Die (Weihnachts)-Feier und ihre Folgen oder die Vorladung wegen sexueller Belästigung.

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Aktuell erreichen mich Bitten die Verteidigung wegen des Vorwurfs der sexuellen Beleidigung zu übernehmen. Dieses hat häufig den Hintergrund der vergangenen Weihnachtsfeiern und deren ggfs. strafrechtlich relevanten Verlaufs.

Nach einer solchen, meist alkoholisch begleiteten, Weihnachtsfeier flattern den Mandanten die Vorladungen oder Anhörungsbögen ins Haus. Meist ist die Bestürzung und die Ratlosigkeit zunächst groß. Dieser Artikel soll eine erste Klarheit und Handlungsempfehlungen bringen.

War beraten in diesen Fällen schnell und unkompliziert im gesamten Bundesgebiet.

Zunächst sagen wir den Termin zur Beschuldigtenvernehmung für die Mandanten ab oder teilen mit, dass der Mandant sich nur über uns äußert, jedoch wir zunächst Akteneinsicht beantragen.

In 99% der Fälle erfolgt nach Akteneinsicht, welche wir nach mehreren Wochen erhalten, eine Verteidigererklärung durch mich. In dieser Erklärung wird auf den Sachverhalt, aber auch auf die rechtlichen Aspekte des Einzelfalls schriftlich umfangreich eingegangen. Zuvor bespreche ich den Akteninhalt mit Ihnen und wir stellen gemeinsam eine Verteidigungsstrategie für Sie auf. Meist ist das Thema gesellschaftlich unangenehm und auch arbeitsrechtlich nicht unerheblich. Wir erarbeiten daher schnell mit Ihnen eine geeignete Strategie, um das Ermittlungsverfahren möglichst zeitnah für Sie erfolgreich abschließen zu können.

Das Schutzgut des Straftatbestandes ist die sexuelle Selbstbestimmung, d.h. selbst bestimmen zu können, ob ein Verhalten erwünscht ist oder nicht und dieses nicht unerwünscht über sich ergehen lassen zu müssen. 

Der Gesetzgeber hatte folgende strafwürdige Verhaltensweisen im Blick bei der Schaffung des Straftatbestandes:

Der flüchtige Griff an die Genitalien einer bekleideten Person, Berührungen im Vaginalbereich über der Kleidung,  Küssen des Nackens, der Haare und des Kopfes des von hinten umfassten Opfers, der Griff an das Gesäß oder den Busen. 

Was vor einigen Jahren noch eine Beleidigung war, wird jetzt als sog. sexuelle Belästigung deutlich schwerer bestraft und ist den Sexualdelikten zuzuordnen, was eine völlig andere Qualität erreicht. Wer möchte schon einen Eintrag im Bundeszentralregisters wegen eines Sexualdelikts haben? Wir arbeiten für Sie, dass das am Ende des Verfahrens nicht der Fall ist. 

Berührung erforderlich 

Der Straftatbestand ist als sog. „Hands-on-Delikt“ ausgestaltet, d.h. es braucht einen körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer. Ein völlig körperloses Verhalten unterhält damit nicht dem Tatbestand. Unerheblich ist, ob es sich um bekleidete oder unbekleidete Körperstellen handelt. Auch das Herabziehen einer Hose bzw. Unterhose unterfällt dem Tatbestand, auch wenn die unbekleideten Körperstellen nicht berührt werden, so der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs.

Sexuelle Bestimmung 

Allein die Berührung reicht jedoch nicht aus, da eine „sexuelle Bestimmung“ zur Handlung hinzutreten muss. Diese bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Hier spielen Dauer, Art, Intensität und der Kontext der Handlung eine entscheidende Rolle. Der Sexualbezug soll vorliegen, wenn die Handlung sexuell motiviert ist, d.h. wenn typischerweise eine sexuelle Intimität tangiert wird. Dieses soll nach dem Gesetzgeber bei dem Küssen des Mundes, aber auch bei dem „Begrapschen“ von Busen und Gesäß der Fall sein. Dieses Tatbestandsmerkmal lässt eine Möglichkeit der Verteidigung zu, da nicht immer mit sexueller Motivation vorgegangen wird, was im Rahmen einer Verteidigererklärung jedoch einer nachvollziehbaren Darstellung erfordert. So sollen z.B. Wut, Demütigung, Provokation oder Scherz nicht unter dieses Merkmal fallen.

Sexuelle Belästigung

Das tatbestandliche Verhalten muss auch zu einer sexuellen Belästigung des Opfers führen, was meist der Fall sein wird, da es sonst kaum zu einem Verfahren kommt. Jedoch muss die Belästigung das Opfer erheblich beeinträchtigt haben. An diesem Merkmal fehlt es bei einer Einwilligung des Opfers oder das Verhalten Interesse, Vergnügen oder Verwunderung auslöst. Abzustellen ist hier zunächst auf das Empfinden des Opfers, soweit dieses nachvollziehbar ist. Zudem muss die sexuelle Selbstbestimmung tangiert sein, was in den Fällen des Kusses auf die Wange oder das In-den-Arm-nehmen meist nicht der Fall ist. 

Die Strafe 

Die Strafe für sexuelle Belästigung nach § 184i StGB kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe sein. Im Falle einer Vorladung oder Anklage wegen sexueller Belästigung ist es ratsam, sich frühzeitig durch einen Strafverteidiger anwaltlich vertreten zu lassen, da dieses den Ausgang des Verfahrens maßgeblich beeinflussen kann. Meist wird bei Ersttätern durch die Staatsanwaltschaften ein Strafbefehl beantragt, welcher eine empfindliche Geldstrafe enthalten kann. Es sollte daher bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren eine qualifizierte Verteidigung erfolgen, um das gerichtliche Verfahren zu umgehen. Wir verfolgen das Ziel der Einstellung des Verfahren, damit wollen wir eine Verurteilung vollständig verhindern. Dieses kann auf unterschiedliche Weise erreicht werden.

Strafantrag/Verjährung

Die sexuelle Belästigung ist durch den Gesetzgeber als echtes Antragsdelikt ausgestaltet worden. In diesem Fall muss das Opfer einen Strafantrag innerhalb von drei Monaten stellen, § 77b StGB. Von dem Strafantrag ist die Strafanzeige, d.h. die Mitteilung über eine Straftat zu unterscheiden. In besonderen Fällen kann die Staatsanwaltschaft einen fehlenden Strafantrag durch ein „besonderes öffentliches Interesse“ ersetzen. 

Der Tatbestand der sexuellen Belästigung verjährt nach fünf Jahren. 

Besonders schwerer Fall 

Der Gesetzgeber hat auch noch einen besonders schweren Fall in das Gesetz eingefügt, bei dem die Strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. Dieses soll vorliegen, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich ausgeführt wird (§ 184i Abs. 2 StGB). 

Nebenklage / weitere Folgen 

Grundsätzlich kann sich das Opfer in den Fällen der sexeullen Belästigung auch als Nebenkläger anschließen, was den Druck zusätzlich erhöht, mithin eine Hauptverhandlung möglichst zu vermeiden ist. Zudem ist zu beachten, dass die rechtskräftige Verurteilung wegen einer sexuellen Belästigung für fünf Jahre zum Verbot der Beschäftigung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 25 Abs.1 Nr. 3 JArbSchG) führt. Dieses kann arbeitsrechtlich bei Ausbildern zu erheblichen Problemen führen. 

Versuchen Sie bitte auch nicht mit dem Opfer Kontakt über soziale Medien aufzunehmen. Dieses führt meist zu einer deutlich eingeschränkten Möglichkeit der Verteidigung. Den verfassten Text bekommt man meist nicht mehr aus der Welt und kann tatsächlich gegen Sie benutzt werden. Als erste Reaktion mag die Kommunikation der richtige, wenn auch verzweifelte Schritt sein, meist schadet er mehr. Wenn eine Kommunikation mit dem Opfer erfolgen soll, dann macht die Kontaktaufnahme über unser Verteidigerbüro sicherlich Sinn, um keine Fehler zu machen. Wir helfen und beraten Sie hierbei gerne. 

Kosten der Verteidigung

Wir bieten Ihnen für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren, aber auch in den weiteren Stadien des Verfahrens interessante Vergütungsvereinbarungen an, um eine vollständige Kostenkontrolle für den Mandanten zu gewährleisten. In einer ersten Kontaktaufnahme erläutern wir Ihnen gerne die Höhe der Kosten, welche sich am jeweiligen Einzelfall orientiert. 

Wenden Sie sich daher frühzeitig an einen erfahrenen Strafverteidiger, um einen günstigen Ausgang des Verfahrens möglichst zeitnah einzuleiten. Sie erreichen mich für deutschlandweite Verteidigungen wegen des Vorwurfs der sexuellen Belästigung unter 0201/ 310 460 0 oder direkt unter mail@rechtsanwalt-scharrmann.de




Foto(s): mail@rechtsanwalt-scharrmann.de

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