Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung - immer wieder ein Thema für Gewerbetreibende

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Eine Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dient dazu einen Unterlassungsanspruch außergerichtlich geltend zu machen. Mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger verpflichten, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen und bei Nichtbeachtung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Im Folgenden sollen kurz die möglichen Reaktionen auf eine solche wettbewerbsrechtliche Abmahnung aufgezeigt werden.

Eine Abmahnung sollte immer ernst genommen werden und nicht ungelesen im Papierkorb verschwinden. Auch ein zu Unrecht Abgemahnter hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Pflicht, nach Erhalt des Abmahnschreibens nötigenfalls klar und umfassend zu antworten. Zudem sollte die gesetzte Frist in der Regel eingehalten werden. Auch eine dem Abgemahnten recht kurz erscheinende Frist muss nicht von vornherein unzulässig sein. Der Abmahnende hat nicht den Zugang der Abmahnung zu beweisen. Er muss nur den Versand nachweisen können. Die Formfreiheit erlaubt es, dass auch eine Abmahnung per Fax oder gar per Telefon erfolgen kann.

Inhaltlich müssen Abmahnung und Unterlassungserklärung rechtlich fehlerfrei sein. Gerade die Unterlassungserklärung muss auf Ihren Wortlaut und Inhalt hin genau überprüft werden, da diese häufig unverhältnismäßig weit formuliert sind oder eine zu hohe Vertragsstrafe enthalten. Dies ist besonders gefährlich, da später für jeden einzelnen Verstoß die festgesetzte Vertragsstrafe fällig wird.

Weiter muss geprüft werden, ob der Abmahner auch hierzu berechtigt ist im Sinne des § 13 Absatz 2 Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Dies sind vornehmlich Konkurrenten, wobei dieser Begriff sehr weit ausgelegt wird. Auch können diverser Verbände und Vereine nach § 4 Unterlassungsklagegesetz sowie Handels- und Handwerkskammern abmahnen. Gewarnt sei in diesem Zusammenhang vor unseriösen Abmahnern. Aber auch hier muss genau geschaut werden. Eine Mehrfachabmahnung beispielsweise führt nicht automatisch zu einer unrechtmäßigen Abmahnung.

Ist der Unterlassungsanspruch begründet, so hat der Abmahnende im Regelfall einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten einschließlich der Anwaltsgebühren. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Abgemahnte den rechtswidrigen Zustand sofort beseitigt.

Die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung bestimmen sich nach dem Streitwert. Der Streitwert liegt im gewerblichen Bereich regelmäßig zwischen 10.000 und 50.000 €, aber kann je nach Schwere des Verstoßes, wirtschaftlicher Bedeutung und Größe der beteiligten Unternehmen noch höher liegen. Bei Markenrechtsstreitigkeiten liegt der Streitwert kaum unter 50.000 €. Bei einem Gebührenstreitwert von 25.000 € beispielsweise kommen hier rund ca. 1.560 € Anwaltskosten hinzu.

Bei einer berechtigten Abmahnung bleibt regelmäßig nur die Möglichkeit fristgemäß eine Unterlassungserklärung abzugeben. Es ist jedoch nicht erforderlich, die vorbereitete Unterlassungserklärung zu verwenden. Es können auch Streichungen und Ergänzungen vorgenommen werden. Häufig empfiehlt es sich, eine eigene Unterlassungserklärung aufzusetzen.

Sofern jedoch kein Anspruch auf Unterlassung des gerügten Verhaltens oder ist die Abmahnung formell nicht in Ordnung sollte fristgemäß widersprochen werden. In einem solchen Fall hat der Abgemahnte verschiedene Reaktionsmöglichkeiten. Er kann etwa seinen Schadensersatzanspruch geltend machen und auch eine Gegenabmahnung erwirken.

Die Brisanz einer vorschnell abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung zeigt sich in dessen möglicher Folge. Der Abmahnende ist damit jederzeit berechtigt, Klage zu erheben bzw. eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Daher empfiehlt es sich stets die Rechtslage prüfen zu lassen und im Falle einer unsicheren Rechtslange eine vom Rechtsanwalt entworfene abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben.

Sollten Sie von einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung betroffen sein, kontaktieren Sie uns. Wir vertreten Mandanten bundesweit in Wettbewerbsangelegenheiten.

Rechtsanwältin Scharfenberg

Friedrichstraße 153a

10117 Berlin

Tel: 030/ 206 269-22


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