Die Weihnachtsfeier – Juristische Stolperfallen und Kündigungen

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Das Jahr endet – arbeitsrechtliche Probleme beginnen. Die Weihnachtsfeier kann Anlass für eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen Fallstricken bieten, über die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Klaren sein sollten. Dieser Rechtstipp gibt einen Überblick über die Rechtsprobleme, die die Weihnachtsfeier zu Tage bringen kann.

1. Pflicht zur Teilnahme an der Weihnachtsfeier?

Die Frage stellt sich alljährlich: Bin ich dazu verpflichtet, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen? Die typische juristische Antwort kommt auch hier zum Zuge: Es kommt darauf an!

Findet die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit statt, werden die Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitspflicht freigestellt. Im Gegenzug dazu ist die Teilnahme an der Feier jedoch grundsätzlich verpflichtend. Handelt es sich jedoch um eine Abendveranstaltung außerhalb der Arbeitszeit, steht es den Beschäftigten frei, daran teilzunehmen. Der Arbeitnehmer wird hierfür prinzipiell nicht vergütet.

Der Betriebsrat hat in dieser Angelegenheit übrigens kein Mitbestimmungsrecht. Die Arbeitnehmervertretung hat keinen Einfluss darauf, ob die Feierlichkeit durchgeführt wird und wie genau sie aussehen soll. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber wegen der Weihnachtsfeier Überstunden anordnet, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Liegt die Feier also außerhalb der regulären Arbeitszeit und wird die Teilnahme vom Arbeitgeber verlangt, kann der Betriebsrat aktiv werden. Arbeitnehmer können jedoch aufatmen. In der Praxis ist dieser Fall äußerst selten.

2. Verhaltensbedingte und fristlose Kündigung nach der Weihnachtsfeier?

Die Praxis zeigt, dass der freudige Anlass der Weihnachtsfeier oftmals ein nicht ganz so erfreuliches Nachspiel hat. Die Festlichkeiten sind nicht selten der Grund für verhaltensbedingte und fristlose Kündigungen. Die ausgelassene Stimmung, mintunter auch der Alkohol, bringen nicht immer die besten Charaktereigenschaften zu Tage.

Grobe und ehrverletzende Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber und Kollegen können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. So lag der Fall bei einem seit 23 Jahren beschäftigten Arbeitnehmer, der bereits vor der Weihnachtsfeier ankündigte, Ärger zu machen. Er beleidigte seinen direkten Vorgesetzten aufs Gröbste. Auch gegenüber seinen Kollegen hatte der Beschäftigte die Fassung verloren. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte in zweiter Instanz die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung (LAG Hamm Urteil vom 30.6.2004 – Az.: 18 Sa 836/04). Alkohol war hier übrigens nicht mit im Spiel.

Leider sind auch sexuelle Belästigungen von Kollegen auf der Weihnachtsfeier keine Seltenheit. Dies zeigt die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, die bestätigt, dass solche Verfehlungen ebenfalls dazu geeignet sind, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Eine sexuelle Belästigung ist im Lichte des § 3 Abs. 4 AGG jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten. Hierzu zählt beispielsweise die Frage eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber einer Arbeitnehmerin, ob sie zu einem „außerehelichen Abenteuer” bereit wäre (OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 27.5.2008 – Az.: 5 U 233/04). Das Landesarbeitsgericht in Köln bestätigte, dass auch der vermeintlich harmlose „Klapps auf den Po“ richtigerweise eine sexuelle Belästigung darstellen kann (LAG Köln Urteil vom 07.07. 2005 – Az.: 7 Sa 508/04). Ob die Kündigung rechtmäßig ist oder eine Abmahnung als milderes Mittel Vorrang hat, hängt vom Einzelfall ab.

3. Versicherungsschutz bei der Weihnachtsfeier?

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift auch bei der betrieblichen Weihnachtsfeier, egal ob die Feierlichkeit während oder außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet. Erst wenn der Chef die Feier offiziell für beendet erklärt, endet auch der Versicherungsschutz. Das bedeutet, dass Anschlussveranstaltungen regelmäßig nicht abgedeckt werden.

Besonderes Augenwerk ist auf den Heimweg von der betrieblichen Weihnachtsfeier zu werfen: Kommt es hier zu Verletzungen, ist die Frage zu klären, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Prinzipiell greift bei Unfällen auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Rückweg nach Hause die gesetzliche Unfallversicherung. Juristen sprechen hierbei von sogenannten Wegeunfällen. Bei Arbeitsunfällen entfällt eine persönliche Haftung des Arbeitgebers oder der Kollegen. Auch Schmerzensgeld gibt es nicht. Im Gegenzug dazu haftet jedoch die Berufsgenossenschaft verschuldensunabhängig.

Die deutschen Sozialgerichte stufen Unfälle auf dem Heimweg von der Weihnachtsfeier als Wegeunfälle ein. Das gilt selbst dann, wenn die Feier bereits offiziell beendet war und der Beschäftigte erst zu späterer Stunde den Heimweg antritt. Eine wichtige Ausnahme gibt es jedoch: Wer volltrunken ist, genießt keinen Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft.

Bei Fragen zum Thema Kündigung, Abmahnung und sonstigen arbeitsrechtlichen Problemen können Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns aufnehmen. Als Rechtsanwaltskanzlei im Arbeitsrecht in Köln beraten wir Sie gerne und helfen Ihnen dabei, Ihre Rechte durchzusetzen!


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