Vorpfändung als effektives und schnelles Mittel der Zwangsvollstreckung

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Wurde ein Urteil oder ein anderer Titel erfolgreich erstritten, ist dies oft nicht das Ende, sondern nur ein Zwischenschritt: Entweder geht der unterlegene Gegner in Berufung oder Revision, oder vielleicht entzieht er sogar Vermögenswerte der drohenden Zwangsvollstreckung.

Vorpfändung als effektiver, schneller und günstiger Weg

Wenn man eine freiwillige Zahlung oder eine „normale“ Zwangsvollstreckung z.B. nach Ablauf der Berufungsfrist nicht abwarten möchte, gibt es ein sehr effektives, schnelles und zudem günstiges Mittel, um z.B. Konten des Gegners zu sperren oder Forderungen des Gegners gegen Dritte einzufrieren: Die Vorpfändung nach § 845 ZPO. Durch ein bloßes anwaltliches Schreiben, welches vom Gerichtsvollzieher z.B. an die betroffene Bank des Gegners (oder vorsorglich an alle deutschen Großbanken, etc.) zugestellt wird, kann bereits ab Existenz des Urteils oder eines sonstigen Titels oft innerhalb von wenigen Tagen z.B. die Kontensperrung erreicht werden – und dies insbesondere ohne die sonst häufig notwendige Sicherheitsleistung.

Der Gegner ist oft auf eine Vorpfändung nicht vorbereitet

Wenn meine Kollegen von Weisner Partner oder ich solche Vorpfändungen für unsere Mandanten ausbringen, folgen fast immer überraschte bis erboste Anrufe des gegnerischen Anwalts, die oft zeigen: Weder hatte der Gegner die Vorpfändung erwartet, noch hat der gegnerische Anwalt seinen Mandanten auf diese Möglichkeit hingewiesen. 

Nicht nur, da bei der Vollstreckung aber das Prioritätsprinzip gilt („wer zuerst kommt, malt zuerst“), ist schnelles Handeln oft der Schlüssel zu einer erfolgreichen Vollstreckung. Eine Vorpfändung wirkt dann 30 Tage, sodass anschließend die eigentliche Zwangsvollstreckung (Forderungspfändung, etc.) rechtzeitig und rangwahrend eingeleitet werden kann. Sollte das nicht innerhalb der 30 Tage möglich sein, kann die Vorpfändung auch wiederholt werden.

Weisner Partner - Corporate Commercial Litigation

Gemeinsam mit meinen Kollegen von Weisner Partner bin ich seit Jahren im Bereich Zwangsvollstreckung für in- und ausländische Mandanten tätig.



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