgeberechtigten eingeschränkt, sodass z.B. nur Familienangehöre oder Personen mit einer bestimmten beruflichen Qualifikation nachfolgeberechtigt sind (sog. qualifizierte Nachfolgeklausel). Alternativ kann der Gesellschaftsvertrag bestimmten Personen das Recht einräumen, der Gesellschaft durch Erklärung (und Einlage) beizutreten (sog. Eintrittsklausel).

Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen müssen in jedem Fall durch deckungsgleiche erbrechtliche Verfügungen der Gesellschafter flankiert werden, indem sie nach dem Gesellschaftsvertrag Nachfolgeberechtigte in Testament oder Erbvertrag als Erben bzw. Vermächtnisnehmer der Anteile einsetzen. Bei Auseinanderfallen von gesellschaftsrechtlichem und erbrechtlichem Erben können sonst erhebliche Schäden entstehen. Daneben sollten die Gesellschafter ebenfalls Vorsorgevollmachten errichten.

Abweichend vom erbrechtlichen Grundsatz der Gesamtrechtnachfolge der Erben in das Vermögen des Erblassers vererben sich Anteile an Personengesellschaften im Wege der Einzelrechtsnachfolge (sog. Singularsukzession) dergestalt, dass sie nicht Bestandteil des übrigen Nachlasses werden und damit ggf. der Verwaltung durch eine Erbengemeinschaft unterliegen, sondern ohne Auseinandersetzung des Nachlasses mit unmittelbarer dinglicher Wirkung in das Eigentum des Anteilserben übergehen.

g. Ausscheiden und Abfindung

Kündigungsrechte ermöglichen Gesellschaftern ein selbstbestimmtes Ausscheiden aus der Gesellschaft, wobei Form und insbesondere Frist der Kündigung festzulegen sind. Ausführlich geregelt werden sollte, unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter aus der Gesellschaft zwangsweise ausgeschlossen werden können, z.B. bei schwerwiegenden Verstößen gegen den Gesellschaftsvertrag oder Vermögensverfall.

Der ausscheidende Gesellschafter erhält von der Gesellschaft eine Abfindung. Hierbei besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Abfindungsinteresse des Ausscheidenden und der Liquidität der Gesellschaft. Nach dem gesetzlichen Leitbild erhält der Ausscheidende den vollen Verkehrswert seiner Beteiligung. Häufig wird dieser Wert als zu hoch angesehen. Zulässig sind Herabsetzungen des Abfindungswerts auf bis zu ca. 60%-70% des Verkehrswerts. Auch Buchwertklauseln sind immer wieder anzutreffen; diese sind indes nicht immer wirksam. Bei Streitigkeiten kann der Entscheid durch einen Sachverständigen vorgesehen werden. Zudem ist eine Streckung der Abfindungszahlung z.B. auf bis zu fünf Jahresraten zulässig.

h. Güterstandklausel

Güterstandklauseln sind besonders wichtig in Familienunternehmen. Sie sollen verhindern, dass die Wertzuwächse in der Unternehmensbeteiligung Gegenstand einer Zugewinnausgleichforderung, insbesondere bei Scheidung, werden, und dadurch der Gesellschafter in Liquiditätsprobleme gerät und dieser genötigt ist, Firmenvermögen zu liquidieren. 

Vermieden wird dieses Problem, indem die Beteiligung durch Ehevertrag aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen (sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft) oder Gütertrennung vereinbart wird. Flankierend kann die Güterstandklausel auch einen, auf die Beteiligung beschränkten, Pflichtteilsverzicht des Angeheirateten vorschreiben. 

Sanktioniert wird die Güterstandklausel durch eine Ausschlussmöglichkeit bei Nichtbefolgen.

i. Wettbewerbsverbote

Besonders in Dienstleistung und Handel, aber auch in anderen Fällen, spielen Wettbewerbsverbote eine wichtige Rolle. 

Komplementäre unterliegen einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot, das indes nicht für Kommanditisten gilt.

Kommanditisten können vertraglich für die Dauer ihrer Beteiligung, aber auch nach ihrem Ausscheiden (sog. nachvertragliches Wettbewerbsverbot) Wettbewerbsbeschränkungen auferlegt werden. Sinnvoll ist eine Öffnungsklausel, wonach die Gesellschafter Ausnahmen beschließen können. Als Sanktion bei Verstoß wird regelmäßig eine Vertragsstrafe vorgesehen.

5. Einzelne Regelungsbereiche der GmbH-Satzung

Die Satzung der Komplementär-GmbH entspricht in vielen Punkten derjenigen einer herkömmlichen GmbH. Hingewiesen sei jedoch auf folgende Besonderheiten:

  1. Firma: üblicherweise deutet die Firma der GmbH ihre Komplementärrolle an, z.B. "Meyer Verwaltungs GmbH".
  2. Gegenstand: der Unternehmensgegenstand der GmbH muss in der Übernahme der Komplementärstellung in der KG angelegt sein.
  3. Gesellschafter: je nach Wunsch können die Beteiligungsverhältnisse an KG und GmbH unterschiedlich oder identisch sein oder die KG übernimmt die Geschäftsanteile an der GmbH (zu diesen Sonderformen siehe unten unter 6.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die KG die Vermögensbeteiligung vermittelt und demgegenüber die GmbH die Kontrolle über das tägliche Geschäft ermöglicht.
  4. Geschäftsführung: die Geschäftsführer sollten für Geschäfte zwischen KG und GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein.
  5. Fristen: generell ist bei Ausgestaltung der Fristen, z.B. für Ladungen oder Kündigungen, darauf zu achten, dass diese mit dem KG-Vertrag gleichlaufen.
  6. Nachfolge und Ausscheiden: die Regelungen hierzu sollten grundsätzlich den Vorgaben im KG-Vertrag folgen. Die Abfindung kann jedoch im Regelfall zum Buchwert ausgestaltet werden.

Wenn Sie weitere Hinweise zum Gesellschaftsvertrag einer GmbH suchen, finden Sie diese bitte in diesem Rechtstipp.

6. Sonderformen

In der Praxis sind häufig zwei Sonderformen der GmbH & Co. KG anzutreffen: die beteiligungsidentische GmbH & Co. KG sowie die Einheits-GmbH & Co. KG:

a. Beteiligungsidentische GmbH & Co. KG

In einer beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG wird durch besondere gesellschaftsvertragliche Gestaltung sichergestellt, dass die Gesellschafter an der KG sowie an der GmbH stets im gleichen Beteiligungsverhältnis beteiligt sind. Hierdurch wird ein Gleichlauf an Vermögensbeteiligung (KG) und Kontrolle (GmbH) gewährleistet.

b. Einheits-GmbH & Co. KG 

Bei einer Einheits-GmbH Co. KG ist die KG alleinige Gesellschafterin der GmbH. Diese Konstruktion wird vor allem im Hinblick auf Gesellschafterwechsel und Nachfolgen als vorteilhaft angesehen, da stets nur KG-Anteile (und nicht auch GmbH-Anteile) übertragen werden müssen und die Übertragung von KG-Anteilen privatschriftlich erfolgen kann, d.h. eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich ist. Zu beachten ist, dass die Gesellschafterrechte in der GmbH in diesem Fall grundsätzlich durch die Kommanditisten ausgeübt werden (§ 170 Abs. 2 HGB).

7. Beratung und Begleitung

Durch die Verzahnung von zwei Gesellschaften ist die GmbH & Co. KG gesellschaftsrechtlich ein komplexes Gebilde. Besonders bei Familienunternehmen sind hierbei auch die Querbezüge zum Familien- und Erbrecht zu berücksichtigen. 

Wir verfügen über umfassende Erfahrung bei Gründung und Umgestaltung von GmbH & Co. KG's sowie Nachfolge und Verkauf. Bitte melden Sie sich jederzeit gerne, wenn Sie eine Frage zum Thema GmbH & Co. KG haben oder ein Beratungsgespräch wünschen. Wir freuen uns darauf, Sie zu unterstützen.


Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.

Foto(s): Freudenberg Law


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