Die Verzugspauschale im Arbeitsrecht

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Immer wieder lässt die Zahlungsmoral von Schuldnern zu wünschen übrig. Aus diesem Grund hat die Europäische Union die „Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ erlassen. Diese sieht unter anderem einen Pauschalbetrag von mindestens 40,00 € als „Beitreibungskosten“ vor. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgabe mit der Regelung des § 288 Abs. 5 BGB umgesetzt. Die Verpflichtung trifft nach Ansicht einiger Landesarbeitsgerichte auch den Arbeitgeber: Befindet er sich mit der Zahlung des Lohns in Verzug, dann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Pauschale in Höhe von 40,00 €.

Belastetes Arbeitsverhältnis

In einem Arbeitsverhältnis kann aus verschiedensten Gründen Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entstehen. Beispielsweise wenn der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Arbeitnehmers für falsch hält.

Folge: Nichtzahlung durch den Arbeitgeber 

In einer solchen Situation stellt der Arbeitgeber häufig die Zahlung ein. Der Arbeitnehmer, der auf die rechtzeitige und pünktliche Zahlung seines Lohns angewiesen ist, steht vor einem ernsthaften Problem. Das Risiko für den Arbeitgeber hingegen war bisher sehr überschaubar: Selbst wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht verklagt hat (nicht alle Arbeitnehmer wagen diesen Schritt), droht dem Arbeitgeber nur die Nachzahlung des ausstehenden Lohns nebst Zinsen. Außerdem muss der Arbeitgeber im Falle einer Verurteilung zur Zahlung noch die Gerichtskosten tragen. Weitere Folgen hatte die Nichtzahlung nicht. Insbesondere muss der Arbeitnehmer einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt selbst bezahlen (§ 12a ArbGG). Bei geringen Rückständen kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts schnell unwirtschaftlich werden.

Verzugspauschale 

In dieser Situation kommt die Verzugspauschale des § 288 Abs. 5 BGB zum Tragen. Neben dem Lohn schuldet der Arbeitgeber zumindest eine Pauschale in Höhe von 40,00 €. Ob die Pauschale für jeden Monat, in dem kein Lohn gezahlt wird, erneut anfällt ist umstritten (bejahend: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2017, 15 Sa 1992/16).

Anwendbarkeit der Verzugskostenpauschale im Arbeitsrecht 

Das ist wenigstens ein kleiner Trost für die entstandenen Unannehmlichkeiten. Aufgrund einer arbeitsrechtlichen Besonderheit (§ 12a ArbGG) ist allerdings umstritten, ob die Verzugspauschale im Arbeitsrecht überhaupt anfällt. Die Landesarbeitsgerichte Baden-Württemberg, Köln und jüngst Berlin-Brandenburg haben dies bejaht. Obwohl in allen Verfahren die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen wurde, steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus. 

Umgang mit verspäteten Zahlung durch den Arbeitgeber

Selbstverständlich sollte ein Arbeitnehmer nicht bei jeder verspäteten Zahlung gleich die Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € geltend machen. Ein solches Verhalten würde das Arbeitsverhältnis belasten. Wenn dies sowieso der Fall ist, spricht nichts gegen die Geltendmachung der Pauschale. Achten Sie darauf zeitnah zu handeln. In den meisten Arbeitsverträgen gelten Ausschlussfristen. Diese besagen, dass Forderungen binnen einer bestimmten Frist (meist 3-6 Monate) geltend gemacht werden müssen, sonst sind sie verfallen. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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