Die unangenehmen Folgen einer falsch ausgewiesenen Kapitalrücklage: Eine Bilanzstraftat nach § 331 HGB.

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Gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) ist die Integrität der Jahresabschlüsse eines Unternehmens von höchster Bedeutung. 

Die richtige Darstellung der Aktiva und Passiva im Jahresabschluss ist konkret vorgegeben (so § 246 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 247 HGB).

Eine Fehldarstellung liegt vor, wenn die finanzielle Situation, wie sie dargestellt wird, nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, gemessen an spezifischen Rechnungslegungsnormen und den Prinzipien ordnungsgemäßer Buchführung.

Ein wesentlicher Aspekt dieser Integrität ist die korrekte Darstellung des Eigenkapitals eines Unternehmens, zu dem auch die Kapitalrücklagen gehören. Kapitalrücklagen sind ein Teil des Eigenkapitals eines Unternehmens (§ 266 Abs. 3 HGB) und bestehen hauptsächlich aus Mitteln, die dem Unternehmen von außen zugeführt wurden und nicht aus dem Gewinn generiert wurden. Diese Reserven dienen als finanzielles Polster und zeigen an, dass Mittel dem Unternehmen dauerhaft zur Verfügung stehen und im Falle einer Liquidation nachrangig gegenüber den Forderungen der Gläubiger sind.

Die Fehlzuweisung von Mitteln zu den Kapitalrücklagen, wenn diese nicht die Kriterien für eine solche Klassifizierung erfüllen, verfälscht nicht nur das finanzielle Bild des Unternehmens, sondern führt auch zu einer Irreführung der Stakeholder über dessen Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Diese Fehldarstellung kann das Vertrauen der Gläubiger, Arbeitnehmer und Aktionäre in die veröffentlichte finanzielle Gesundheit des Unternehmens erheblich beeinflussen.

Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Konstellation befasst und hervorgehoben, dass inkorrekte Einträge in den Kapitalrücklagen eine Straftat nach § 331 HGB darstellen können, wenn sie die Jahresabschlüsse des Unternehmens erheblich beeinflussen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 1 StR 306/16). Das Gericht weist auch darauf hin, dass nicht jeder Verstoß gegen Buchführungsvorschriften zu einer strafrechtlichen Haftung führt; der Verstoß muss gravierend genug sein, um die Interessen der Stakeholder des Unternehmens zu beeinträchtigen. Die bietet wiederum auch Gestaltungsspielraum für eine effektive Strafverteidigung des betroffenen Unternehmens.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub


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