Die vorweggenommene Erbfolge: Der Schlüssel zum erfolgreichen Nachlass

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Sie besitzen ein Haus oder eine Wohnung, ein Unternehmen oder Wertpapiere und denken darüber nach, Ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten auf Ihre Kinder oder Enkelkinder zu übertragen?


Natürlich soll möglichst viel davon genau dort ankommen, wo Sie es haben wollen: Bei Ihren Liebsten und nicht beim Staat!


Sie wollen verhindern, dass


  1. der Fiskus von Ihrem Vermögen profitiert
  2. Ihre Angehörigen sich darum streiten oder
  3. für fällige Zahlungen bei Steuern und Abfindungen auf teure Kredite von Banken angewiesen sind.


Die rechtliche Grundlage hier ist die so genannte vorzeitige Erbfolge und dabei kommt es auf eine sorgfältige Planung an. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen, worauf Sie achten müssen und gebe Ihnen einen wertvollen Praxistipp!


Vorzeitige Erbfolge bedeutet, dass Sie Ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten auf Ihre zukünftigen Erben übertragen. Die Idee dahinter: Sie regeln den Vermögensübergang persönlich und vermeiden so den Streit unter den Hinterbliebenen.

Außerdem können Sie vieles so gestalten, dass Sie weiterhin die finanziellen Vorteile für sich nutzen können. Also eine win-win-Situation.


Doch so einfach ist es nicht! Schnell stehen das Finanzamt und andere Erbberechtigte vor der Tür. Sie fordern Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Oder sie machen Pflichtteilsansprüche geltend. Möglicherweise stehen später auch noch unkalkulierbare Pflichtteilsergänzungsansprüche im Raum. Auch sie müssen bezahlt werden.


Wichtig ist, dass Sie planen und dann aktiv werden, da sonst Streitereien folgen. Wir helfen Ihnen, Ihre vorzeitige Erbfolge zu organisieren und begleiten Sie, um die für Sie persönlich besten Entscheidungen zu treffen.


Mein Praxistipp:

Freuen Sie sich nicht zu früh, dass Sie dem Staat steuerlich ein Schnippchen schlagen können! Bewahren Sie stattdessen einen kühlen Kopf und denken Sie besonnen an eigene Krisenzeiten. Zu denken sind dabei z. B. an die Kosten für einen längeren Krankenhausaufenthalt oder für eine Seniorenresidenz oder andere Pflegemaßnahmen.


Vereinbaren Sie mit unserer Hilfe sinnvolle Rückfallklauseln in Schenkungsverträgen und sorgen Sie für einen Widerruf mit möglichst geringen Hürden. Die meisten Klauseln in notariellen Verträgen sind dafür nicht ausreichend! Grober Undank, Insolvenz, Scheidung, Wiederverheiratung und Alkoholismus sind nur einige Beispiele für erfolgversprechende Rückfallklauseln.


Bitte beachten Sie, dass die vorzeitige Erbfolge einer fundierten rechtlichen Beratung bedarf. Jeder Fall ist individuell:


  • Für Immobilienbesitzer kann zum Beispiel die Kettenschenkung oder die Güterstandsschaukel sinnvoll sein.
  • Auch der Nießbrauch kann sich lohnen. Im besten Fall aber so, dass spätere Miterben nichts mehr davon haben.
  • Es lohnt sich auch zu überlegen, ob sich ein Verkauf an die nächste Generation steuerlich lohnt.
  • Denken Sie auch an die Leibrente, die gerade dann beliebt ist, wenn es um Betriebe und Immobilien geht – aber nicht nur dort.


Dies sind nur einige Beispiele, die es zu berücksichtigen gilt. Einen ausführlichen Blogbeitrag zum Thema vorzeitige Erbfolge haben wir auf unserer Website veröffentlicht.


Sie sehen: Das lebzeitige Übertragen von Vermögen an die nächste oder gar übernächste Generation ist kein „Tango zu zweit“, sondern eher eine “Polonaise” mit vielen Teilnehmern. Dazu gehören weitere Familienangehörige, nichteheliche Kinder, aber auch das Finanzamt und Geschäftspartner wie Banken.


Damit Ihr Nachfolgeplan gelingt, unterstützt Sie unsere Kanzlei in den folgenden Punkten:


  1. Mit unserer Expertise in der vorweggenommenen Erbfolge gehen wir mit Ihnen sorgfältig alle denkbaren Besonderheiten Ihrer konkreten Situation durch.
  2. Wir unterstützen Sie bei den Gesprächen in und mit Ihrer Familie. Das bedeutet im Klartext: Das Konzept wird von allen akzeptiert.
  3. Bei der Vertragsgestaltung können Sie sich zu 100 % auf rechtssichere Vertragsklauseln verlassen.


Wir beraten die übergebende ältere Generation und die nachfolgende jüngere Generation.


Ihr Hartmut Göddecke.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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