Die Vergewaltigung i.S.d § 177 Abs.6 Nr.1 StGB – ein besonders schwerer Fall von sexueller Nötigung

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Die Vergewaltigung ist nach deutschem Recht ein Regelbeispiel für die sexuelle Nötigung. Von einem solchen ist immer dann die Rede, wenn zu einem Tatbestand gesetzliche Beispielfälle aufgezählt werden, welche in der Regel einen besonders schweren Fall festlegen. Es handelt sich hierbei daher nicht um zwei verschiedene Deliktstypen, sondern um einen einheitlichen Tatbestand.

Verhalten bei Erhalt einer Vorladung wegen des Verdachts der Vergewaltigung

Wenn Sie eine Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten, sollten Sie dringend von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und der Vorladung nicht folgen. Wenden Sie sich umgehend an einen Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht. Wenn Sie sich für mich entscheiden, werde ich mit Ihnen einen persönlichen Termin vereinbaren und zunächst Akteneinsicht beantragen. Nach Erhalt der Ermittlungsakte wird die Verteidigungsstrategie erarbeitet und zielgerichtet umgesetzt.

Voraussetzungen für die Begehung einer Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 6 Nr.1 StGB

Durch diese Einstufung als besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung müssen auch die oben bereits dargestellten Voraussetzungen einer solchen erfüllt sein.

Für die Vergewaltigung ist dann zusätzlich noch nötig, dass die abgenötigte sexuelle Handlung mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist. Als ausdrückliches Beispiel wird die Durchführung des Geschlechtsverkehrs (Beischlaf) genannt. Aber es sind auch andere beischlafähnliche Handlungen durch § 177 Abs. 6 Nr.1 StGB erfasst. In diesen Konstellationen muss allerdings zusätzlich eine besondere Erniedrigung des Opfers hinzukommen. Eine solche ist bei der Durchführung von Oral- oder Analverkehr regelmäßig der Fall.

Besonders umstritten ist das Eindringen mit dem Finger in die Scheide einer Frau. Ob dies als besonders erniedrigend anzusehen ist, ist stets eine Frage des Einzelfalles. Darüber hinaus muss das Eindringen nicht zwangsläufig mit einem Körperteil des Täters erfolgen, es kann sich bei dem Objekt auch um einen Gegenstand handeln.

Rechtsfolge bei Begehung einer Vergewaltigung

Als Folge der Verwirklichung eines solchen Regelbeispiels ist ein erhöhter Strafrahmen. Im Bereich der Vergewaltigung legt der Gesetzeswortlaut von § 177 Abs. 6 StGB fest, dass bei Tatbestandserfüllung der Strafrahmen nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe sein darf.


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