Die Untersuchungshaft nach § 112 StPO: die prozessualen Voraussetzungen

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Der Haftbefehl ist die Voraussetzung der Untersuchungshaft. In meinem letzten Rechtstipp habe ich die formalen Voraussetzungen eines Haftbefehls geschildert.

In diesem nun soll es um die prozessualen Voraussetzungen nach § 114 StPO gehen. Nur wenn ein Haftbefehl sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ist, kann eine Untersuchungshaft vollstreckt werden.

Wenige Voraussetzungen 

In prozessualer Hinsicht gibt es nur wenige Voraussetzungen, die ein Haftbefehl erfüllen muss. Diese sind vollständig in § 114 StPO geregelt.

Der Haftrichter

In § 114 Absatz 1 StPO heißt es insoweit, dass der Haftbefehl schriftlich von einem Richter zu erlassen ist. Schriftlich ist klar, aber welcher Richter erlässt den Haftbefehl nun? In Deutschland gibt es neben Richtern am Amtsgericht auch solche am Landgericht und Richter auf Probe.

Hier hilft §125 StPO. Danach ist vor Klageerhebung der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zuständig, in dessen Gerichtsbezirk die Zuständigkeit liegt oder in dem der Beschuldigte seinen Aufenthalt hat. Welches Gericht nun für die Sache zuständig ist, bestimmt sich nach den §§ 7 – 12 StPO.

Nach Klageerhebung entscheidet das Gericht der Hauptsache über den Erlass eines Haftbefehls, §125 Absatz 2 StPO.

Bereits jetzt sehen Sie, auch hier muss der Anwalt juristische Schwerstarbeit leisten, um die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls zu prüfen.

Inhalt des Haftbefehls

Der Haftbefehl muss nach § 114 Absatz 2 StPO zwingend den Beschuldigten, die genaue Tat, mit Zeit, Ort und den anzuwendenden Vorschriften, den Haftgrund und die Tatsachen, aus denen sich der Haftgrund und der dringende Tatverdacht ergeben, enthalten.

Unter bestimmten Umständen muss der Haftbefehl die Gründe enthalten, warum die Untersuchungshaft verhältnismäßig ist bzw. warum eine Unverhältnismäßigkeit nicht vorliegt.

Fazit 

In prozessualer Hinsicht ist der Haftbefehl deutlich überschaubarer als in materieller. Die prozessuale Ebene macht in der Regel wenig Schwierigkeiten. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob ein dringender Tatverdacht tatsächlich aus den Beweisen abgeleitet werden kann und ob ein Haftgrund besteht.

In dem dritten und letzten Teil wird es um Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen einen Haftbefehl bzw. gegen eine bereits vollstreckte Untersuchungshaft gehen. Also die Frage: Wie kann man aus der Untersuchungshaft entlassen werden? Hierbei kommen auch Ihre Rechte als Häftling wie z. B. das Recht, Ihren Anwalt zu empfangen, zur Sprache.  


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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